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		<cbc:ID>2024-I-019</cbc:ID>
		<cbc:Name languageID="DEU">Modernisierung der Märkischen Kliniken nach FTB 5 des KHZG</cbc:Name>
		<cbc:Description languageID="DEU">Die Märkische Klinik GmbH plant ein Digitales Medikationsmanagement iSv. Fördertatbestand 5 des Krankenhauszukunftsgesetztes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV) ohne Aufruf zum Wettbewerb entsprechend Art. 32 der Richtlinie 2014/24/EU, § 14 Abs.4 Nr. 2 lit. b) VgV zu beschaffen. Die einzelnen Leistungen bestehen in der Regel aus drei zusammenhängenden Bestandteilen: 1) dem Kauf bzw. der Lieferung der Software- und Hardwarekomponenten, 2) Dienstleistungen zur Einrichtung und Einführung derselben sowie 3) jährlichen Wartungs- und Lizensierungsleistungen für die betreffenden Komponenten. Hierzu sollen folgende Leistungen der Firma Dedalus HealthCare GmbH beschafft werden:

Lizenzen:
o	HYDMedia Dokumentenmanagement für Medication
o	ORBIS U Allergies

Abonnements
o	ORBIS Speech REC hosted (DE/AT), Allgemeinmedizin

Dienstleistungen (bezogen auf die oben genannten Lizenzen und Abonnements):
o	Support- und Wartung
o	Implementierung
o	Schulung
o	Projektmanagement

Die Begründung findet sich auszugsweise nachstehend:

1.	Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.b) VgV

Für die Beschaffung der oben genannten Leistungen sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV erfüllt, denn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen (Dedalus HealthCare GmbH (nachfolgend auch „Dedalus“ genannt)) erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist, unter anderem, der Fall, da es einem anderen Unternehmen aus Gründen der Interoperabilität bei proprietären Systemen technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Märkische Kliniken GmbH hat als insgesamt derzeit führendes IT-System ein Krankenhausinformationssystem vom Typ ORBIS der Fa. Dedalus installiert, in welches sich die neu zu beschaffenden Teilprodukte integrieren lassen müssen, sofern die MUSS-Anforderungen der Förderrichtlinie für den Fördertatbestand 5 erfüllt werden sollen, ohne die Gesamt-IT neu aufsetzen zu müssen. 
Dies ist ausschließlich bei den oben genannten Leistungen der Firma Dedalus HealthCare GmbH der  Fall.


a)	Erfüllung MUSS-Anforderungen Fördertatbestand 5:
Das zu beschaffende Digitale Medikationsmanagement nach Fördertatbestand 5 des KHZG bzw. der Förderrichtlinie muss als förderfähiges Vorhaben gem. § 19 Abs.1 Nr. 5 KHSFV die in der Förderrichtlinie genannten Muss-Kriterien vollständig erfüllen, um förderfähig zu sein (Ziff. 4.3 Abs. 2 Förderrichtlinie iVm. Ziff. 4.3.5 Förderrichtlinie). Die ANBest-P-Corona als Anlage zum angekündigten Fördermittelbescheid schreiben in ihrer Ziff. 1.1 vor, dass die Zuwendung nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden darf. Also dürfen nur Leistungen beschafft werden, welche die Muss-Anforderungen der Förderrichtlinie vollständig und uneingeschränkt erfüllen.
Nach den funktionalen Anforderungen der Ziff. 4.3.5 der Förderrichtlinie muss ein Digitales Medikationsmanagement demnach zwingend unter anderem
	gewährleisten, dass Verordnungen – soweit möglich – elektronisch und direkt über das entsprechende Krankenhausinformationssystem bzw. klinische Arbeitsplatzsystem stattfinden können 
	eine systemische Überprüfung von Wechselwirkungen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
	eine systemische Überprüfung von Kontraindikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
	eine systemische Überprüfung von Fehlmedikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
	eine systemische Überprüfung von Arzneimittelallergien der Patientin oder des Patienten gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben. 
Die Märkische Kliniken GmbH beabsichtigt, in Umsetzung der zuvor genannten MUSS-Anforderungen zur Erfüllung der Vorgaben des Fördermittelgebers, die nachfolgend aufgelisteten Produkte und Leistungen der Firma Dedalus (sowie weitere anschließend genannte Leistungen) zu beschaffen. Die einzelnen Leistungen bestehen in der Regel aus drei zusammenhängenden Bestandteilen: 1) dem Kauf bzw. der Lieferung, 2) Implementierungsleistungen sowie 3) jährlichen Wartungs- und Lizensierungsleistungen
	HYDMedia Dokumentenmanagement für Medikation (ermöglicht die direkte Archivierung von Dokumenten aus dem ORBIS Modul Medikation im bereits vorhandene Hyde Archiv)
	ORBIS U Allergies (dies ist die strukturierte Erfassung von Allergien innerhalb des bereits vorhandenen Moduls ORBIS Medikation).
Die Märkische Kliniken GmbH beabsichtigt, in Umsetzung der zuvor genannten MUSS-Anforderungen zur Erfüllung der Vorgaben des Fördermittelgebers, die oben aufgelisteten Produkte und Leistungen der Firma Dedalus zu beschaffen.

b)	Technische Ausschließlichkeit für die Leistungen des Fördertatbestands 5
Die benötigten Leistungen können aus technischen Gründen allein von Dedalus erbracht werden. 
„Technische Gründe“, die ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb rechtfertigen, liegen vor, wenn eine besondere Befähigung oder eine spezielle Ausstattung für die Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich ist und europaweit nur ein Unternehmen über eine solche verfügt. 
Dies ist vorliegend der Fall:
Die oben genannten Leistungen sind zur Umsetzung der MUSS-Kriterien erforderlich, um ein digitales Medikationsmanagement umzusetzen. Hierzu sind nach der KHSFV die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich. [...] Da an dieser Stelle eine technische bedingte Zeichenbegrenzung gilt, finden Sie die Fortsetzung der Begründung unter Ziff. 2.1.4</cbc:Description>
		<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">supplies</cbc:ProcurementTypeCode>
		<cbc:Note languageID="DEU">A) Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S.2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Da es sich technisch um ein Pflichtfeld handelt, wird der Betrag 1 EUR eingegeben.

B) Die Angabe Zuschlagsentscheidung betrifft das Datum der internen Zuschlagsentscheidung. Der Vertragsschluss erfolgt frühestens nach Ablauf der Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Ex-ante-Transparenzbekanntmachung.

C) [FORTSETZUNG DER BEGRÜNDUNG
UNTER ZIFF. 2.1]: Diese Leistungen müssen und können nur von Dedalus zur Verfügung gestellt werden, da nur so eine automatische Integrierbarkeit von Patientendaten oder ein Austausch zwischen Krankenhausinformationssystem und Medikationsmanagement möglich ist. 
Die einheitliche digitale Dokumentation kann nur durch eine vollständige Integration aller vorgenannten Bestandteile in das bereits vorhandene ORBIS-KIS (Krankenhausinformationssystem) von Dedalus erfüllt werden. Lösungen durch Drittanbieter sind für sämtliche vorbezeichneten Komponenten bislang entweder überhaupt nicht verfügbar, oder (soweit es inhaltlich vergleichbare Lösungen etwa von konkurrierenden KIS-Anbietern gibt) mangels vorhandener Schnittstellen nicht mit der geforderten Interaktivität in das ORBIS-KIS integrierbar. Externe Systeme erhalten nach der aktuellen Programmierung von ORBIS keinen Zugriff auf die notwendigen Datenbanken innerhalb von ORBIS beziehungsweise können ihre Daten nicht nach ORBIS exportieren, so dass sie dort uneingeschränkt weiterverarbeitet werden könnten, was jedoch nach den MUSS-Anforderungen zur Gewährleistung von systemischen Überprüfungen von Wechselwirkungen, Kontraindikationen und Fehlmedikationen oder Arzneimittelallergien erforderlich ist. Verordnungen müssen – soweit möglich - elektronisch und direkt über das entsprechende Krankenhausinformationssystem bzw. klinische Arbeitsplatzsystem stattfinden können. ORBIS bietet derzeit keine interaktiven entsprechenden Schnittstellen zu Fremdsystemen, welche die vollständigen Daten einer Medikation wechselseitig zur Verfügung stellt und hat auch bislang keine entsprechenden Pläne zur Integration entsprechender Schnittstellen bekannt gegeben, so dass es auf absehbare Zeit nach aktuellem Kenntnisstand auch keine neuen Schnittstellen für Fremdsysteme für die strukturierte elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen geben wird. Die Fördermittel werden allerdings lt. Bescheid auch nur für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung gestellt und bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der Digitalisierung erfolgen ab dem 01.01.2025 Kürzungen bei Rechnungen von teilstationären und stationären Fällen gemäß § 5 BPflV. Ein Zuwarten auf mögliche künftige Schnittstellen ist daher auch keine zumutbare Alternative. Die Märkische Kliniken GmbH hat auch keine rechtlichen oder technischen Möglichkeiten, Dedalus zur Zurverfügungstellung entsprechender interoperabler Schnittstellen für Drittanbieter zu bewegen. Die in diesem Zusammenhang benötigten Abonnements und Dienstleistungen beziehen sich speziell auf die Systeme und Lizenzen der Dedalus HealthCare GmbH. Die benötigten Fachkenntnisse für den Support und die Wartung der Systeme kann ausschließlich durch die Dedalus HealthCare GmbH abgebildet werden. Entsprechendes gilt für die Implementierung, die erforderlichen Schulungen und das zugehörige interne Projektmanagement. Es bestehen am Markt keine Partnerunternehmen, welche diese Dienstleistungen ausführen können. Die Dedalus HealthCare GmbH ist daher in Bezug auf die vorstehend aufgelisteten Teilleistungen das einzige Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.b) VgV, welches die geforderten Leistungen zum digitalen Medikationsmanagement erfüllen kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, so dass die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfüllt sind.
2.	Keine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs, § 14 Abs. 6 VgV
Darüber hinaus ist der mangelnde Wettbewerb auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Der Wettbewerb ist vorliegend bereits nicht künstlich eingeschränkt, da die Leistungen zur Umsetzung der Vorgaben des Fördermittelgebers erforderlich sind und wie aufgezeigt nur von der Firma Dedalus beschafft werden können. 
Es sind keine vernünftigen Alternativ- oder Ersatzlösungen im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV verfügbar.
Unter einer „vernünftigen“ Alternative ist nur eine solche zu verstehen, die auch tatsächlich ernsthaft in Betracht kommt, ohne dass der Auftraggeber nachvollziehbare eigene Interessen opfern muss, nur um Wettbewerb sicherzustellen.
Vorliegend sind Alternativ- oder Ersatzlösungen am Markt jedoch überwiegend nicht verfügbar oder würden alternativ unverhältnismäßigen Mehraufwand generieren bzw. die Funktionalität des KIS-Systems des Auftraggebers und dessen Sicherheit unzumutbar einschränken. 
Um Leistungen anderer Hersteller zu beschaffen, wäre eine gänzlichen Neubeschaffung des gesamten Krankenhausinformationssystems vorzunehmen. Es kann von dem Auftraggeber aber nicht erwartet werden, sämtliche vorhandenen Einrichtungen, Ressourcen, Installationen etc. -unter immensem personellen und finanziellen Aufwand - vollständig zu beseitigen, nur um einen besseren Wettbewerb durch vollständige Neutralisierung des gesamten Bestandes herbeiführen zu können. So verhält es sich auch hier so, dass die Märkische Kliniken GmbH nicht verpflichtet ist, zwecks Einhaltung der Förderrichtlinien sowie des Vergaberechts die vorhandene IT und insbesondere das vorhandene KIS vom Typ ORBIS voll-ständig austauschen zu müssen. Es verbleibt daher dabei, dass sich die neu anzuschaffenden Software-Komponenten in die vorhandene IT-Landschaft zu integrieren haben.
Darüber hinaus würde ein Wechsel der Krankenhausinformationssystems aufgrund vergleichbarer technischer Situationen bei anderen KIS-Herstellern auch wieder dazu führen, dass sämtliche Komponenten wiederum nur von einem anderen KIS-Hersteller bezogen werden müssten. Denn auch bei anderen KIS-Herstellern sind offene, interoperable Schnittstellen bislang regelmäßig nicht vorhanden und eine los-weise Vergabe der einzelnen Software-Komponenten damit regelmäßig de facto ausgeschlossen, so dass das Problem selbst bei einer vollständigen Neuausschreibung des gesamten KIS zur Herstellung eines perfekten Wettbewerbs lediglich von einem Hersteller (Dedalus) auf womöglich einen anderen Hersteller verlagert würde.
Die Anmeldung an dem zentralen KIS-System muss zudem von Dedalus offiziell zertifiziert und freigegeben werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der genutzte Weg nicht mehr unterstützt wird, oder nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht. Es handelt sich hierbei um die Benutzerverwaltung von ORBIS. Selbst wenn eine Anbindung durch ein Alternativprodukt ermöglicht werden könnte, würde eine entsprechende Zertifizierung nicht durch Dedalus erfolgen, so dass eine sinnvollen Alternativbeschaffung nicht möglich ist. 
Alternativ- und Ersatzlösungen bestehen mithin nicht. Insbesondere der Wechsel des Krankenhausinformationssystems zur Zulassung anderer Hersteller bei den benötigten Leistungen ist weder technisch noch wirtschaftlich noch unter wettbewerblichen Gesichtspunkten sinnvoll. [ENDE DER BEGRÜNDUNG]</cbc:Note>
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					<cbc:Description languageID="DEU">§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“</cbc:Description>
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			<cbc:ID schemeName="InternalID">2024-I-019</cbc:ID>
			<cbc:Name languageID="DEU">Modernisierung der Märkischen Kliniken nach FTB 5 des KHZG</cbc:Name>
			<cbc:Description languageID="DEU">Die Märkische Klinik GmbH plant ein Digitales Medikationsmanagement iSv. Fördertatbestand 5 des Krankenhauszukunftsgesetztes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV) ohne Aufruf zum Wettbewerb entsprechend Art. 32 der Richtlinie 2014/24/EU, § 14 Abs.4 Nr. 2 lit. b) VgV zu beschaffen. Die einzelnen Leistungen bestehen in der Regel aus drei zusammenhängenden Bestandteilen: 1) dem Kauf bzw. der Lieferung der Software- und Hardwarekomponenten, 2) Dienstleistungen zur Einrichtung und Einführung derselben sowie 3) jährlichen Wartungs- und Lizensierungsleistungen für die betreffenden Komponenten. Hierzu sollen folgende Leistungen der Firma Dedalus HealthCare GmbH beschafft werden:

Lizenzen:
o	HYDMedia Dokumentenmanagement für Medication
o	ORBIS U Allergies

Abonnements
o	ORBIS Speech REC hosted (DE/AT), Allgemeinmedizin

Dienstleistungen (bezogen auf die oben genannten Lizenzen und Abonnements):
o	Support- und Wartung
o	Implementierung
o	Schulung
o	Projektmanagement

Die Begründung findet sich auszugsweise nachstehend:

1.	Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.b) VgV

Für die Beschaffung der oben genannten Leistungen sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV erfüllt, denn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen (Dedalus HealthCare GmbH (nachfolgend auch „Dedalus“ genannt)) erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist, unter anderem, der Fall, da es einem anderen Unternehmen aus Gründen der Interoperabilität bei proprietären Systemen technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Märkische Kliniken GmbH hat als insgesamt derzeit führendes IT-System ein Krankenhausinformationssystem vom Typ ORBIS der Fa. Dedalus installiert, in welches sich die neu zu beschaffenden Teilprodukte integrieren lassen müssen, sofern die MUSS-Anforderungen der Förderrichtlinie für den Fördertatbestand 5 erfüllt werden sollen, ohne die Gesamt-IT neu aufsetzen zu müssen. 
Dies ist ausschließlich bei den oben genannten Leistungen der Firma Dedalus HealthCare GmbH der  Fall.


a)	Erfüllung MUSS-Anforderungen Fördertatbestand 5:
Das zu beschaffende Digitale Medikationsmanagement nach Fördertatbestand 5 des KHZG bzw. der Förderrichtlinie muss als förderfähiges Vorhaben gem. § 19 Abs.1 Nr. 5 KHSFV die in der Förderrichtlinie genannten Muss-Kriterien vollständig erfüllen, um förderfähig zu sein (Ziff. 4.3 Abs. 2 Förderrichtlinie iVm. Ziff. 4.3.5 Förderrichtlinie). Die ANBest-P-Corona als Anlage zum angekündigten Fördermittelbescheid schreiben in ihrer Ziff. 1.1 vor, dass die Zuwendung nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden darf. Also dürfen nur Leistungen beschafft werden, welche die Muss-Anforderungen der Förderrichtlinie vollständig und uneingeschränkt erfüllen.
Nach den funktionalen Anforderungen der Ziff. 4.3.5 der Förderrichtlinie muss ein Digitales Medikationsmanagement demnach zwingend unter anderem
	gewährleisten, dass Verordnungen – soweit möglich – elektronisch und direkt über das entsprechende Krankenhausinformationssystem bzw. klinische Arbeitsplatzsystem stattfinden können 
	eine systemische Überprüfung von Wechselwirkungen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
	eine systemische Überprüfung von Kontraindikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
	eine systemische Überprüfung von Fehlmedikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
	eine systemische Überprüfung von Arzneimittelallergien der Patientin oder des Patienten gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben. 
Die Märkische Kliniken GmbH beabsichtigt, in Umsetzung der zuvor genannten MUSS-Anforderungen zur Erfüllung der Vorgaben des Fördermittelgebers, die nachfolgend aufgelisteten Produkte und Leistungen der Firma Dedalus (sowie weitere anschließend genannte Leistungen) zu beschaffen. Die einzelnen Leistungen bestehen in der Regel aus drei zusammenhängenden Bestandteilen: 1) dem Kauf bzw. der Lieferung, 2) Implementierungsleistungen sowie 3) jährlichen Wartungs- und Lizensierungsleistungen
	HYDMedia Dokumentenmanagement für Medikation (ermöglicht die direkte Archivierung von Dokumenten aus dem ORBIS Modul Medikation im bereits vorhandene Hyde Archiv)
	ORBIS U Allergies (dies ist die strukturierte Erfassung von Allergien innerhalb des bereits vorhandenen Moduls ORBIS Medikation).
Die Märkische Kliniken GmbH beabsichtigt, in Umsetzung der zuvor genannten MUSS-Anforderungen zur Erfüllung der Vorgaben des Fördermittelgebers, die oben aufgelisteten Produkte und Leistungen der Firma Dedalus zu beschaffen.

b)	Technische Ausschließlichkeit für die Leistungen des Fördertatbestands 5
Die benötigten Leistungen können aus technischen Gründen allein von Dedalus erbracht werden. 
„Technische Gründe“, die ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb rechtfertigen, liegen vor, wenn eine besondere Befähigung oder eine spezielle Ausstattung für die Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich ist und europaweit nur ein Unternehmen über eine solche verfügt. 
Dies ist vorliegend der Fall:
Die oben genannten Leistungen sind zur Umsetzung der MUSS-Kriterien erforderlich, um ein digitales Medikationsmanagement umzusetzen. Hierzu sind nach der KHSFV die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich. [...] Da an dieser Stelle eine technische bedingte Zeichenbegrenzung gilt, finden Sie die Fortsetzung der Begründung unter Ziff. 2.1.4</cbc:Description>
			<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">supplies</cbc:ProcurementTypeCode>
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