Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Es gelten die Regelungen des § 160 (3) GWB:
Erkennt ein Bewerber/Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, ist dieser Verstoßinnerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Verstöße gegenVergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung hervorgehen, sind spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung genannten Frist für die Bewerbung bzw. Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber zu rügen. Auch Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,müssen gegenüber dem Auftraggeber bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung bzw.Angebotsabgabe gerügt werden.
Teilt der Auftraggeber dem Bewerber oder Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, oderbleibt er untätig, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilungeinen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer des Landes Hessen bei demRegierungspräsidium Darmstadt zu stellen.
Bei Rügen wegen einer Information zur Nichtberücksichtigung einer Bewerbung bzw. einesAngebots (§134 GWB) ist wegen der Versendung der Information auf elektronischem Weg eineFrist von 10 Kalendertagen, beginnend am Tag nach der Absendung der Information, einzuhalten.