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            <cbc:Description languageID="DEU">Angebote von Bietern und 
Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren 
an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden 
ausgeschlossen. Bietergemeinschaften von gleichartigen (= auf demselben Markt
tätigen) Unternehmen können gegen das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101 
AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung 
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken 
(OLG Düsseldorf, 01.07.2015, VIIVerg 17/15; OLG Düsseldorf, 08.06.2016, VII-Verg 3/16). 
Bietergemeinschaften gleichartiger Unternehmen sind regelmäßig zulässig 
(wettbewerbsunschädlich), wenn - jedenfalls eines von zwei Unternehmen 
(Klarstellung: OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17, Rdnr. 69) 
sich nicht mit einem eigenständigen Angebot, z.B. aufgrund betrieblicher 
und geschäftlicher Verhältnisse (z.B. Kapazitäten, technische Einrichtungen 
und/oder fachliche Kenntnisse), beteiligen kann und erst der Zusammenschluss 
zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an der Ausschreibung 
mit Erfolgsaussichten zu beteiligen (Fallgruppe 1) ODER - die Unternehmen für 
sich genommen zwar leistungsfähig sind, jedoch insb. Kapazitäten aufgrund 
anderweitiger Bindung aktuell nicht einsetzbar sind (Fallgruppe 2) 
ODER - die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber
im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen 
Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot 
ermöglicht (Fallgruppe 3). Mit der Abgabe des Angebotes ist im Falle einer 
Bietergemeinschaft gleichartiger Unternehmen darzulegen, dass und weshalb
 die Bietergemeinschaft zulässig ist. Dazu ist das Formblatt der 
Anlage 2 (Formblatt „Bietergemeinschaft“) zu verwenden. Ferner müssen 
Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als auch 
gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, 
wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden, soweit 
Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes 
sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zu derselben 
Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen.</cbc:Description>
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            <cbc:Description languageID="DEU">Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzureichen: 
1. Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass keine 
rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen
nach § 30 OWiG wegen der in § 123 Abs. 1 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen. 
2. Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass der 
Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen 
zur gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft) 
ordnungsgemäß nachgekommen ist bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat 
(§ 123 Abs. 4 GWB). 
3. Eine Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG 
(Anlage 2 „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und 
Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg
 (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge 
über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“) unter Berücksichtigung der Besonderen Vertragsbedingungen und Hinweise (Merkblatt LTMG). 
4. Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, in 
welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der "Verordnung 
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts 
der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren" in der jeweils aktuellen Fassung genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören. Zum Beleg des Nichtvorliegens
 von fakultativen Ausschlussgründen sind einzureichen: 
1. Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass 
Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen. 
2. Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass 
die Ausschlussvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. 
3. Mit Anlage 2 „„Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass 
die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen. 
4.	Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
5.	Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht vorliegen.
6.	Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass gegen den Bieter in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
7.	Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 14 BTTG nicht vorliegen.
Von einem Ausschluss nach § 123 oder § 124 GWB wird im Falle einer nachgewiesenen Selbstreinigung abgesehen. Auf §§ 125 f. GWB wird hingewiesen. Angaben zu Selbstreinigungsmaßnahmen sind mit Anlage 2 „Erklärung zu Ausschlussgründen“ vorzulegen.</cbc:Description>
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   <cac:ProcurementProject>
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      <cbc:Name languageID="DEU">Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in dem Landkreis Böblingen, Verkehrsraum Linienbündel BB03 "Nördliches Heckengäu"</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Der öffentliche Auftraggeber ist der zuständige Aufgabenträger im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG 
i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung 
des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW). 
Der Auftraggeber ist gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige 
Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). 
Der Landkreis ist damit für die Sicherstellung eines 
ausreichenden Verkehrsangebots in seinem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG). 
Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB03 zum 30.06.2027 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2027 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben.

Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien:
- Linie 636 Weissach - Flacht - Perouse - Rutesheim - Renningen
- Linie 637 Renningen Süd - Bf - Robert-Bosch-Campus - Malmsheim (- Rutesheim)

Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach 
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen. 
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen.
Zu beachten ist, dass eine Option auf der Linie 637 zur Ausschreibung kommt. In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten. 

Im Rahmen der Inbetriebnahme des Eisenbahninfrastrukturprojektes Stuttgart 21 (S21) kann es zu Verschiebungen im S-Bahn- und/ oder Regionalverkehr kommen. Die Deutsche Bahn hat im Juni 2026 eine stufenweise Inbetriebnahme ab vrsl. Dezember 2031 angekündigt. Daher sind die vorgegebenen Busfahrpläne nach Umstellung der S-Bahn- und/oder Regionalverkehre durch den Auftragnehmer auf Kompatibilität mit den dann geltenden S-Bahn- und/ oder Regionalverkehrsfahrplänen zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sind mit dem Aufgabenträger und ggf. dem VVS rechtzeitig abzustimmen und umzusetzen. Das Letztentscheidungsrecht hat der Aufgabenträger. Der Auftraggeber stellt klar, dass es sich bei dem beschriebenen Mechanismus um Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB handelt, welche im Falle einer, auch späteren, Inbetriebnahme von S 21 eine Auftragsänderung ohne Neuausschreibung ermöglichen.

Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD). Näheres ist Ziff. 5.1. zu entnehmen.</cbc:Description>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser folgende, aktuelle Unterlagen vorzulegen:

1. Angabe der Gesamtumsätze der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die Angaben sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung 	zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit“) einzutragen.
2. Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt das für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft. Die Bestätigung darf nicht älter als einen Monat vor Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU datiert sein.
Vor Zuschlagserteilung hat der erfolgreiche Bieter dem Auftraggeber das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe und für die gesamte Vertragslaufzeit nachzuweisen. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt das für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft. 
Sofern ein geforderter Nachweis zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit aus einem berechtigten Grund nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, diesen Nachweis durch Vorlage einer geeigneten Unterlage zu erbringen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt (§ 45 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VgV). Sollte ein Bieter nach seiner Auffassung die geforderten Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit aus einem berechtigten Grund nicht erbringen können, hat er mit Angebotsabgabe die aus seiner Sicht berechtigten Gründe dafür darzulegen, dass er geforderte Unterlagen nicht beibringen kann und gleichzeitig andere geeignete Unterlagen als Beleg vorzulegen.</cbc:Description>
                     </efac:SelectionCriteria>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">HINWEIS: Sofern das Kriterium "Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität" ausgewählt wurde, liegt das daran, dass das Kriterium "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" nicht auswählbar war. Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind vom Bieter vorzulegen:
1.	Unternehmensbeschreibung mit den wichtigsten Kennzahlen (Anzahl der Mitarbeiter, Standorte, Aufgabenschwerpunkte). Die Angaben sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) einzutragen.
2.	Es werden drei mit der Leistung vergleichbare, vertragsgemäß erbrachte Referenzen (ÖPNV-Verkehre mit Bussen ) der letzten drei Jahre (ab dem Datum der Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU) mit Angabe der Auftraggeber (Aufgabenträger (Referenzgeber [Referenzkunde]) mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) und Inhalte (Referenzleistung, Erbringungszeitraum, Beschreibung der Tätigkeit) gefordert (Mindestanforderung). Anonymisierte und / oder unvollständige Angaben zum Referenzgeber sind nicht zulässig. Nicht vollständige Referenzangaben werden nicht berücksichtigt. Nachforderungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben zu einer Referenz betreffen würden, finden nicht statt. Referenzangaben müssen zum Zwecke des gebotenen Nachweises der geforderten Mindestbedingungen hinreichend aussagekräftig sein. Die Referenzen sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren aufgrund mangelnder Eignung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB ausgeschlossen werden.
3.	Die Benennung eines für die Durchführung der Verkehre im gegenständlichen Linienbündel verantwortlichen Ansprechpartners sowie die Benennung der für die Projektleitung verantwortlichen Person (jeweils Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Die Benennungen haben auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) zu erfolgen.
4.	Der Bieter hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass ein namentlich zu benennender Betriebsleiter nach BO-Kraft über ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der gegenständlichen Verkehrsleistungen verfügt (Mindestanforderung). Ausreichende Kapazitäten gelten als vorhanden, wenn von einem Betriebsleiter bei 
a)	drei Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von 15 km Luftlinie 50 Fahrzeuge, 
b)	zwei Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von 15 km Luftlinie 75 Fahrzeuge,
c)	einem Betriebsstandort 100 Fahrzeuge
betreut werden, Abweichungen i.H.v. 10 % bei den Fahrzeugen und bei der maximalen Entfernung sind unschädlich.
Die Erklärung muss umfassen, wie viele Betriebsstandorte mit welcher Entfernung (Luftlinie in Kilometern) und wie vielen Fahrzeugen von dem Betriebsleiter betreut werden. Sollten zur Erfüllung der Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere Betriebsleiter erforderlich sein, so können weitere Betriebsleiter angegeben werden. Es ist dann ein hauptverantwortlicher Betriebsleiter für das Linienbündel zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
5.	Der Bieter hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass ein namentlich zu benennender Verkehrsplaner zur Verfügung steht und über ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der gegenständlichen Verkehrsleistungen verfügt (Mindestanforderung); ausreichende Kapazitäten sind vorhanden, wenn der Verkehrsplaner Verkehre mit nicht mehr als 3 Mio. Fahrplankilometer betreut. Die Erklärung muss umfassen, für wie viele Fahrplankilometer der Verkehrsplaner zuständig ist. Es ist zudem anzugeben für welche Verkehre, Linienbündel oder Netze der Verkehrsplaner zuständig ist. Sollten zur Erfüllung der Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere Verkehrsplaner erforderlich sein, so können weitere Verkehrsplaner angegeben werden. Es ist dann ein hauptverantwortlicher Verkehrsplaner für das Linienbündel zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.</cbc:Description>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">HINWEIS: Sofern das Kriterium mit "Eintragung in ein relevantes Berufsregister" angegeben wurde, liegt das daran, dass das Kriterium "Sonstiges" nicht auswählbar war. 
Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe beschaffen. Beabsichtigt der Bieter zum Nachweis seiner Eignung (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit) (auch) die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers oder anderer Unternehmen im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und/oder finanzielle sowie die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe nach § 47 VgV), muss er bereits mit dem Angebot nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieses Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zur Nachweisführung kann die Vorlage in Anlage 2 Formblatt „Verpflichtungserklärung“ verwendet werden. Die Möglichkeit der Nachweisführung ist nicht auf Anlage 2 Formblatt „Verpflichtungserklärung“ beschränkt.
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und/oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, wird eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt, § 47 Abs. 3 VgV. Der Auftraggeber behält sich die Anforderung einer gesonderten Haftungserklärung vor.
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung in Anspruch, muss das eignungsleihende Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Das gilt auch bei Bietergemeinschaften, wenn auf die Eignung eines anderen Mitglieds der Bietergemeinschaft zurückgegriffen wird (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 4 VgV). In beiden Fällen muss der Nachweis oder die Verpflichtungserklärung (Anlage 2 Formblatt „Verpflichtungserklärung“) auch eine entsprechende Erklärung umfassen.
Weiterhin hat sich das eignungsleihende Unternehmen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG, § 14 BTTG und Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung zu erklären. Dazu ist mit dem Angebot vom Unterauftragnehmer Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ vorzulegen.
Sofern ein eignungsleihendes Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung vorliegen, so muss das eignungsleihende Unternehmen durch den Bieter ersetzt werden, § 47 Abs. 2 S. 3 VgV. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG und § 14 BTTG vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass der Unterauftragnehmer durch den Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.
Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen handelt.
Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von Unterauftragnehmern ausgeführten – trägt der Auftragnehmer die Verantwortung.</cbc:Description>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">HINWEIS: Sofern das Kriterium "Eintragung in das Handelsregister" ausgewählt wurde, liegt das daran, dass das Kriterium "Eignung zur Berufsausübung" nicht auswählbar war. 
Bieter haben je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachzuweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubten Berufsausübung muss, im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden und darf nicht älter als einen Monat vor der Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU datiert sein. § 50 VgV bleibt unberührt.</cbc:Description>
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               <cbc:Description languageID="DEU">Näheres regeln die Vergabeunterlagen; auf § 56 VgV wird hingewiesen.</cbc:Description>
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                  <cbc:Name languageID="DEU">Zuschlagskriterium Preis</cbc:Name>
                  <cbc:Description languageID="DEU">Der Wertungspreis geht mit 70 % in die Wertung ein, d.h. es sind max. 70 Wertungspunkte erzielbar. Der Wertungspreis setzt sich zusammen aus dem Preis der Grundleistung und dem Preis für Zubestellungen. Das Zubestellszenario dient dazu, verbindliche Preise für Zubestellungen im Sinne des § 6 ÖDLA abzufragen. Die Preise für Zubestellungen werden auch in den Wertungspreis eingerechnet. Das Volumen, mit dem Preise in die Wertung einbezogen werden, ist dem Zubestellszenario zu entnehmen.
Die Preisbewertung erfolgt wie folgt: Es wird der Durchschnitt aller angebotenen Wertungspreise (Preis der Grundleistung und Preis für Zubestellungen) ermittelt (Durchschnittspreis). Ein fiktives Angebot mit diesem Durchschnittspreis erhält die halbe Punktzahl (35 Punkte). 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 1,3-fachen des Durchschnittspreises. Die volle Punktzahl (70 Punkte) erhält ein fiktives Angebot mit dem 0,7-fachen des Durchschnittspreises. Alle Angebote mit darüber oder darunter liegenden Wertungspreisen erhalten ebenfalls 0 bzw. alle Punkte. Für die dazwischen liegenden Wertungspreise erfolgt die Ermittlung der Punktzahl über eine lineare Interpolation kaufmännisch gerundet auf eine volle Punktzahl.</cbc:Description>
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                  <cbc:Name languageID="DEU">Zuschlagskriterium Qualität</cbc:Name>
                  <cbc:Description languageID="DEU">Vom Bieter können mit seinem Angebot die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten drei Konzepte zur Qualität (Fahrzeugkonzept, Personalkonzept und Qualitätskonzept) eingereicht werden. Die mit der Verwirklichung der Konzepte verbundenen Kosten sind in den Wertungspreis einzukalkulieren. Reicht ein Bieter kein Konzept ein, erhält er hierfür 0 Punkte. Für die Qualitätsbewertung der Konzepte werden in Summe bis zu 30 Wertungspunkte vergeben. Diese verteilen sich wie folgt: "Konzept 1: Fahrzeugkonzept" (10 Punkte), "Konzept 2: Personalkonzept" (10 Punkte), "Konzept 3: Qualitätskonzept" (10 Punkte). Die Konzepte werden anhand von Wertungspunkten entsprechend der Anlage 6_Bewertungsmatrix bewertet. Das vom Bieter angebotene Konzept wird mit einer vergleichenden Bewertung beurteilt. Dabei werden alle ausschreibungs- und vergaberechtskonformen Angebote miteinander verglichen. Auf Basis dieses Vergleichs erfolgt dann eine Feststellung, welches Angebot bzw. welche Angebote die besten Konzeptinhalte hat bzw. haben; dieses Angebot bzw. diese Angebote erhalten dann die meisten Punkte, was nicht die volle Punktzahl sein muss. Die restlichen Angebote erhalten jeweils Punkteabzüge. Im Rahmen der Bestbieterermittlung erfolgt eine Bewertung, ob durch das angebotene Konzept das festgelegte Ziel ausgezeichnet (10 Punkte), sehr gut (9 Punkte), gut (6 Punkte), befriedigend (3 Punkte), ausreichend (2 Punkte) oder mangelhaft (1Punkt) erreicht wird; enthält ein Konzept keine oder keine inhaltlich plausible Darstellung, oder fehlt das Konzept gänzlich, ist es ungenügend und es werden dafür 0 Punkte vergeben. Der Bieter hat seine Konzepte nach den in den Bewerbungsbedingungen vorgegebenen Anforderungen und den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zielen klar und eindeutig zu gliedern. Mit den Konzepten ist darzustellen, wie der Bieter im Auftragsfall die Leistungen konkret innerhalb des generellen Leistungsrahmens und der vorgegebenen Leistungsinhalte erbringen wird. Der Bieter hat also mit seinen Konzepten die angebotenen Mehrqualitäten gegenüber dem Grundangebot zu konkretisieren, die unter anderem die inhaltlichen Anforderungen definieren, die der künftige Auftragnehmer bei seiner Leistungserbringung jedenfalls und zwingend zu erfüllen hat. Dabei werden ausschließlich solche Angaben im Konzept bewertet, die nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder gesetzlich vorgegeben sind. Darüber hinaus dürfen die Angaben in den Konzepten den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht widersprechen. Hinsichtlich der formellen Vorgaben der Konzepte und der Folgen bei Nichteinhaltung, sowie der Bewertungsstufen wird auf Ziff. III.4. b) der Bewerbungsbedingungen und auf die Bewertungsmatrix verwiesen. Die Konzepte sind auf jeweils eigener, bearbeitbarer Unterlage des Bieters dem Angebot beizufügen. Die drei Konzepte werden Vertragsbestandteil. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.</cbc:Description>
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               <cbc:Description languageID="DEU">Informationen über die Überprüfungsfristen: Zuständig für die Nachprüfung der Vergabe dieses Auftrags im Verfahren nach §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. Ziff. 8.1. ORG-0002). Etwaige Vergabeverstöße muss der Bieter gem. § 160 Abs. 3 GWB rügen. Auf die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. § 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</cbc:Description>
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         <cbc:ID schemeName="InternalID">LOT-0001 E25744358</cbc:ID>
         <cbc:Name languageID="DEU">Dienstleistung über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen
im Landkreis Böblingen (Linienbündel BB03 - "Nördliches Heckengäu")</cbc:Name>
         <cbc:Description languageID="DEU">Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien:
- Linie 636 Weissach - Flacht - Perouse - Rutesheim - Renningen
- Linie 637 Renningen Süd - Bf - Robert-Bosch-Campus - Malmsheim (- Rutesheim)

Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach 
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen. 
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen.
Zu beachten ist, dass eine Option auf der Linie 637 zur Ausschreibung kommt. In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten.


Mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraums sind die Mindestziele nach § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) eine Mindestquote von 65% sauberer Fahrzeuge bezogen auf die vergebene Leistung vollumfänglich zu erfüllen. Anstelle von sauberen Fahrzeugen können zur Erfüllung der Mindestziele auch emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt werden.  Es gelten bei einer angenommenen (Mindest-)Fahrzeugflotte von 3 Fahrzeugen folgende Mindestvorgaben:
Einsatz von mindestens 1  „emissionsfreien Fahrzeug“ (33,33 %) gemäß § 2 Satz 1 Nummer 6 des SaubFahrzeugBeschG, dieses Fahrzeug muss mindestens 37.500 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden.
Einsatz von mindestens 1 „sauberen Fahrzeug“ (33,33 %) gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5 des SaubFahrzeugBeschG, dieses Fahrzeug muss mindestens 50.000 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden.</cbc:Description>
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         <cac:ContractExtension>
            <cbc:OptionsDescription languageID="DEU">Es wird eine Option ausgeschrieben. Der
Bieter hat diese Option mitanzubieten und die Kosten dafür
im Kalkulationsblatt (Anlage 5 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) an
der dafür vorgesehenen Stelle gesondert auszuweisen.
Die verbindliche Entscheidung wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme getroffen.
Die Option betrifft folgende Leistungsbestandteile:
Leistungen der Linie 637:
In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten. Näheres zu der Option ist in 
Ziff. 1.1.3 der Leistungsbeschreibung geregelt.</cbc:OptionsDescription>
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