Zusätzliche Angaben
Der Auslober wird im Anschluss an den Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV mit allen Preisträger*innen durchführen. Das Ergebnis des Wettbewerbs als Zuschlagskriterium wird mit 40 % gewichtet. Der Auslober wird bei Realisierung, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts und nach dem Verhandlungsverfahren, einem der Preistragenden die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen übertragen:
• ggf. Überarbeitung Städtebaulicher Entwurf § 19 Abs. 2, HOAI 2021, Anlage 9 , Lph. 1–3
• Gebäude und Innenräume § 34 HOAI 2021 für den kommunalen Geschosswohnungsbau
• Freianlagen § 39 HOAI 2021 für den kommunalen Geschosswohnungsbau
Für mögliche private Einfamilien-/Doppel-/Reihenhäuser werden keine weiteren Planungsleistungen übertragen.
Soweit die Leistungen innerhalb eines Leistungsbilds von mehreren Mitgliedern der Wettbewerbsgemeinschaft arbeitsteilig erbracht werden, wird der jeweilige Vertrag über die Planung mit diesen als Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen. Die Beteiligung von Wettbewerbsgemeinschaften am Verhandlungsverfahren setzt voraus, dass der Bestand der Mitglieder gewahrt bleibt Im Falle einer Realisierung werden, zur Sicherstellung der Qualität bei der Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs,
• mindestens die Leistungsphasen 2 bis einschließlich 5 § 34 HOAI 2021 „Gebäude und Innenräume“ und
• mindestens die Leistungsphasen 2 bis einschließlich 5 § 39 HOAI 2021 „Freianlagen“
beauftragt, außer es stehen dem wichtige Gründe entgegen.
Ein Anspruch auf Beauftragung aller Leistungsphasen besteht nicht.
Die weiteren Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung bekannt geben.
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen.
Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb im Realisierungsteil (Gebäude und Innenräume, Freianlagen) bereits erbrachte Leistungen der Wettbewerbsteilnehmenden bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. Das anteilig für den Städtebaulichen Entwurf vergebene Preisgeld (ca. 23 % der Preissumme) ist davon ausgenommen.