§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB wonach
Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist, wenn zusätzliche DL erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des AN
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den AG verbunden wäre.
Aufgrund der novellierten Düngeverordnung von 2020 sind sowohl Anpassungen aber auch große Änderungen der aktuell entwickelten Module der Software webBESyD sowie noch neu zu erstellende Module notwendig.
Der Umfang der Änderungen und neu zu entwickelnden Module kann nicht zusätzlich zu den laufenden Arbeiten im aktuellen Projekt realisiert werden.