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				<cbc:Description languageID="DEU">Die maßgeblichen Regelungen befinden sich im GWB: § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1.     gegen § 134 verstoßen hat oder 2.     den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,  und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn  1.    der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2.    der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.    der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.  Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.  § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.    der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.    Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.    Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.    mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.  § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.</cbc:Description>
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		<cbc:Name languageID="DEU">Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design</cbc:Name>
		<cbc:Description languageID="DEU">Die DAB Digitalagentur Berlin GmbH beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit einer Agentur zu schließen, um die Bekanntheit und die Entwicklung der Marke "DAB Digitalagentur Berlin" voranzutreiben. Gegenstand der Ausschreibung sind die stetige technische Betreuung der Website digitalagentur.berlin sowie die Kreation von Kommunikationsmaterialien für die Social Media Kanäle, Webseiten und weitere Kommunikationskanäle der DAB Digitalagentur Berlin GmbH. Basisleistungen des Rahmenvertrages sind zudem die Beratung der Auftraggeberin und Unterstützung bei der Konzeption von Kommunikationsmaßnahmen, die auf die Marketing-Strategie und Bekanntheit der Auftraggeberin einzahlen sowie das Projektmanagement bei der Entwicklung und Umsetzung dieser.  Neben diesen Basisleistungen umfasst die Rahmenvereinbarung auch optionale Leistungen, wie die Weiterentwicklung der Website und angeschlossener Apps, die Erstellung von diversen Kommunikationsmaterialien, die Konzeption und Umsetzung von Online-Marketing-Maßnahmen, den zielgruppenspezifischen Mediaeinkauf, die Durchführung von Schulungen sowie die Beauftragung von Dienstleistungen Dritter für die Auftraggeberin. Die Vereinbarung soll für 48 Monate geschlossen werden. Im Folgenden werden die einzelnen Teile der Ausschreibung erläutert und konkretisiert.</cbc:Description>
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			<cbc:Description languageID="DEU">DAB Digitalagentur Berlin GmbH</cbc:Description>
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						<cbc:Name languageID="DEU">Preis, wirtschaftlichstes Angebot</cbc:Name>
						<cbc:Description languageID="DEU">Maßgeblich ist der gemäß Preisblatt ermittelte prognostizierte Preis für vier Vertragsjahre.</cbc:Description>
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						<cbc:Name languageID="DEU">Konzept/Arbeitsproben</cbc:Name>
						<cbc:Description languageID="DEU">Der Bieter hat mit dem Angebot ein schriftliches Konzept, mit einer maximalen Länge von 25 DIN A4 Seiten (als PDF), für die Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin auszuarbeiten, welches auf die Bedürfnisse der Auftraggeberin abgestimmt ist.  Im Konzept soll die Herleitung des Ansatzes im Hinblick auf Erweiterungsmöglichkeiten der Online-Marketingstrategie beschrieben werden.  Benennen Sie drei wichtige Kriterien, die bei der Herleitung der Erweiterungsmöglichkeiten der Online-Marketingstrategie herangezogen werden. Bitte geben Sie an, welche Kriterien sie zur Erreichung der Zielgruppe der DAB nutzen.  Was macht eine Online-Marketing-Strategie aus Bietersicht erfolgreich?   Bitte nennen Sie drei nachvollziehbare Gründe. Geben Sie dazu auch eine Aufwands- und Zeitschätzung ab, in dem Sie den Aufwand in Stunden und die Zeitschätzung wahlweise in Stunden oder Tagen angeben. Zeigen Sie beispielhaft drei Umsetzungsmöglichkeiten und die Aufwands- und Zeitplanung auf.  Das Konzept soll 3 Arbeitsproben für Social-Media-Inhalte enthalten. Die Arbeitsproben sollen in das Konzept mit einfließen. Grafiken bzw. graphisch gestaltete Präsentationen sollen ebenfalls in das Konzept einfließen. Die Maximallänge von 25 DIN A4 Seiten des Konzepts soll nicht überschritten werden, da sonst keine Vergleichbarkeit der Konzepte gegeben ist. Die Darstellung der Arbeitsproben ist in den 25 Seiten mit eingerechnet.  Die Bewertung des schriftlichen Konzepts erfolgt durch die Bewertungskommission der Auftraggeberin. Das Konzept wird von Jurymitgliedern nach einer Punkteskala bewertet, wobei 100 Punkte der bestmöglichen und 0 Punkte der schlechtmöglichsten Bewertung entsprechen. Jede Bewertung wird von den Jurymitgliedern verbal begründet. Die vom Bieter erreichte Punktezahl im einzelnen Unterkriterium ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Bewertungen der Jurymitglieder. Das Umsetzungskonzept wird von einer Jury der Auftraggeberin nach den folgenden (gleich gewichteten) Unterkriterien bewertet:  Bewertung nach dem Unterkriterium "Erweiterungsmöglichkeiten Online-Marketing-Strategie"  Mit diesem Unterkriterium wird beurteilt, wie ausgeprägt die strategische Marketing-Kompetenz des Auftragnehmers bei der Ausführung des Auftrags umgesetzt wird. Punkte können für die Herleitung der vorgeschlagenen Online-Marketing-Maßnahmen im Hinblick auf die Kommunikationsziele, Angebote und Formate sowie die Zielgruppe der DAB, der Darstellung von beispielhaften Umsetzungsmöglichkeiten und die Aufwands- und Zeitplanung gesammelt werden.  Bewertung nach dem Unterkriterium "Arbeitsproben"  Mit diesem Unterkriterium soll die zu erwartende Qualität der Erstellung von Online-Marketing- Materialien sowie der Konzeption zielgruppenspezifischen Contents beurteilt werden. Diese Aufgabe sollte grafisch aufbereitet werden und zusätzliche Punkte können durch den inhaltlichen Bezug auf das Online-Marketing-Konzept und die auf die Zielgruppe zugeschnittene Gestaltung gesammelt werden.  Für die 3 eingereichten Arbeitsproben werden Punkte vergeben. Maßstab ist die Herleitung der vorgeschlagenen Online-Marketing-Maßnahmen im Hinblick auf die Darstellung der Kommunikationsziele, Angebote und Formate. Bitte geben Sie an, welche Kriterien sie zur Erreichung der Zielgruppe der DAB nutzen. Zeigen Sie beispielhaft drei Umsetzungsmöglichkeiten und die Aufwands- und Zeitplanung auf.</cbc:Description>
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					<cbc:Description languageID="DEU">Die maßgeblichen Regelungen befinden sich im GWB: § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1.     gegen § 134 verstoßen hat oder 2.     den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,  und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn  1.    der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2.    der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.    der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.  Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.  § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.    der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.    Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.    Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.    mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.  § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.</cbc:Description>
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				<cbc:ContractingSystemTypeCode listName="dps-usage">none</cbc:ContractingSystemTypeCode>
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		</cac:TenderingProcess>
		<cac:ProcurementProject>
			<cbc:ID schemeName="internalID">250003-29-1</cbc:ID>
			<cbc:Name languageID="DEU">Rahmenvertrag Marketing, Kommunikation und Design</cbc:Name>
			<cbc:Description languageID="DEU">Die Basisleistungen des Rahmenvertrages gliedern sich in vier Leistungsbausteine:  - Technische Betreuung,  - Kreation sowie Projektmanagement,  - Beratung und Konzeption, - Online-Marketing.  Diese vier Leistungsbausteine, die der Auftragnehmer in Abstimmung mit der Auftraggeberin stetig erbringen soll, werden in der Leistungsbeschreibung konkretisiert.</cbc:Description>
			<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
			<cac:ProcurementAdditionalType>
				<cbc:ProcurementTypeCode listName="strategic-procurement">none</cbc:ProcurementTypeCode>
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			<cac:MainCommodityClassification>
				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">79000000</cbc:ItemClassificationCode>
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			<cac:AdditionalCommodityClassification>
				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">79340000</cbc:ItemClassificationCode>
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				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">79413000</cbc:ItemClassificationCode>
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				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">72413000</cbc:ItemClassificationCode>
			</cac:AdditionalCommodityClassification>
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				<cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">79342000</cbc:ItemClassificationCode>
			</cac:AdditionalCommodityClassification>
			<cac:RealizedLocation>
				<cbc:Description languageID="DEU">DAB Digitalagentur Berlin GmbH</cbc:Description>
				<cac:Address>
					<cbc:StreetName>Salzufer 15-16</cbc:StreetName>
					<cbc:CityName>Berlin</cbc:CityName>
					<cbc:PostalZone>10587</cbc:PostalZone>
					<cbc:CountrySubentityCode listName="nuts">DE300</cbc:CountrySubentityCode>
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						<cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode>
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			<cac:PlannedPeriod>
				<cbc:DurationMeasure unitCode="MONTH">12</cbc:DurationMeasure>
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			<cac:ContractExtension>
				<cbc:OptionsDescription languageID="DEU">Die Auftraggeberin kann auf Basis der Rahmenvereinbarung optionale Leistungen, wie die Weiterentwicklung der Website und angeschlossener Apps, die Erstellung von diversen Kommunikations-materialien, die Konzeption und Umsetzung von Online-Marketing-Maßnahmen, den zielgruppenspezifischen Mediaeinkauf, die Durchführung von Schulungen sowie die Beauftragung von Dienstleistungen Dritter für die Auftraggeberin beauftragen.</cbc:OptionsDescription>
				<cbc:MaximumNumberNumeric>3</cbc:MaximumNumberNumeric>
				<cac:Renewal>
					<cac:Period>
						<cbc:Description languageID="DEU">Der Vertrag verlängert sich automatisch dreimalig jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet jedoch spätestens: a) nach Ablauf von 48 Monaten oder b) nach Erreichen der budgetären maximalen Obergrenze.</cbc:Description>
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				</cac:Renewal>
			</cac:ContractExtension>
		</cac:ProcurementProject>
	</cac:ProcurementProjectLot>
	<cac:TenderResult>
		<cbc:AwardDate>2000-01-01Z</cbc:AwardDate>
	</cac:TenderResult>
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