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									<cbc:Name languageID="DEU">Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern</cbc:Name>
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				<cbc:Description languageID="DEU">Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.   § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.  Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.  Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder  2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.  Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.</cbc:Description>
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						<efbc:AccessToolName>Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern (z.B. Bieterfragen und Antworten darauf; Aufklärungen; Nachforderungen) erfolgt ausschließlich über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform.  Dieser Kommunikationskanal wird auch für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt. Bzgl. aller Informationen besteht eine Holschuld der Bieter.</efbc:AccessToolName>
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		<cbc:ProcedureCode listName="procurement-procedure-type">open</cbc:ProcedureCode>
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	<cac:ProcurementProject>
		<cbc:ID schemeName="internalID">Benedictus Krankenhaus Tutzing_BKT_W_01_030</cbc:ID>
		<cbc:Name languageID="DEU">Elektroinstallation - Erweiterungsbau - Erweiterungsbau West und Umbau Bestand</cbc:Name>
		<cbc:Description languageID="DEU">Die Erweiterung umfasst 5 Geschosse, die terrassenförmig nach Westen abgetreppt sind: UG bis 3.OG.  Mit der Erweiterung wird ein Wirtschafthof im UG, eine Liegendkrankenvorfahrt im EG und eine Durchfahrt entlang der Westseite im UG angelegt.  Der bestehende Bauteil West wurde 1972 bis 1990 in 2 Bauabschnitten errichtet und bis heute mehrmals geringfügig umgebaut.  Für weitergehende Informationen wird verwiesen auf die Anlage BKT_W_LV_Vorbem z LV_Allgemein_220109_a.pdf</cbc:Description>
		<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">works</cbc:ProcurementTypeCode>
		<cbc:Note languageID="DEU">Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AH9U9</cbc:Note>
		<cbc:SMESuitableIndicator>false</cbc:SMESuitableIndicator>
		<cac:MainCommodityClassification>
			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45310000</cbc:ItemClassificationCode>
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		<cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45311000</cbc:ItemClassificationCode>
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		<cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45317000</cbc:ItemClassificationCode>
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		<cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45312000</cbc:ItemClassificationCode>
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			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45314000</cbc:ItemClassificationCode>
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		<cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45315000</cbc:ItemClassificationCode>
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		<cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45316000</cbc:ItemClassificationCode>
		</cac:AdditionalCommodityClassification>
		<cac:RealizedLocation>
			<cbc:Description languageID="DEU">Das Krankenhaus wird flankiert von den damit verbundenen Gebäuden: Kloster der Missionsbenediktinerinnen von Tutzing im Osten und Dialysestation Tutzing im Süden  Baustelle: Die Baustelle befindet sich westlich des Krankenhauses zwischen derzeitigem Westflügel und Nachbargrenze.</cbc:Description>
			<cac:Address>
				<cbc:StreetName>Benedictus Krankenhaus Tutzing GmbH &amp; Co.KG</cbc:StreetName>
				<cbc:AdditionalStreetName>Bahnhofstraße 5</cbc:AdditionalStreetName>
				<cbc:CityName>Tutzing</cbc:CityName>
				<cbc:PostalZone>82327</cbc:PostalZone>
				<cbc:CountrySubentityCode listName="nuts">DE21L</cbc:CountrySubentityCode>
				<cbc:Region>anyw-cou</cbc:Region>
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					<cbc:IdentificationCode>DEU</cbc:IdentificationCode>
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		</cac:RealizedLocation>
		<cac:PlannedPeriod>
			<cbc:StartDate>2024-07-08+02:00</cbc:StartDate>
			<cbc:EndDate>2024-12-20+01:00</cbc:EndDate>
		</cac:PlannedPeriod>
	</cac:ProcurementProject>
	<cac:ProcurementProjectLot>
		<cbc:ID schemeName="Lot">LOT-0001</cbc:ID>
		<cac:TenderingTerms>
			<ext:UBLExtensions>
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					<ext:ExtensionContent>
						<efext:EformsExtension>
							<efac:SelectionCriteria>
								<cbc:CriterionTypeCode listName="selection-criterion">sui-act</cbc:CriterionTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Registereintragungen: Ich bin / Wir sind - im Handelsregister eingetragen. - für die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen. - bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen. - zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet. Der Bieter hat zur Bestätigung seiner Erklärung mit dem Angebot vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.  Nicht präqualifizierte Unternehmen haben für den Nachweis der Eignung und den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zwingend das Formblatt 124 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die Nachweise einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden.  Präqualifizierte Unternehmen haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der Nachweis der Eignung und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB über das Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dem Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und Nachweise einem aktuellen Stand entsprechen und die Anforderungen dieses Vergabeverfahrens erfüllen.</cbc:Description>
							</efac:SelectionCriteria>
							<efac:SelectionCriteria>
								<cbc:CriterionTypeCode listName="selection-criterion">ef-stand</cbc:CriterionTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">1. Umsatz des Unternehmens in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen (Angabe Jahr und Euro).  2. Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation: - Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet; oder - Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.  3. Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung: Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben. Der Bieter hat mit dem Angebot eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit das Unternehmen beitragspflichtig ist, sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt, sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen.  4. Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft: Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft. Der Bieter hat mit dem Angebot eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen.  5. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben für den Nachweis der Eignung und den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zwingend das Formblatt 124 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die Nachweise einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden.  Präqualifizierte Unternehmen haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der Nachweis der Eignung und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB über das Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dem Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und Nachweise einem aktuellen Stand entsprechen und die Anforderungen dieses Vergabeverfahrens erfüllen.</cbc:Description>
							</efac:SelectionCriteria>
							<efac:SelectionCriteria>
								<cbc:CriterionTypeCode listName="selection-criterion">tp-abil</cbc:CriterionTypeCode>
								<cbc:Name languageID="DEU">Arbeitskräfte</cbc:Name>
								<cbc:Description languageID="DEU">Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Der Bieter hat mit dem Angebot die Zahl der in den letzten drei (3) abgeschlossenen Kalenderjahren (2021, 2022, 2023) jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem technischen Leitungspersonal, anzugeben.  Nicht präqualifizierte Unternehmen haben für die Erklärung zwingend das Formblatt 124 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die Nachweise einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden.  Präqualifizierte Unternehmen haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der Nachweis über das Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll.</cbc:Description>
							</efac:SelectionCriteria>
							<efac:SelectionCriteria>
								<cbc:CriterionTypeCode listName="selection-criterion">tp-abil</cbc:CriterionTypeCode>
								<cbc:Name languageID="DEU">Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind</cbc:Name>
								<cbc:Description languageID="DEU">Ich erkläre / Wir erklären, dass ich / wir in den letzten fünf (5) Kalenderjahren (2019, 2020, 2021, 2022, 2023) vergleichbare Leistungen ausgeführt habe/haben. Der Bieter hat mindestens drei (3) Referenznachweise mit dem Angebot einzureichen. Hierfür hat der Bieter zwingend das Formblatt 444 (Referenzbescheinigung) zu verwenden. Dieses ist durch den Referenzgeber zu unterschreiben.  In dem Formblatt 444 (Referenzbescheinigung) sind von dem Bieter, also von dem Referenznehmer folgende Angaben zu machen:  - Firma (Name und vollständige Anschrift) des Bieters oder des vertretungsberechtigten Mitglieds der Bietergemeinschaft oder Benennung der Bietergemeinschaft. - Angaben zum Referenzgeber: Angabe der juristischen Person des Bauherrn / des Auftraggebers; Anschrift sowie der Name des Vertreters und dessen Anschrift (nur erforderlich, falls die Referenzbescheinigung im Auftrag des Bauherrn/Auftraggebers von einem Dritten (z.B. Architekt) erstellt wird - Bezeichnung des Bauvorhabens - Ankreuzen zur ausgeführten Leistung, ob es sich hier um eine Einzelleistung (Einzelnes Gewerk/Leistungsbereich) oder um eine Komplettleistung (Gewerkebündelung, z.B. erweiterter Rohbau oder Generalunternehmer) handelt - Ort der Ausführung (Ort, Straße) - Ausführungszeit: Baubeginn (Monat/Jahr)und Fertigstellung (Monat/Jahr) - Ankreuzen, wie der Referenznehmer vertraglich gebunden war, ob als Hauptauftragnehmer oder ARGE-Partner oder Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) - Ankreuzen der Art der Baumaßnahme, ob Neubau oder Umbau oder Denkmal. - Angabe der Leistungsbereiche entsprechend der Anlage 2 der Leitlinie zur Durchführung eines PQ-Verfahrens, auf die sich die Referenz bezieht; hierzu hat der Bieter die Nummer und die Be-zeichnung anzugeben; die Anlage 2 der Leitlinie zur Durchführung eines PQ-Verfahrens liegt den Vergabeunterlagen bei  - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Einzelleistung handelte: Stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfanges unter Angabe der ausgeführten Mengen (z.B. m³, m², m St, kg, t) oder Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Komplettleistung handelte: Kurzbeschreibung der Baumaßnahme  - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Einzelleistung handelte: Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten eigenen Arbeitnehmer Oder Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Komplettleistung handelte: Auflistung der mit eigenem Führungspersonal koordinierten Gewerke - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Einzelleistung handelte: Stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen; oder Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Komplettleistung handelte: Eventuelle Besonderheiten der Ausführung - Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Einzelleistung handelte: Auftragswert der vorgenannten Leistungen (netto in Euro) oder Angaben des Bieters, wenn es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Komplettleistung handelte: Auftragswert der vorgenannten Maßnahme (netto in Euro) - Erklärung des Referenznehmers, dass seine Angaben richtig sind; sowie Erklärung des Referenznehmers, dass ihm bewusst ist, dass falsche Angaben seine Zuverlässigkeit beeinträchtigen; Angabe zu Ort, Datum, Stempel [freiwillig], Name des Verantwortlichen in Druckbuchstaben. In dem Formblatt 444 (Referenzbescheinigung) sind von dem Referenzgeber folgende Angaben zu machen (es sind nur hinreichend belegbare Sachverhalte anzugeben): - Ankreuzen, wenn die Leistungen von dem Referenznehmer auftragsgemäß durchgeführt worden sind; - Ankreuzen, wenn im Ergebnis die Leistungen auftragsgemäß durchgeführt worden sind, folgen-de Feststellungen während der Abwicklung gemacht wurden: - Ankreuzen, wenn der Auftragnehmer gegen Obliegenheiten und Pflichten gemäß § 4 Abs. 2 VOB/B verstoßen hat; - Ankreuzen, wenn die Einhaltung der Vertragsfristen schriftlich angemahnt wurde; - Ankreuzen, wenn der Auftragnehmer wiederholt zur Mängelbeseitigung während der Bauausführung aufgefordert wurde; - Ankreuzen, wenn dem Auftragnehmer schriftlich Kündigung angedroht wurde; - Ankreuzen, wenn die Abnahme wegen wesentlicher Mängel vorübergehend verweigert wurde; - Ankreuzen, wenn wiederholt zur Vervollständigung der Rechnungsunterlagen aufgefordert wurde; - Ankreuzen, wenn die Schlussrechnung durch den Auftraggeber erstellt werden musste. - Ankreuzen, wenn die Leistungen von dem Referenznehmer nicht auftragsgemäß ausgeführt worden sind; - Ankreuzen, wenn die Leistungen wegen Kündigung nicht fertig gestellt worden. - Angaben zu dem Ansprechpartner bei dem Referenzgeber (Name des Ansprechpartners; Abteilung; Telefon des Ansprechpartners; Fax des Ansprechpartners [sofern vorhanden]; E-Mail-Adresse des Ansprechpartners) - Einwilligung des Referenzgebers</cbc:Description>
							</efac:SelectionCriteria>
							<efac:SelectionCriteria>
								<cbc:CriterionTypeCode listName="selection-criterion">other</cbc:CriterionTypeCode>
								<cbc:Name languageID="DEU">Ausschlussgründe</cbc:Name>
								<cbc:Description languageID="DEU">Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt:  Ich/Wir erkläre(n), dass - für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen. - keine Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. - für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt. - zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde.  Der Auftraggeber wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) für Bieter, die den Zuschlag erhalten sollen, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter gespeichert sind.  Nicht präqualifizierte Unternehmen haben für den Nachweis der Eignung und den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zwingend das Formblatt 124 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Dabei sind mit dem Angebot auch die Nachweise einzureichen, die in dem Formblatt 124 bezeichnet werden.  Präqualifizierte Unternehmen haben in dem Formblatt 213.H den Namen und die PQ_Nummer anzugeben, wenn der Nachweis der Eignung und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB über das Präqualifikationsverzeichnis geführt werden soll. Präqualifizierte Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in dem Präqualifikationsverzeichnis enthaltenen Erklärungen und Nachweise einem aktuellen Stand entsprechen und die Anforderungen dieses Vergabeverfahrens erfüllen.</cbc:Description>
							</efac:SelectionCriteria>
							<efac:StrategicProcurement>
								<efbc:ApplicableLegalBasis listName="cvd-scope">false</efbc:ApplicableLegalBasis>
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			<cbc:VariantConstraintCode listName="permission">not-allowed</cbc:VariantConstraintCode>
			<cbc:FundingProgramCode listName="eu-funded">no-eu-funds</cbc:FundingProgramCode>
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				<cbc:CompanyLegalFormCode listName="required">false</cbc:CompanyLegalFormCode>
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			<cac:TendererQualificationRequest>
				<cac:SpecificTendererRequirement>
					<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="missing-info-submission">late-none</cbc:TendererRequirementTypeCode>
					<cbc:Description languageID="DEU">Mit dem zuvorstehenden Satz "Fehlende Bieterunterlagen können nach Fristablauf nicht nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen.   Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert.  Dies bedeutet auch:   Der öffentliche Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A).   Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von § 16a EU Abs. 1 VOB/A auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 VOB/A).  Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A).</cbc:Description>
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				<cbc:ExecutionRequirementCode listName="conditions">performance</cbc:ExecutionRequirementCode>
				<cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.  Für diese Erklärung ist das Formblatt 127 "Erklärung Bezug Russland" zu verwenden.</cbc:Description>
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			<cac:AwardingTerms>
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						<cbc:AwardingCriterionTypeCode listName="award-criterion-type">price</cbc:AwardingCriterionTypeCode>
						<cbc:Name languageID="DEU">Preis</cbc:Name>
						<cbc:Description languageID="DEU">Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.  Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.  Der Bieter hat zur Ermittlung des Preises das Leistungsverzeichnis im PDF-Format und zusätzlich im GAEB-Format (.d84;.x84) mit Angebot ausgefüllt einzureichen. Sollte das Leistungsverzeichnis (inkl. angebotener Einheitspreise) im PDF-Format und / oder im GAEB-Format fehlen, führt dies zwingend zum  Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich.</cbc:Description>
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				<cbc:DurationMeasure unitCode="DAYS">60</cbc:DurationMeasure>
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			<cac:AppealTerms>
				<cac:PresentationPeriod>
					<cbc:Description languageID="DEU">Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.   § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.  Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.  Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder  2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.  Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.</cbc:Description>
				</cac:PresentationPeriod>
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						<efext:EformsExtension>
							<efbc:AccessToolName>Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern (z.B. Bieterfragen und Antworten darauf; Aufklärungen; Nachforderungen) erfolgt ausschließlich über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform.  Dieser Kommunikationskanal wird auch für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt. Bzgl. aller Informationen besteht eine Holschuld der Bieter.</efbc:AccessToolName>
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			<cbc:AccessToolsURI>https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AH9U9</cbc:AccessToolsURI>
			<cac:TenderSubmissionDeadlinePeriod>
				<cbc:EndDate>2024-06-04+02:00</cbc:EndDate>
				<cbc:EndTime>10:00:00+02:00</cbc:EndTime>
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			<cac:AdditionalInformationRequestPeriod>
				<cbc:EndDate>2024-05-23+02:00</cbc:EndDate>
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			<cac:OpenTenderEvent>
				<cbc:OccurrenceDate>2024-06-04+02:00</cbc:OccurrenceDate>
				<cbc:OccurrenceTime>10:01:00+02:00</cbc:OccurrenceTime>
				<cbc:Description languageID="DEU">Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV).</cbc:Description>
				<cac:OccurenceLocation>
					<cbc:Description languageID="DEU">Auf der E-Vergabeplattform (DTVP)</cbc:Description>
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			<cac:AuctionTerms>
				<cbc:AuctionConstraintIndicator>false</cbc:AuctionConstraintIndicator>
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				<cbc:ContractingSystemTypeCode listName="framework-agreement">none</cbc:ContractingSystemTypeCode>
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		</cac:TenderingProcess>
		<cac:ProcurementProject>
			<cbc:ID schemeName="internalID">Benedictus Krankenhaus Tutzing_BKT_W_01_030</cbc:ID>
			<cbc:Name languageID="DEU">Elektroinstallation - Erweiterungsbau - Erweiterungsbau West und Umbau Bestand</cbc:Name>
			<cbc:Description languageID="DEU">- Art der Dienstleistung:  Die Dienstleistung umfasst die Errichtung neuer Elektroinstallationen für einen Neu- und Umbaubereich eines Klinikanbaus. Für den Aufbau wurde die Inbetriebnahme des Neu- und Umbaubereiches in einem Schritt ohne Teilbereiche ausgegangen.   - Umfang der Dienstleistung  Die neuen Elektroinstallationen umfassen neue Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungs- Schaltanlagen und Installationen, Beleuchtungsanlagen, Blitzschutz- und Erdungsanlagen (Potentialausgleich), Kommunikations-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen, Gefahrmelde- und Alarmanlagen, Datenübertragungsnetze und Teile der Gebäudesystemtechnik.   - Bedürfnisse, welcher Erfolg muss erreicht werden:  Mit Fertigstellung der Versorgung Stromversorgung, Lichtruf, BMA etc. können unter dem Aufwand von Teilinbetriebnahmen einzelne Etagen vorab in Betrieb gehen. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss der Weiterbetrieb der Beleuchtungsanlage für mindestens 24 Stunden gesichert werden, damit medizinische Untersuchungen und Behandlungen beendet und nicht gehfähige Personen gerettet werden können.  - Welche Anforderungen bestehen an die Erbringung der Leistungen:  Die gebäudetechnisch relevanten Vorgänge und Abläufe im Zusammenwirken mit der Anlagentechnik sollen ein Höchstmaß an Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit sowie einen störungsfreien Gebäudebetrieb erreichen.</cbc:Description>
			<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">works</cbc:ProcurementTypeCode>
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			<cac:ProcurementAdditionalType>
				<cbc:ProcurementTypeCode listName="strategic-procurement">none</cbc:ProcurementTypeCode>
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			<cac:MainCommodityClassification>
				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45310000</cbc:ItemClassificationCode>
			</cac:MainCommodityClassification>
			<cac:AdditionalCommodityClassification>
				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45311000</cbc:ItemClassificationCode>
			</cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cac:AdditionalCommodityClassification>
				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45317000</cbc:ItemClassificationCode>
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			<cac:AdditionalCommodityClassification>
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			<cac:AdditionalCommodityClassification>
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			<cac:AdditionalCommodityClassification>
				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">45316000</cbc:ItemClassificationCode>
			</cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cac:RealizedLocation>
				<cbc:Description languageID="DEU">Das Krankenhaus wird flankiert von den damit verbundenen Gebäuden: Kloster der Missionsbenediktinerinnen von Tutzing im Osten und Dialysestation Tutzing im Süden  Baustelle: Die Baustelle befindet sich westlich des Krankenhauses zwischen derzeitigem Westflügel und Nachbargrenze.</cbc:Description>
				<cac:Address>
					<cbc:StreetName>Benedictus Krankenhaus Tutzing GmbH &amp; Co.KG</cbc:StreetName>
					<cbc:AdditionalStreetName>Bahnhofstraße 5</cbc:AdditionalStreetName>
					<cbc:CityName>Tutzing</cbc:CityName>
					<cbc:PostalZone>82327</cbc:PostalZone>
					<cbc:CountrySubentityCode listName="nuts">DE21L</cbc:CountrySubentityCode>
					<cbc:Region>anyw-cou</cbc:Region>
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						<cbc:IdentificationCode>DEU</cbc:IdentificationCode>
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			<cac:PlannedPeriod>
				<cbc:StartDate>2024-07-08+02:00</cbc:StartDate>
				<cbc:EndDate>2024-12-20+01:00</cbc:EndDate>
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			<cac:ContractExtension>
				<cbc:OptionsDescription languageID="DEU">- Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VOB/B).  - Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 VOB/B).  - Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).   Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B).  Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B).  Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B).  - Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B).  - Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 VOB/B).  - Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15) (§ 2 Abs. 10 VOB/B).  - Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B).  Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B).  - Für den Fall, dass sich die (tatsächliche / fiktive) Abnahme über die angegebene Ausführungsfrist verzögert, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags bis zur (tatsächliche / fiktive) Abnahme.</cbc:OptionsDescription>
			</cac:ContractExtension>
		</cac:ProcurementProject>
	</cac:ProcurementProjectLot>
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