VerfahrensartOffenes VerfahrenBeschleunigtes VerfahrenBegründung:
§ 15 Abs. 3 VgV regelt das beschleunigte offene Verfahren. Öffentliche Auftraggeber sind gemäß § 15 Abs. 3 VgV berechtigt, in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit, die eine Einhaltung der in § 15 Abs. 2 VgV geregelten Mindestfrist von 35 Tagen unmöglich machen, eine (Angebots-)Frist festzulegen, die fünfzehn Tage nicht unterschreiten darf.
Bei der Standard-Angebotsfrist droht Mittelverfall!