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							<efbc:ReasonDescription languageID="DEU">Die Veröffentlichung des Auftragswerts würden den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens (der Meiré und Meiré GmbH &amp; Co. KG) schaden.  Da aus  technischen Gründen ein Wert unter "Wert aller im Rahmen dieses Verfahrens vergebenen Aufträge ohne MwSt." anzugeben ist, wurde "1,00" EUR eingetragen.</efbc:ReasonDescription>
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								<efbc:ReasonDescription languageID="DEU">Der Wert des bezuschlagten Angebotes wurde nicht veröffentlicht, da diese Angabe berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schädigen würde, weil es sich hierbei um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers handelt. Aus technischen Gründen wurde unter Wert des bezuschlagten Angebots ohne MwSt. "1,00 EUR" angegeben,</efbc:ReasonDescription>
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								<efbc:ReasonDescription languageID="DEU">Der Wert des bezuschlagten Angebotes wurde nicht veröffentlicht, da diese Angabe berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schädigen würde, weil es sich hierbei um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers handelt. Aus technischen Gründen wurde unter Wert des bezuschlagten Angebots ohne MwSt. "1,00 EUR" angegeben,</efbc:ReasonDescription>
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							<cbc:Title languageID="DEU">Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen</cbc:Title>
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				<cbc:Description languageID="DEU">Es wird auf § 135 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 GWB verwiesen, insbesondere auch auf Abs. 2 im Hinblick auf die Frist im Fall einer Bekanntmachung, der wie folgt lautet:  "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1.gegen § 134 verstoßen hat oder  2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,  und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.  (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.  4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."  Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen, der wie folgt lautet:   "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.  (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.  (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit  1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,  2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,  5.ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.  Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."</cbc:Description>
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		<cbc:Description languageID="DEU">Es handelt sich vorliegend um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.</cbc:Description>
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			<cbc:ProcessReasonCode listName="direct-award-justification">artistic</cbc:ProcessReasonCode>
			<cbc:ProcessReason languageID="DEU">Der Auftrag kann nur von diesem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, weil er die Erschaffung beziehungsweise Fortführung einer einzigartigen künstlerischen Leistung zum Ziel hat.  Die Leistung ist keine austauschbare Kommunikations-, Design- oder Beratungsleistung, sondern eine eigenständige künstlerische und konzeptionelle Gesamtleistung, die nur von der vorgesehenen Auftragnehmerin erbracht werden kann. Sie besteht in der Fortführung und Verdichtung eines einheitlichen gestalterischen, narrativen und kommunikativen Gesamtsystems. Dieses ist durch die spezifische künstlerische Handschrift, die kuratorische Perspektive, die konzeptionelle Stringenz und die gewachsene kreative Systematik der Auftragnehmerin geprägt.  Gegenstand ist nicht lediglich die Gestaltung einzelner Medien oder die Produktion einzelner Inhalte. Vielmehr geht es um die Fortschreibung einer kreativen Gesamtinszenierung, die komplexe technologische und gesellschaftliche Zukunftsthemen in eine visuell, narrativ und strategisch konsistente Form überführt. Diese Übersetzungsleistung ist nicht standardisierbar und nicht losgelöst von der Person, Praxis und Arbeitsweise der Auftragnehmerin denkbar.  Die Auftragnehmerin verfügt über eine langjährig entwickelte Praxis an der Schnittstelle von Kunst, Kultur, Design, Markenentwicklung sowie wissenschafts- und technologiebezogener Kommunikation. Ihre Besonderheit liegt in der Verbindung von gestalterischer Exzellenz, kultureller Anschlussfähigkeit, strategischer Markenführung, narrativer Verdichtung und neuen technologischen Medien zu einer einheitlichen kreativen Methodik. Sie arbeitet nicht nach einem generischen Agenturmodell, sondern versteht Gestaltung als interdisziplinäre künstlerisch-konzeptionelle Gesamtleistung.  Die Einzigartigkeit ergibt sich aus ihrer Fähigkeit, abstrakte Inhalte aus den Bereichen Identifikation, Vertrauen, Technologie, Innovation und gesellschaftliche Transformation in eine verständliche, öffentlich anschlussfähige und ästhetisch eigenständige Form zu überführen. Wo noch keine etablierten Bilder, Narrative oder Konventionen bestehen, entwickelt sie wahrnehmbare gestalterische Ordnungen. Hinzu kommen ihre visuelle Verdichtung, die Setzung ästhetischer Mittel, die Entwicklung übergreifender Narrationen und die Herstellung hoher Wiedererkennbarkeit über unterschiedliche Formate und Medien hinweg.  Diese Arbeitsweise verbindet Gestaltung, Szenografie, visuelle Identität, digitale Medien, kulturelle Kommunikation und strategische Markenentwicklung zu einem einheitlichen kreativen Zusammenhang. Sie ist Ergebnis einer langjährig gewachsenen Praxis und eines spezifischen kreativen Umfelds.  Zudem begleitet die Auftragnehmerin das Projekt EUDI Wallet DE seit 2025 als Leadagentur und hat dessen Markenidentität sowie die gestalterischen und kommunikativen Grundlagen entwickelt. Die einzelnen Produkte, die daraus hervorgehenden Marken und ihre visuellen und narrativen Ausprägungen sind nicht isoliert entstanden, sondern künstlerisch-konzeptionell verbunden. In die Produkte wurden spezifische gestalterische Denkweisen, Ordnungsprinzipien und narrative Logiken eingewebt, die ihre Funktion, Wahrnehmung und öffentliche Anschlussfähigkeit prägen.  Diese Gesamtarchitektur lässt sich nicht durch die Übernahme von Gestaltungsrichtlinien oder einzelnen Designelementen fortführen. Ihre Weiterentwicklung setzt die Kenntnis und Beherrschung der schöpferischen Logik und bisherigen künstlerischen Entscheidungen voraus. Andere Wirtschaftsteilnehmer könnten Teilleistungen erbringen, müssten das bestehende System jedoch neu interpretieren. Damit entstünden eine abweichende Handschrift, eine veränderte kuratorische Perspektive sowie ein zeitlicher, konzeptioneller und künstlerischer Bruch.  Die Leistung zielt auf die bruchlose Fortführung einer bereits geschaffenen künstlerischen Gesamtarchitektur aus Produkten und Marken. Die Kontinuität der in die Produkte eingebetteten künstlerischen Denkweisen ist selbst Bestandteil der einzigartigen Leistung. Nur die vorgesehene Auftragnehmerin kann diese ohne Verlust an Kohärenz, Wiedererkennbarkeit, Authentizität und öffentlicher Wirksamkeit zeitlich und künstlerisch kontinuierlich weiterentwickeln. Eine gleichwertige Wettbewerbssituation liegt faktisch nicht vor; die Direktvergabe ist sachlich gerechtfertigt.</cbc:ProcessReason>
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	<cac:ProcurementProject>
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		<cbc:Name languageID="DEU">Rahmenvertrag über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Marken-, Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen</cbc:Name>
		<cbc:Description languageID="DEU">Leistungsgegenstand ist die künstlerisch-konzeptionelle Entwicklung und Ausgestaltung eines öffentlichen Digitalprodukts mit hoher gesellschaftlicher Relevanz. Ziel ist eine klare, eigenständige und öffentlich wirksame gestalterische Identität, die das Vorhaben inhaltlich, visuell und systemisch trägt.  Die Leistung umfasst insbesondere: - die Entwicklung einer übergreifenden gestalterischen Grundhaltung, - die Übersetzung eines komplexen technologischen und gesellschaftlich relevanten Vorhabens in eine klare, eigenständige und lebendige Form, - die Entwicklung einer konsistenten visuellen, kommunikativen und digitalen Identität, - die Einbettung des Produkts in ein größeres digitales Ökosystem unter Berücksichtigung von Skalierbarkeit und langfristiger öffentlicher Wirksamkeit, - die Entwicklung eines über einzelne Oberflächen und Maßnahmen hinausgehenden Gestaltungssystems, - die Verbindung von Funktionalität, gesellschaftlicher Relevanz, gestalterischer Qualität und emotionaler Anschlussfähigkeit.  Qualitative Anforderungen sind künstlerische Eigenständigkeit, gesellschaftliche Anschlussfähigkeit, systemische Gestaltungsfähigkeit, Konsistenz, Skalierbarkeit, öffentliche Wirksamkeit und konzeptionelle Verdichtung. Die Leistung geht über marktübliche Designleistungen hinaus und ist nicht auf Bewerbung, Vermarktung oder Reichweitensteigerung im Sinne klassischer Kampagnenlogik beschränkt. Maßgeblich ist die Entwicklung eines eigenständigen, konsistenten und gesellschaftlich wirksamen digitalen Produkts.</cbc:Description>
		<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
		<cbc:Note languageID="DEU">#Bekanntmachungs-ID: CXP4D9LMQYG#


Es handelt sich um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.  Die Angabe des Höchstwertes würde den berechtigten geschäftlichen Interessen des Unternehmens (der Meiré und Meiré GmbH &amp; Co. KG) schaden, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Aus diesem Grund wurde unter Angaben zur Rahmenvereinbarung "entfällt" bzw. "Keine Rahmenvereinbarung" angegeben.</cbc:Note>
		<cac:MainCommodityClassification>
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			<cac:AwardingTerms>
				<cac:AwardingCriterion>
					<cbc:CalculationExpression languageID="DEU">Es handelt sich um eine Vergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV. Das Angebot ist wirtschaftlich.</cbc:CalculationExpression>
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						<cbc:AwardingCriterionTypeCode listName="award-criterion-type">cost</cbc:AwardingCriterionTypeCode>
						<cbc:Name languageID="DEU">Kosten</cbc:Name>
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					<cbc:Description languageID="DEU">Es wird auf § 135 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 GWB verwiesen, insbesondere auch auf Abs. 2 im Hinblick auf die Frist im Fall einer Bekanntmachung, der wie folgt lautet:  "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1.gegen § 134 verstoßen hat oder  2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,  und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.  (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.  4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."  Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen, der wie folgt lautet:   "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.  (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.  (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit  1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,  2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,  5.ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.  Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."</cbc:Description>
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			<cbc:Name languageID="DEU">Rahmenvertrag über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Marken-, Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen</cbc:Name>
			<cbc:Description languageID="DEU">Leistungsgegenstand ist die künstlerisch-konzeptionelle Entwicklung und Ausgestaltung eines öffentlichen Digitalprodukts mit hoher gesellschaftlicher Relevanz. Ziel ist eine klare, eigenständige und öffentlich wirksame gestalterische Identität, die das Vorhaben inhaltlich, visuell und systemisch trägt.  Die Leistung umfasst insbesondere: - die Entwicklung einer übergreifenden gestalterischen Grundhaltung, - die Übersetzung eines komplexen technologischen und gesellschaftlich relevanten Vorhabens in eine klare, eigenständige und lebendige Form, - die Entwicklung einer konsistenten visuellen, kommunikativen und digitalen Identität, - die Einbettung des Produkts in ein größeres digitales Ökosystem unter Berücksichtigung von Skalierbarkeit und langfristiger öffentlicher Wirksamkeit, - die Entwicklung eines über einzelne Oberflächen und Maßnahmen hinausgehenden Gestaltungssystems, - die Verbindung von Funktionalität, gesellschaftlicher Relevanz, gestalterischer Qualität und emotionaler Anschlussfähigkeit.  Qualitative Anforderungen sind künstlerische Eigenständigkeit, gesellschaftliche Anschlussfähigkeit, systemische Gestaltungsfähigkeit, Konsistenz, Skalierbarkeit, öffentliche Wirksamkeit und konzeptionelle Verdichtung. Die Leistung geht über marktübliche Designleistungen hinaus und ist nicht auf Bewerbung, Vermarktung oder Reichweitensteigerung im Sinne klassischer Kampagnenlogik beschränkt. Maßgeblich ist die Entwicklung eines eigenständigen, konsistenten und gesellschaftlich wirksamen digitalen Produkts.</cbc:Description>
			<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
			<cbc:Note languageID="DEU">Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung.  Die Veröffentlichung des Höchst- und Schätzwertes würde den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens (der Meiré und Meiré GmbH &amp; Co. KG) schaden, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.</cbc:Note>
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