Es besteht ein Alleinstellungsmerkmal gem. § 14 (4) Nr. 2 c) VGV. Die Barmer ist gesetzlich verpflichtet, eine elektronische Patientenakte einzuführen. Hierzu muss eine Kontoverwaltung integriert werden. Der Quellcode der Schnittstellen zum Bestandssystem ist nicht offengelegt. Eine Integration ist aufgrund Ausschließlichkeitsrechten nur durch die AOK Systems rechtlich zulässig. Der Neuaufbau einer nicht in das Bestandssystem integrierten Kontenverwaltung nur für die ePA wäre zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben terminlich unmöglich.