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              <efbc:ChangeDescription languageID="DEU">In Abschnitt 5.1.10 der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung Veröffentlichungsnummer 530399-2026 unter dem Zuschlagskriterium Qualität wird der folgende Satz in der Beschreibung ersatzlos gestrichen:
"Der Umfang der einzelnen Konzepte darf 10 DIN A4-Seiten bei Schriftgröße 11 Arial und einfachem Zeilenabstand nicht überschreiten. Bilder und Grafiken können zusätzlich als Anlagen beigefügt werden. Die Leistungsbewertung der Bieterkonzepte erfolgt anhand der in Anlage A.11 dargestellten gewichteten Unterkriterien zur Leistungsbewertung (Leistungskriterien) und den dort beschriebenen Bewertungsanforderungen."</efbc:ChangeDescription>
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              <efbc:ReasonDescription languageID="DEU">Streichung der Umfangsbeschränkung für die Qualitätskonzepte aufgrund eines nachträglichn erkannten Widerspruchs zur Rechtsprechung der VK Südbayern (Beschluss v. 06.08.2024 – 3194.Z3-3_01-24-26). </efbc:ReasonDescription>
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        <cbc:Description languageID="DEU">1. Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Die Bieter haben eine Eigenerklärung nach Maßgabe des Formblattes in Anlage A.4 einzureichen. Die Bieter haben in dieser Eigenerklärung Auskunft über etwa bestehende Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie über ggf. durchgeführte Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 und § 125 GWB zu geben. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung in Anlage A.4 trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.Der Konzessionsgeber ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WRegG verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister über das (Nicht-) Vorliegen der jeweiligen Ausschlussgründe anzufordern.

2. Eigenerklärung Russlandsanktionen
Jeder Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat die als Anlage A.10.1 beigefügte Eigenerklärung zu den Russland-Sanktionen ausgefüllt sei-nem Angebot beizufügen.

3. Eigenerklärung Finanzsanktionen
Jeder Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat zudem die als Anlage A.10.2 beigefügte Eigenerklärung zu Finanzsanktionen ausgefüllt sei-nem Angebot beizufügen. 
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    <cbc:Description languageID="DEU">Der Konzessionsgeber vergibt den Auftrag im Wege eines einstufigen Verfahrens nach § 153 GWB i.V.m. § 12 KonzVgV mit einem Vorbehalt auf Verhandlungen. Das Konzessionsvergabeverfahren beginnt mit einer Angebotsphase, in der sich alle interessierten Unternehmen mit einem Angebot um die ausgeschriebene Konzession bewerben können. Während der Angebotsphase haben die interessierten Unternehmen die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Nach Ablauf der Angebotsfrist prüft der Konzessionsgeber die fristgerecht eingegangenen Angebote gemäß dem in den Vergabeunterlagen näher
beschriebenen Vorgehen. Der Konzessionsgeber behält sich vor, die Konzession bereits auf Grundlage der eingereichten Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Die Angebote müssen daher vollständig, bedingungsfrei und bindend sein. Die Bieter müssen damit rechnen, dass der Konzessionsvertrag und die Leistungsbeschreibung ohne Berücksichtigung von Änderungswünschen zum Tragen kommen. 

Für den Fall, dass aus Sicht des Konzessionsgebers Bedarf zu Verhandlungen über die Angebotsinhalte besteht, behält sich der Konzessionsgeber das Recht vor, diejenigen geeigneten Bieter, die nach dem Ergebnis der Angebotsprüfung ein grundsätzlich wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, zu Verhandlungsgesprächen einzuladen. Die Bieter haben die Möglichkeit, im Rahmen ihres Angebots Verhandlungspunkte aufzuzeigen. Im Rahmen der Verhandlungen kann über den gesamten Inhalt der Leistungsbeschreibung und alle Vertragsinhalte verhandelt werden; ausgenommen hiervon sind aber allein die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien. Der Konzessionsgeber kann die Verhandlungen nach seinem Ermessen frei gestalten, soweit der nachfolgend beschriebene Gestaltungsrahmen eingehalten wird. Der Konzessionsgeber kann auch auf Verhandlungsgespräche verzichten, und die Bieter ohne vorherige Verhandlungen zur Überarbeitung ihrer Angebote auffordern. 

Der Konzessionsgeber behält sich vor, das Verhandlungsverfahren bei Bedarf in verschiedenen aufeinander folgenden Verhandlungsphasen abzuwickeln. Bei Bedarf kann der Konzessionsgeber dazu weitere Verhandlungsrunden durchführen. Entscheidet sich der Konzessionsgeber, weitere Verhandlungsrunden durchzuführen, so fordert er die Bieter erneut zur Verhandlung auf – ggf. unter Übermittlung angepasster Vergabeunterlagen. 

Der Konzessionsgeber behält sich ferner vor, Inhalte des Erstangebots und/oder Ergebnisse vorangegangener Verhandlungsrunden in der Aufforderung zur Abgabe des überarbeiteten Angebots festzuschreiben. Von diesen festgeschriebenen Inhalten darf das finale bzw. überarbeitete Angebot nicht negativ abweichen, indem der Bieter darin z.B. eine schlechtere Leistung oder niedrigere Umsatzbeteiligungen anbietet. Der Konzessionsgeber teilt den Bietern den Abschluss der Verhandlungen mit und fordert sie zur finalen Angebotsabgabe auf. Sie haben dann die Möglichkeit, die Inhalte ihres
Erstangebots bzw. Folgeangebots nochmals auf der Grundlage der Verhandlungsgespräche zu überarbeiten und anzupassen. Die finalen Angebote werden dann nach Maßgabe der Zuschlagskriterien bewertet.

In beiden Fällen (Keine Verhandlungen - Verhandlungen) wird mit dem Bestbieter nach erfolgter Vorinformation der nicht für den Zuschlag vor-gesehenen Bieter (s.o.) ein Konzessionsvertrag geschlossen. </cbc:Description>
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    <cbc:Name languageID="DEU">Elektronische Gästekarte für München</cbc:Name>
    <cbc:Description languageID="DEU">Mit der vorliegenden Ausschreibung beabsichtigt die Landeshauptstadt München die Vergabe einer Dienstleistungskonzession an einen Vertragspartner über die professionelle Umsetzung, Weiterentwicklung und Vermarktung für den technischen, kaufmännischen und operativen Betrieb der Münchner Gästekarte. Gegenstand der Konzession ist die Konzeption, Finanzierung, Umsetzung, der Betrieb, die Vermarktung sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung einer offiziellen Münchner Gästekarte als touristisches Produkt zur Förderung des Tourismusstandorts München.
Die Konzession umfasst die vollständige wirtschaftliche, technische und organisatorische Verantwortung für das Gästekartenangebot. Der Konzessionär trägt das wesentliche Betriebs- und Nachfragerisiko. Die Umsetzung und der Betrieb der Gästekarten erfolgen durch den Bieter auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Eine Verlustbeteiligung der Landeshauptstadt München ist ausgeschlossen.</cbc:Description>
    <cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
    <cbc:Note languageID="DEU">Die Bieter haben Ihrem Angebot den Vertragsentwurf (Teil C der Vergabeunterlagen) und die Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) verbindlich zugrunde zu legen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Verhandlungspunkte zu benennen und mit Ihrem Erstangebot einzureichen. Hierzu ist das Formular Anlage A.7 zu verwenden. Für jeden Verhandlungspunkt ist eine Begründung zu geben und die finanziellen Auswirkungen aus Sicht des Bieters anzugeben. Nur bei vollständiger Angabe aller geforderten Angaben kann eine Berücksichtigung der Verhandlungspunkte erfolgen.
Die vom Bieter benannten Verhandlungspunkte können nach dem Ermessen des Konzessionsgebers zum Gegenstand von optional vorgesehenen Verhandlungsgesprächen gemacht werden. Über Art und Umfang der Berücksichtigung auf Grundlage der Verhandlungsgespräche entscheidet der Konzessionsgeber abschließend nach Durchführung der Verhandlungsgespräche. Ein Anspruch der Bieter auf Berücksichtigung besteht nicht.
</cbc:Note>
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                <cbc:Description languageID="DEU">Die Bieter haben, sofern eine Eintragung gesetzlich in dem Staat, in dem sie ansässig sind, vorgeschrieben ist, das einschlägige Berufs- oder Handelsregister anzugeben, in dem Sie eingetragen sind. In diesem Fall ist der Name des Berufs- oder Handelsregisters mit Eintragungsort und Eintragungsnummer anzugeben. Die Angabe erfolgt über die entsprechenden Felder im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung (Anlage A.6). 
Soweit eine Handelsregistereintragung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und auch nicht erfolgt ist, ist ein Nachweis über die Gewerbeanmeldung vorzulegen. Sofern eine Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach den jeweiligen für den Bieter einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht vorgeschrieben ist, ist der Bieter/das Mit-glied der Bietergemeinschaft/der Drittunternehmer verpflichtet, dies durch eine formlose Eigenerklärung zu bestätigen.
Für ausländische Bieter ist eine Erklärung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der EU oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, mit den zum Abruf erforderlichen Daten vorzulegen. Diese Pflicht trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften sind daher für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die entsprechenden Angaben im Formblatt Bietergemeinschaftserklärung (Anlage A.2) zu machen. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt wurden.</cbc:Description>
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                <cbc:Description languageID="DEU">Die Bieter haben mit ihrem Angebot eine Erklärung über den Jahresumsatz des Bieterunternehmens einerseits und gesondert davon den Jahresumsatz mit konzessionsgegenständlichen Tätigkeiten in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2023 bis 2025) vorzulegen. Als konzessionsgegen-ständliche Tätigkeiten gelten alle in der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) genannten Konzessionsinhalte, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich im Rahmen einer Dienstleistungskonzession erbracht worden sind. Konzessionsgegenständlich sind damit auch inhaltlich vergleichbare Tätigkeiten, die der Bieter im Rahmen eines von ihm selbst aufgelegten Gästekartenmodells oder als Dienstleister für Dritte erbracht hat. Darunter fallen insbesondere Vertrieb und Vermarktung von touristischen Gästekarten, technische Umsetzung einer Systemlösung sowie Akquisition und Betreuung/Management von Leistungserbringern inklusive ÖPNV und Abrechnung. 
Außerdem ist jeweils der durchschnittliche Jahresumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben. Für die Erklärung ist das Formblatt in Anlage A.6 zu verwenden. 
Als Mindestanforderung ist ein Jahresumsatz von 2 Mio. EUR im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mit konzessionsgegenständlichen Tätigkeiten für die zur Durchführung der Konzession vorgesehene Gesellschaft (Bieter) nachzuweisen. 
Grundsätzlich ist der geforderte Mindestumsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre für die zur Ausführung des Vertrags vorgesehene Gesellschaft (Bieter) nachzuweisen. Im Fall der Bewerbung einer Bietergemeinschaft können die Umsätze für die Mitglieder insgesamt nachgewiesen werden. Jedes Mitglied hat jedoch seine Umsätze gesondert mit eigener Anlage zu erklären. Die Berücksichtigung der Umsätze von Konzernunternehmen, Muttergesellschaften oder Nachunternehmern ist nur zulässig, wenn diese im Rahmen der Eignungsleihe herangezogen werden. Der Konzessionsgeber verlangt für diesen Fall die Erklärung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Bieters und des Drittunternehmens.</cbc:Description>
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                <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-stand-ins</cbc:TendererRequirementTypeCode>
                <cbc:Description languageID="DEU">Die Bieter haben mit dem Angebot zu erklären, dass sie über eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunter-nehmen mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensfall, verfügen:
• EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 
• EUR 1.000.000 für Vermögensschäden für Datenschutzverletzungen
• EUR 1.000.000 für Vermögensschäden für Datenlöschung und Beeinträchtigung der Datenordnung
Alternativ genügt für den Fall, dass der Bieter zum Zeitpunkt seines Teilnahmeantrags keine Versicherung in der verlangten Höhe abgeschlossen hat, eine Erklärung, über eine entsprechende Versicherbarkeit oder das Bestehen einer Versicherungsoption nach oben genannten Bedingungen im Fall der Erteilung der Konzession bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen. 
Der Konzessionsgeber wird den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter auffordern, spätestens zur Zuschlagserteilung den entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Versicherungsnachweis bzw. der Nachweis der Versicherbarkeit ist bei einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft izu erbringen. Auch für Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis bzw. Nachweis der Versicherbarkeit vorzulegen.
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                <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-ref-services</cbc:TendererRequirementTypeCode>
                <cbc:Description languageID="DEU">Zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit hat jeder Bieter aussagekräftige Angaben zu mindestens einer Referenz über mit dem Konzessionsgegenstand nach Art und Umfang vergleichbaren Leistungen zu machen, deren Abschluss der Leistungserbringung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Zulässig ist auch die Nennung von Referenzen, deren Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Sofern es sich um eine aktuell noch laufende Referenz handelt, muss die Leistungserbringung mindestens seit 2 Jahren erfolgen. Stichtag ist jeweils der Ablauf der Angebotsfrist. 
Als nach Art und Umfang vergleichbar gelten nur solche Referenzleistungen, die kumulativ folgende Inhalte / Merkmale zum Gegenstand hatten/haben:
• Vertrieb von touristischen digitalen und analogen Gästekarten auf eigenes wirtschaftliches Risiko 
• Umsatzvolumen von mindestens 500.000 EUR jährlich
• Akquise und Betreuung eines touristischen Partnernetzwerks inklusive ÖPNV und Abrechnung

Die genannten Vergleichbarkeitsanforderungen müssen nicht zwingend kumulativ durch jeweils eine einzige Referenz nachgewiesen werden. Die Mindestanforderungen können auch kumulativ durch mehrere Referenzen abgedeckt werden. Die Mindestanforderungen je Referenz können somit durch bis zu drei einzelne Referenzen zusammen abgedeckt sein. Erforderlich bleibt gleichwohl, dass der Bieter für den Nachweis aller Vergleichbarkeitsanforderungen Referenzen vorweisen kann.
Für die Angaben ist ausschließlich das als Anlage A.5 beigefügte Formblatt zu verwenden. Eigene Referenzlisten werden nicht berücksichtigt. Für jede Referenz sind Angaben insbesondere zu folgenden Punkten jeweils anhand des Formblattes zu machen:
• Bezeichnung der Referenz,
• Name des Referenzinhabers (Bieter/Mitglied der Bietergemein-schaft/Drittunternehmen),
• Beschreibung des jeweiligen Referenzauftrags,
• Land/Ort der Ausführung des Referenzauftrags,
• Benennung des Referenzgebers mit Ansprechpartner, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer beim Referenzgeber und Branche,
• Genaue Angabe des Referenzleistungsinhaltes anhand der Anforderungen des jeweiligen Referenzauftrags nach Art und Umfang (zur Beurteilung der Vergleichbarkeit), 
• Leistungszeitraum.
Die Benennung des Referenzgebers ist erforderlich, um die Eignung des Bieters zu prüfen. Der Konzessionsgeber behält sich vor, die Angaben zu den Referenzen durch Rückfragen bei dem benannten Referenzgeber nachzuprüfen. Es besteht ein sachliches, vergaberechtlich allgemein anerkanntes berechtigtes Interesse an der Benennung eines Referenz-Ansprechpartners . Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Bieter selbst dafür verantwortlich sind, die datenschutzrechtlichen Voraus-setzungen für die Weitergabe der Kontaktdaten einzuhalten. Das Unterlassen von Angaben zur Person des Referenzgebers und Ansprechpartners kann somit nicht durch datenschutzrechtliche Gründe gerechtfertigt werden. Fehlende Angaben führen zur Nichtwertbarkeit der Referenz. 

Referenzen können für den Bieter, für einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft oder für Drittunternehmen benannt werden.
Hinsichtlich der Referenz gelten folgende Mindestanforderungen:
(1) Vorlage von mindestens einer Referenz, deren Leistungserbringung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Sofern es sich um eine aktuell noch laufende Referenz handelt, muss die Leistungserbringung mindestens seit 2 Jahren erfolgen (Stichtag Angebotsfrist). 
(2) Abdeckung aller drei genannten Leistungsinhalte /- Merkmale.
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          <cbc:Description languageID="DEU">Der Konzessionsgeber behält sich vor, die Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Er kann außerdem fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachreichen oder vervollständigen lassen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. 
Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Konzessionsgeber innerhalb einer festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen. Ein Anspruch der Bieter auf eine Nachforderung von Unterlagen besteht nicht. Angebote, die nicht die geforderten beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, müssen zwingend ausgeschlossen werden.
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            <cbc:Name languageID="DEU">Höhe der vertriebsbezogenen Umsatzbeteiligung</cbc:Name>
            <cbc:Description languageID="DEU">Als erstes Haupt-Zuschlagskriterium fließt die Höhe der angebotenen vertriebsbezogenen Beteiligung mit einer Gewichtung von 30 % in die Angebotswertung ein. Für Gästekarten, die über Vertriebskanäle von München Tourismus, Veranstaltungen, Hospitality verkauft werden ist mit dem Angebot eine gesonderte vertriebsbezogene Umsatzbeteiligung für den Konzessionsgeber anzubieten. Diese Beteiligung ist als prozentualer Anteil am Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Gästekarte auszuweisen. Als Bruttoverkaufspreis gilt der von den Nutzer*innen tatsächlich gezahlte Kartenpreis, ggf. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vertriebsbezogene Beteiligung ist gesondert auszuweisen und darf nicht in der separat anzubietenden allgemeinen Umsatzbeteiligung aufgehen. Die Wertung erfolgt auf der Grundlage der von den Bietern im Angebotsblatt Anlage A.11 angegebenen Prozentsatz. Der Prozentsatz wird mit einer allein für Wertungszwecke angenommenen durchschnittlichen Jahres-Bruttoumsatzsumme aus Kartenverkäufen über Vertriebskanäle von München Tourismus, Veranstaltungen, Hospitality in Höhe von 550.000 EUR multipliziert. Der so ermittelte EUR-Betrag stellt die für die Angebotswertung maßgebliche vertriebsbezogene Beteiligung dar und fließt in die Wertung ein. </cbc:Description>
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            <cbc:Name languageID="DEU">Höhe der allgemeinen Umsatzbeteiligung</cbc:Name>
            <cbc:Description languageID="DEU">Als zweites Haupt-Zuschlagskriterium fließt die Höhe der angebotenen allgemeinen Umsatzbeteiligung mit einer Gewichtung von 20 % in die Angebotswertung ein. Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erfolgsbeteiligung zugunsten des Konzessionsgebers an allen im Rahmen der Konzession erzielten Kartenumsätzen anzubieten. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtbetrag aller Bruttoverkaufspreise der im Konzessionszeitraum veräußerten Gästekarten, unabhängig vom jeweiligen Vertriebskanal. Diese Beteiligung ist als prozentualer Anteil am Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Gästekarte auszuweisen. Als Bruttoverkaufspreis gilt der von den Nutzer*innen tatsächlich gezahlte Kartenpreis, ggf.  inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Wertung erfolgt auf der Grundlage der von den Bietern im Angebotsblatt Anlage A.11 angegebenen Prozentsatz. Der Prozentsatz wird mit einer allein für Wertungszwecke angenommenen durchschnittlichen Jahres-Bruttoumsatzsumme aus den gesamten Kartenverkäufen in Höhe von 1.600.000 EUR multipliziert. Der so ermittelte EUR-Betrag stellt die für die Angebotswertung maßgebliche Höhe der Umsatzbeteiligung dar und fließt in die Wertung ein. </cbc:Description>
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            <cbc:Name languageID="DEU">Qualität der Leistung</cbc:Name>
            <cbc:Description languageID="DEU">Als drittes Haupt-Zuschlagskriterium fließt die Qualität der Leistungsausführung mit einer Gewichtung von 50% in die Angebotswertung mit ein.
Die Bieter haben dazu mit Ihrem Angebot im Rahmen von Leistungskonzepten darzustellen, wie sie die Einhaltung und Umsetzung der in der Anlage A.11 und an der jeweiligen Stelle in der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) beschriebenen Anforderungen sicherstellen werden. Die eingereichten Bieterkonzepte werden wesentlicher Vertragsinhalt werden. Der Umfang der einzelnen Konzepte darf 10 DIN A4-Seiten bei Schriftgröße 11 Arial und einfachem Zeilenabstand nicht überschreiten. Bilder und Grafiken können zusätzlich als Anlagen beigefügt werden. 
Die Leistungsbewertung der Bieterkonzepte erfolgt anhand der in Anlage A.11 dargestellten gewichteten Unterkriterien zur Leistungsbewertung (Leistungskriterien) und den dort beschriebenen Bewertungsanforderungen. 
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          <cbc:Description languageID="DEU">Das Verfahren zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff GWB. Zuständig für entsprechende Nachprüfungsanträge ist:
Vergabekammer Südbayern 
bei der Regierung von Oberbayern
Maximilianstr. 39
80538 München
Fax-Nr.: +49 (89) 2176-2847
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften 
- bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Konzessionsgeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat,
- wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. 
- Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Konzessionsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 
- Ein Nachprüfungsantrag ist weiter in der Regel unzulässig, sofern der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird. Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung in elektronischer Form oder per Fax (§ 134 Abs. 2 GWB).</cbc:Description>
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      <cbc:Name languageID="DEU">Elektronische Gästekarte für München</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Vergabe einer Dienstleistungskonzession an einen Vertragspartner über die professionelle Umsetzung, Weiterentwicklung und Vermarktung für den technischen, kaufmännischen und operativen Betrieb der Münchner Gästekarte. Gegenstand der Konzession ist die Konzeption, Finanzierung, Umsetzung, der Betrieb, die Vermarktung sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung einer offiziellen Münchner Gästekarte als touristisches Produkt zur Förderung des Tourismusstandorts München. Die Konzession umfasst die vollständige wirtschaftliche, technische und organisatorische Verantwortung für das Gästekartenangebot. Der Konzessionär trägt das wesentliche Betriebs- und Nachfragerisiko. Die Umsetzung und der Betrieb der Gästekarten erfolgen durch den Bieter auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Eine Verlustbeteiligung der Landeshauptstadt München ist ausgeschlossen.</cbc:Description>
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        <cbc:OptionsDescription languageID="DEU">Der Konzessionsgeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung mindestens in Textform gegenüber dem Konzessionär einmalig um ein (1) weiteres Jahr zu verlängern („Verlängerungsoption“). Die Erklärung muss dem Konzessionär bis spätestens sechs (6) Monate vor dem Ende der Laufzeit zugehen. </cbc:OptionsDescription>
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