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         <cbc:ProcessReason languageID="DEU">Technische Gründe - fehlender Wettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO)
Die ausgeschriebenen Leistungen stellen keine isolierte Neuentwicklung dar, sondern bauen unmittelbar und zwingend auf der bereits durchgeführten ISMS Implementierung für die BVG auf, die im Rahmen eines zuvor ordnungsgemäß bekannt gemachten Vergabeverfahrens an die HiSolutions AG vergeben wurde. Die nun zu vergebenden Leistungen setzen inhaltlich, technisch und methodisch vollständig auf den im Vorprojekt entwickelten und eingesetzten System- , Dokumentations-  und Nachweisstrukturen auf.
Die bestehende ISMS Implementierung basiert auf einer einheitlichen Tool- , Daten-  und Dokumentationsarchitektur, die spezifisch auf die IT  und Organisationsstruktur der BVG zugeschnitten ist. Diese Architektur umfasst insbesondere:
• projektspezifische Risiko-  und Maßnahmenregister,
• auditfähige Nachweis-  und Dokumentationsstrukturen,
• konsistente Bewertungs-  und Priorisierungsmethodiken sowie
• technische Auswertungs-  und Steuerungsmechanismen zur Umsetzung und Fortschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zwingend zu technischen Unvereinbarkeiten führen, da ein Dritter die bestehenden Strukturen nicht ohne substanzielle Neuimplementierung übernehmen kann. Eine solche Neuimplementierung würde nicht lediglich Mehraufwand verursachen, sondern die technische und methodische Kohärenz der bestehenden ISMS Nachweise aufheben und die fortlaufende Konformität mit den einschlägigen aufsichts  und prüfungsrechtlichen Anforderungen gefährden.
Aus diesen Gründen ist der Auftrag aus technischen Gründen objektiv nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausführbar. Ein Wettbewerb ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe faktisch nicht vorhanden.</cbc:ProcessReason>
      </cac:ProcessJustification>
      <cac:ProcessJustification>
         <cbc:ProcessReasonCode listName="direct-award-justification">exclusive</cbc:ProcessReasonCode>
         <cbc:ProcessReason languageID="DEU">Darüber hinaus bestehen ausschließliche Rechte, die einer Leistungserbringung durch andere Wirtschaftsteilnehmer entgegenstehen. Für die Analyse, Nachweisführung und Maßnahmensteuerung werden projektspezifische, teilweise proprietäre Auswerte-  und Dokumentationswerkzeuge sowie darauf aufbauende Ergebnis-  und Nutzungsrechte eingesetzt, die im Rahmen des Vorprojekts durch die HiSolutions AG entwickelt und genutzt wurden.
Diese Werkzeuge, Methoden und Artefakte sind inhaltlich und technisch untrennbar mit den im Rahmen der ISMS Implementierung erhobenen Befunden, Datenmodellen und Bewertungslogiken verbunden. Eine rechtssichere Weiterverwendung oder Weiterentwicklung dieser projektspezifischen Artefakte ist ausschließlich durch die HiSolutions AG bzw. mit deren unmittelbarer Mitwirkung möglich. Eine Übertragung der erforderlichen Rechte oder eine Herauslösung der zugrunde liegenden Strukturen ist kurzfristig weder rechtlich noch technisch möglich.
Damit kann der Auftrag wegen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden.</cbc:ProcessReason>
      </cac:ProcessJustification>
   </cac:TenderingProcess>
   <cac:ProcurementProject>
      <cbc:ID>BEK-2026-0013</cbc:ID>
      <cbc:Name languageID="DEU">InformationsSicherheitsprogramm für die BVG</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Mit der Einführung eines lnformationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) verfügt die BVG bereits über ein tragfähiges Fundament zur systematischen Steuerung von Informationssicherheitsrisiken. Die Umsetzung der NIS2-Anforderungen erfordert, die bestehende ISMS-Struktur so weiterzuentwickeln, dass sie den rechtlichen, organisatorischen und technischen Anforderungen der NIS2 entspricht und zugleich eine nachweisbare Erhöhung der Cyber-Resilienz bewirkt. 
Für diese Weiterentwicklung beabsichtigt die BVG, ein umfassendes Informationssicherheitsprogramm gemeinsam mit einem externen Dienstleister umzusetzen.</cbc:Description>
      <cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
      <cbc:Note languageID="DEU">Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben. Nach sorgfältiger Prüfung ist der Auftraggeber der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c SektVO in Verbindung mit Art. 50 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU erfüllt sind.

1. Technische Gründe - fehlender Wettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO)
Die ausgeschriebenen Leistungen stellen keine isolierte Neuentwicklung dar, sondern bauen unmittelbar und zwingend auf der bereits durchgeführten ISMS Implementierung für die BVG auf, die im Rahmen eines zuvor ordnungsgemäß bekannt gemachten Vergabeverfahrens an die HiSolutions AG vergeben wurde. Die nun zu vergebenden Leistungen setzen inhaltlich, technisch und methodisch vollständig auf den im Vorprojekt entwickelten und eingesetzten System-, Dokumentations-  und Nachweisstrukturen auf.
Die bestehende ISMS Implementierung basiert auf einer einheitlichen Tool- , Daten-  und Dokumentationsarchitektur, die spezifisch auf die IT  und Organisationsstruktur der BVG zugeschnitten ist. Diese Architektur umfasst insbesondere:
• projektspezifische Risiko-  und Maßnahmenregister,
• auditfähige Nachweis-  und Dokumentationsstrukturen,
• konsistente Bewertungs-  und Priorisierungsmethodiken sowie
• technische Auswertungs-  und Steuerungsmechanismen zur Umsetzung und Fortschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zwingend zu technischen Unvereinbarkeiten führen, da ein Dritter die bestehenden Strukturen nicht ohne substanzielle Neuimplementierung übernehmen kann. Eine solche Neuimplementierung würde nicht lediglich Mehraufwand verursachen, sondern die technische und methodische Kohärenz der bestehenden ISMS Nachweise aufheben und die fortlaufende Konformität mit den einschlägigen aufsichts  und prüfungsrechtlichen Anforderungen gefährden.
Aus diesen Gründen ist der Auftrag aus technischen Gründen objektiv nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausführbar. Ein Wettbewerb ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe faktisch nicht vorhanden.
2. Schutz ausschließlicher Rechte (§ 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO)
Darüber hinaus bestehen ausschließliche Rechte, die einer Leistungserbringung durch andere Wirtschaftsteilnehmer entgegenstehen. Für die Analyse, Nachweisführung und Maßnahmensteuerung werden projektspezifische, teilweise proprietäre Auswerte-  und Dokumentationswerkzeuge sowie darauf aufbauende Ergebnis-  und Nutzungsrechte eingesetzt, die im Rahmen des Vorprojekts durch die HiSolutions AG entwickelt und genutzt wurden.
Diese Werkzeuge, Methoden und Artefakte sind inhaltlich und technisch untrennbar mit den im Rahmen der ISMS Implementierung erhobenen Befunden, Datenmodellen und Bewertungslogiken verbunden. Eine rechtssichere Weiterverwendung oder Weiterentwicklung dieser projektspezifischen Artefakte ist ausschließlich durch die HiSolutions AG bzw. mit deren unmittelbarer Mitwirkung möglich. Eine Übertragung der erforderlichen Rechte oder eine Herauslösung der zugrunde liegenden Strukturen ist kurzfristig weder rechtlich noch technisch möglich.
Damit kann der Auftrag wegen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden.
3. Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung
Der Auftraggeber hat im Vorfeld der Entscheidung eine Markterkundung durchgeführt. Diese hat ergeben, dass keine geeignete Alternative oder Ersatzlösung existiert, die die geforderte Leistung unter Wahrung der bestehenden technischen, methodischen und rechtlichen Rahmenbedingungen erbringen könnte.
Insbesondere würde jede alternative Lösung eine vollständige Neuerstellung zentraler ISMS Artefakte, Bewertungsmodelle und Nachweisstrukturen erfordern. Dies wäre nicht nur mit unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten verbunden, sondern würde die Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der bestehenden Nachweise gegenüber der zuständigen Aufsicht erheblich beeinträchtigen. Der fehlende Wettbewerb ist dabei nicht Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, sondern unmittelbare Folge der zulässigen und sachgerechten Vorvergabe sowie der daraus entstandenen technischen und rechtlichen Abhängigkeiten.
4. Flankierende Dringlichkeitserwägungen
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung erweiterter regulatorischer Anforderungen an die Informationssicherheit stehen. Eine Verzögerung durch ein reguläres Vergabeverfahren würde erhebliche Risiken für die fristgerechte Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten mit sich bringen. Diese Erwägungen stützen die Entscheidung zusätzlich, sind jedoch nicht allein tragend für die Wahl der Verfahrensart.
5. Ergebnis
Der Auftraggeber durfte nach alledem bei objektiver und subjektiver Betrachtung davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung erfüllt sind. Die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist daher vergaberechtlich zulässig.</cbc:Note>
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               <cbc:Description languageID="DEU">Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.</cbc:Description>
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         <cbc:Name languageID="DEU">InformationsSicherheitsprogramm für die BVG</cbc:Name>
         <cbc:Description languageID="DEU">Mit der Einführung eines lnformationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) verfügt die BVG bereits über ein tragfähiges Fundament zur systematischen Steuerung von Informationssicherheitsrisiken. Die Umsetzung der NIS2-Anforderungen erfordert, die bestehende ISMS-Struktur so weiterzuentwickeln, dass sie den rechtlichen, organisatorischen und technischen Anforderungen der NIS2 entspricht und zugleich eine nachweisbare Erhöhung der Cyber-Resilienz bewirkt. 
Für diese Weiterentwicklung beabsichtigt die BVG, ein umfassendes Informationssicherheitsprogramm gemeinsam mit einem externen Dienstleister umzusetzen.</cbc:Description>
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         <cbc:Note languageID="DEU">Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben. Nach sorgfältiger Prüfung ist der Auftraggeber der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c SektVO in Verbindung mit Art. 50 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU erfüllt sind.

1. Technische Gründe - fehlender Wettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO)
Die ausgeschriebenen Leistungen stellen keine isolierte Neuentwicklung dar, sondern bauen unmittelbar und zwingend auf der bereits durchgeführten ISMS Implementierung für die BVG auf, die im Rahmen eines zuvor ordnungsgemäß bekannt gemachten Vergabeverfahrens an die HiSolutions AG vergeben wurde. Die nun zu vergebenden Leistungen setzen inhaltlich, technisch und methodisch vollständig auf den im Vorprojekt entwickelten und eingesetzten System-, Dokumentations-  und Nachweisstrukturen auf.
Die bestehende ISMS Implementierung basiert auf einer einheitlichen Tool- , Daten-  und Dokumentationsarchitektur, die spezifisch auf die IT  und Organisationsstruktur der BVG zugeschnitten ist. Diese Architektur umfasst insbesondere:
• projektspezifische Risiko-  und Maßnahmenregister,
• auditfähige Nachweis-  und Dokumentationsstrukturen,
• konsistente Bewertungs-  und Priorisierungsmethodiken sowie
• technische Auswertungs-  und Steuerungsmechanismen zur Umsetzung und Fortschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zwingend zu technischen Unvereinbarkeiten führen, da ein Dritter die bestehenden Strukturen nicht ohne substanzielle Neuimplementierung übernehmen kann. Eine solche Neuimplementierung würde nicht lediglich Mehraufwand verursachen, sondern die technische und methodische Kohärenz der bestehenden ISMS Nachweise aufheben und die fortlaufende Konformität mit den einschlägigen aufsichts  und prüfungsrechtlichen Anforderungen gefährden.
Aus diesen Gründen ist der Auftrag aus technischen Gründen objektiv nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausführbar. Ein Wettbewerb ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe faktisch nicht vorhanden.
2. Schutz ausschließlicher Rechte (§ 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO)
Darüber hinaus bestehen ausschließliche Rechte, die einer Leistungserbringung durch andere Wirtschaftsteilnehmer entgegenstehen. Für die Analyse, Nachweisführung und Maßnahmensteuerung werden projektspezifische, teilweise proprietäre Auswerte-  und Dokumentationswerkzeuge sowie darauf aufbauende Ergebnis-  und Nutzungsrechte eingesetzt, die im Rahmen des Vorprojekts durch die HiSolutions AG entwickelt und genutzt wurden.
Diese Werkzeuge, Methoden und Artefakte sind inhaltlich und technisch untrennbar mit den im Rahmen der ISMS Implementierung erhobenen Befunden, Datenmodellen und Bewertungslogiken verbunden. Eine rechtssichere Weiterverwendung oder Weiterentwicklung dieser projektspezifischen Artefakte ist ausschließlich durch die HiSolutions AG bzw. mit deren unmittelbarer Mitwirkung möglich. Eine Übertragung der erforderlichen Rechte oder eine Herauslösung der zugrunde liegenden Strukturen ist kurzfristig weder rechtlich noch technisch möglich.
Damit kann der Auftrag wegen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden.
3. Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung
Der Auftraggeber hat im Vorfeld der Entscheidung eine Markterkundung durchgeführt. Diese hat ergeben, dass keine geeignete Alternative oder Ersatzlösung existiert, die die geforderte Leistung unter Wahrung der bestehenden technischen, methodischen und rechtlichen Rahmenbedingungen erbringen könnte.
Insbesondere würde jede alternative Lösung eine vollständige Neuerstellung zentraler ISMS Artefakte, Bewertungsmodelle und Nachweisstrukturen erfordern. Dies wäre nicht nur mit unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten verbunden, sondern würde die Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der bestehenden Nachweise gegenüber der zuständigen Aufsicht erheblich beeinträchtigen. Der fehlende Wettbewerb ist dabei nicht Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, sondern unmittelbare Folge der zulässigen und sachgerechten Vorvergabe sowie der daraus entstandenen technischen und rechtlichen Abhängigkeiten.
4. Flankierende Dringlichkeitserwägungen
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung erweiterter regulatorischer Anforderungen an die Informationssicherheit stehen. Eine Verzögerung durch ein reguläres Vergabeverfahren würde erhebliche Risiken für die fristgerechte Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten mit sich bringen. Diese Erwägungen stützen die Entscheidung zusätzlich, sind jedoch nicht allein tragend für die Wahl der Verfahrensart.
5. Ergebnis
Der Auftraggeber durfte nach alledem bei objektiver und subjektiver Betrachtung davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung erfüllt sind. Die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist daher vergaberechtlich zulässig.</cbc:Note>
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            <cbc:OptionsDescription languageID="DEU">Der AG ist berechtigt, den Vertrag zweimal um jeweils ein (1) weiteres Jahr zu verlängern:
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