Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Im Zuge der Planung des Leit- und Orientierungssystems wurde entschieden, dass der Schriftzug „ernst-abbe-bibliothek“ als Pflichtbeschilderung am Gebäudeteil der Bibliothek anzubringen ist. In Abstimmung mit dem Nutzer und den zu beteiligenden Ämtern wurde festgelegt, den Schriftzug am Technikgeschoss anzuordnen. Für die Tragkonstruktion, die direkt an der Stahlkonstruktion befestigt wird, ist ein Standsicherheitsnachweis zu führen und im Zuge der bauordnungsrechtlichen Beantragung der Werbeanlage einzureichen. Es ergeben sich zusätzlich notwendige Planungsleistungen im Bereich der Tragwerksplanung.
Bezugnehmend auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB wurde die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Aufgrund der Änderung kommt es nicht zur Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrages.