Bedingt durch die Nichtverfügbarkeit eines zu ASG alternativen und MERLIN-kompatiblen Designs hat die ASG ein Alleinstellungsmerkmal für das in Phase C erarbeitet Instrumentendesign. Es besteht ein Ausschließlichkeitsrecht, das Anderen als dem Inhaber den Zugriff auf ein für die Leistungserbringung zwingend benötigtes Hilfsmittel untersagt.