Zusätzliche Angaben
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Wasserverband Eifel-Rur die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW festgelegten Grundsätze Anwendung finden.
Bei Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird Folgendes Vertragsbestandteil nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW:
1. der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgabeneinzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen für alle seine Nachunternehmer.
2. der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der in § 2 Absatz 1 bis 4TVgG NRW genannten Vorgaben.
3. dem öffentlichen Auftraggeber wird ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Pflichten durch das beauftragte Unternehmen oder seiner Nachunternehmer eingeräumt.
Die gesamte Kommunikation zwischen der Vergabestelle und Bewerbern/Bietern – von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung – erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über die Vergabeplattform subreport ELViS! Alle Informationen zum Vergabeverfahren wie Änderungsmitteilungen, Antworten auf Bieterfragen oder Informationen zur Zuschlagserteilung werden nur noch elektronisch übermittelt.
Bieter müssen ihre Fragen und Hinweise zum Vergabeverfahren, fehlende Angaben und Nachweise zur Eignung oder Informationen zur Aufklärung des Angebotsinhalts ebenfalls elektronisch einreichen.
Ergänzung zu VI.2) elektronische Rechnungsstellung:
Die elektronische Rechnungsstellung (digitale Zustellung der Rechnung per Mail) wird seitens des WVER (AG) nur dann akzeptiert, wenn nach Beauftragung und vor Stellung der ersten Rechnung eine Vereinbarung zwischen dem AG und AN unterzeichnet wird. Die Vereinbarung ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.