Beschreibung der Beschaffung
Nach § 60 AsylG ist die Hansestadt Lübeck verpflichtet, die ihr vom Landesamt für
Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein zugewiesenen Asylsuchenden unterzubringen.
Zum betreuten Personenkreis zählen neben Asylsuchenden (Personen im Asylverfahren,
Folgeantragsteller:innen, Antragsteller:innen im Rahmen der Familienzusammenführung,
Personen im Resettlement-Verfahren und Kontingentflüchtlinge und nach dem
Aufenthaltsgesetz geduldete ehemalige Antragsteller:innen) auch Zuweisungen aus
besonderen Zuweisungsprogrammen und Personen, die dem o. g. Personenkreis nicht mehr
angehören. Der betroffene Personenkreis wird daher mit dem Begriff Geflüchtete bezeichnet.
Die Betreuungsvereinbarung mit dem/der Betreuungspartner:in beinhaltet neben der
Betreiberschaft von Unterkünften insbesondere die Betreuung der untergebrachten Geflüchteten.