Der Auftraggeber (AG) ist berechtigt, die vorbeschr. Leistungen im Wege eines Verhandlungsverf. o. Teilnahmewettbewerb beim Auftragnehmer (AN) zu beschaffen. Diese Leistungen können ausschl. durch den bezuschlagten AN erbracht werden, weil aus techn. Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist(§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Der AG durfte im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes die Leistung produkt- und herstellerspezifisch festlegen. Für eine produkt- und herstellerbezogene Beschreibung der Leistung ist hier in erster Linie maßgeblich, dass hierdurch verhindert wird, dass Kompatibilitätsprobl. bei der Einbettung des Beschaffungsgegenstands in die sonst. Systemumgebung des AG entstehen und dadurch der störungsfreie Betrieb für den Kunden des AG gefährdet wird, dass beieinem Anbieter-/Produktwechsel bereits getätigte Infrastrukturmaßnahmen des AG in erhebl. Umfang entwertet werden und der AG sich einem erhöhten Umstellungs- und Migrationsaufwand ausgesetzt sieht. Die Interoperabilität zw. der zu beschaffenden Zusatzfunktion mit den bereits s. Jahren beim AG im Einsatz befindlichen Atacama-Prod. und -modulen und daraus resultierende Abhängigk. spielen eine tragende Rolle. Es ist mitzuberücksichtigen, dass der AG 2021 im Rahmen der Beschaffung des Modules atacama|PV, das nun um die Zusatzfunktion atacama|45b erweitert werden soll, sein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf die Softwareprodukte des AN vergabekonform ausgeübt hat, da nur die Produkte des AN passgenau seinen Anforderungen entsprachen. Aufgrund der besonderen Komplexität & den speziellen fachl. und techn. Anforderungen an die einzusetzende Software für das Fallmanagement in der Pflegeversicherung des Kunden war aufgrund techn. Besonderheiten nur ein einziges Unternehmen, nämlich der AN, zur Auftragsausführung in der Lage. Der hieraus hervorgegangene Lizenz- und Softwarepflegevertrag vom 10.02.2021 mit dem AN, der auf unbest. Zeit geschlossen wurde, bildet die Basis für die hiesige Nachbeauftragung der Zusatzfunktion atacama|45b digital.
Der AN ist der einzige Anbieter, der für die Ausführung des Auftrages in Frage kommt. Ein "Resellermarkt", der zu einer wettbewerblichen Ausschreibung veranlassen könnte, existiert nicht, da der AN als Hersteller das Produkt ausschließl. direkt vertreibt. Der AN verfügt zudem als Partnerunternehmen über eine zertifizierte Schnittstelle zum anzubindenden BITMARCK-Produkt 21c|ng.
Die gesamte atacama|GKV Suite ist bereits seit Jahren als zertifiz. Produkt in den BITMARCK-Standard 21c|ng integriert. Zugleich ist u. a. das Modul atacama|PV das zurzeit einzige
SW-Produkt, welche aus dem Bereich Leistungswesen/Pflegeversicherung eine Zertifizierung der
BITMARCK besitzen. Die Zertifizierung gewährleistet eine enge Integration der atacama|GKV Suite in den GKV-
Standard BITMARCK_21c|ng. Die Nutzer von BITMARCK_21c|ng erhalten eine durchgängige Bearbeitungsmöglichkeit ohne Systemsprünge. Bei einem Wechsel des Anbieters wäre die Interoperabilität mit dem Standard 21c|ng nicht gewährleistet. Die Betriebssicherheit beim Kunden wäre in diesem Zeitraum nicht gesichert.
Für eine Zusatzfunktion zum Standard 21c|ng wie dem atacama|45b digital ist es zwingend erforderlich, dass die Lauffähigkeit der Zusatzfunktion zusammen mit der Software der BITMARCK dauerhaft gewährleistet ist. Ein anderes Produkt würde den störungsfreien Betrieb massiv gefährden . Er würde im Rahmen der beschrieb. betriebli. Komplexität den Austausch sämtlicher SW-Komponenten notwendig machen.Damit ist die Durchführung des Systembetriebs mit den betriebenen Anwendungen gefährdet. Die Einhaltung von mit den Kunden vereinbarten Serviceleveln wäre nicht sichergestellt. Bei einem Wechsel des AN würden zudem erhebl. zeitl. und person. Mehraufwände entstehen, da zusätzlich alle bisher eingesetzten und betriebenen Komponenten neu mit dem Kunden & dem neuen AN abgestimmt werden müssten. Es fielen zusätzlich erhebliche Aufwände für Projektierung und Zertifizierung der neuen Lösung an.