VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die Durchführung einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit dem Ziel einer Direktbeauftragung des Anbieters Sophos ist nach den hier maßgeblichen Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ausnahmsweise aus technischen Gründen gerechtfertigt. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 UVgO kann der Auftraggeber Aufträge im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen,
a) die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind,
b) bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
c) bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Diese drei Voraussetzungen sind hier vollumfänglich erfüllt. Ein Wechsel des Firewall-Anbieters würde dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste. Nur die Aufrüstung der bestehenden Firewall des Anbieters Sophos bietet die Gewissheit, dass diese nahtlos im Hospital läuft. Ein Wechsel des Anbieters würde für den Auftraggeber unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen.
Darüber hinaus ist auch eine „vorteilhafte Gelegenheit“ i. S. von § 8 Abs. 4 Nr. 14 UVgO gegeben, die voraussichtlich zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung der Fall wäre. Denn durch die Erweiterung des Bestandssystems besteht für das Hospital die Möglichkeit, von besonders günstigen Konditionen des Anbieters Sophos über sogenannte Projektpreise, also größtmöglich rabattierte Preise, zu profitieren.