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				<cbc:Description languageID="DEU">1. Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer setzt eine vorherige Rüge des Bieters voraus; er ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  2. Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.  3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB: § 134 Informations- und Wartepflicht Öffentliche Auftraggeber  haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.  Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte § 135 Unwirksamkeit Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem  Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der  Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung  einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht  hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes  Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften  geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den  Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach  Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</cbc:Description>
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		<cbc:Note languageID="DEU">#Bekanntmachungs-ID: CXP4YEMM8RS#


A) Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich auf der Vergabeplattform DTVP zum Herunterladen zur Verfügung. Sofern während des Vergabeverfahrens Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen oder zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, erfolgt dies ebenfalls ausschließlich auf elektronischem Weg über die Vergabeplattform. Die potentiellen Bieter werden hierüber nur gesondert informiert, wenn Sie sich auf der Vergabeplattform registrieren. Anderenfalls obliegt es den Bietern selbst, regelmäßig zu prüfen, ob auf der Vergabeplattform neue Informationen zum Verfahren bereitstehen. **** B) Die Teilnahmeanträge, Lösungsvorschläge und Angebote sind in Textform ausschließlich über die Vergabeplattform DTVP einzureichen. Auf postalischem Wege oder per E-Mail übermittelte Teilnahmeanträge, Lösungsvorschläge sowie Angebote sind nicht zugelassen. **** C) Die Bieter haben eine Eigenerklärung darüber einzureichen, ob Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB, nach §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG, nach §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach § 21 SchwarzArbG vorliegen (s. Formblatt 2 F2 Eignung in den Vergabeunterlagen). Darüber hinaus haben die Bieter die Eigenerklärungen "MustererklärungMindestentgelt/Tariftreue/Scientologyschutzerklärung" - sofern jeweils gefordert - einzureichen. **** D) Sofern sich Bietergemeinschaften beteiligen, ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen, in der u. a. ein bevollmächtigter Vertreter benannt wird und die gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder im Auftragsfall erklärt wird. Das Formblatt Eignung und die weiteren Eigenerklärungen sind in diesem Fall von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Eignung der Mitglieder einer ordnungsgemäß teilnehmenden Bietergemeinschaft (Referenzen, Umsatzzahlen etc.) wird kumulativ berücksichtigt. **** E) Das Formblatt Eignung (Anlage F2) ist auch zu verwenden von Nachunternehmen, welche Teile des Auftrags erbringen sollen (Unteraufträge gemäß § 36 VgV), und Drittunternehmen, auf deren Eignung sich der Bieter/die Bietergemeinschaft beruft (Eignungsleihe gemäß § 47 VgV). Darüber hinaus sind Angaben zu denjenigen Eignungskriterien zu machen, die der Bieter/die Bietergemeinschaft im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch nehmen will.</cbc:Note>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-suit-reg-trade</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (z.B. Handelsregisterauszug) (§ 122 Abs.2 Nr.1 GWB i.V.m. § 44 Abs.1 VgV) oder sonstige Bescheinigung oder Erklärung i.S. von Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 2014/24/EG, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Niederlassungs- bzw. Herkunftsstaates Voraussetzung für die erlaubte Berufsausübung ist.</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-stand-ratio</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Nur auf gesonderte Nachfrage des Auftraggebers: Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen des Bewerbers</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-stand-to-spec</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Erklärung zum Umsatz bezogen auf die Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV)  Mindestanforderung:  Der Bewerber weist in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren einen Nettoumsatz mit vergleichbaren Leistungen mindestens in Höhe von 5,0 Mio. Euro ohne USt. je Jahr auf.  Der Bewerber muss diesen Umsatz auf Nachfrage des Auftraggebers durch entsprechende Referenzen nachweisen.</cbc:Description>
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								<cbc:Description languageID="DEU">Erklärung zur Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV).  Mindestanforderung:  Nachweis einer Firmenhaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:  Personen- und Sachschäden: Mindestens 5.000.000,00 Euro pro Schadensfall, zweifach maximiert im Jahr  Vermögensschäden: Mindestens 1.000.000,00 Euro pro Schadensfall, zweifach maximiert im Jahr  Die Haftpflichtversicherung muss bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut abgeschlossen worden sein. Die Haftpflichtversicherung muss während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten und nachgewiesen werden. Der Bewerber hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.  Nachweis der aufgeführten Versicherungen durch Eigenerklärung nach Anlage 2F2.4 oder Bescheinigung des Versicherungsgebers oder Bescheinigung eines Versicherungsgebers, dass eine entsprechende Versicherung im Auftragsfall abgeschlossen wird (jeweils Kopie ausreichend).</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-stand-ratio</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Nur auf gesonderte Nachfrage des Auftraggebers: Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bewerber niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist.</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-ref-supply</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Erklärung zur beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 GWB i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) durch Eigenerklärung des Bewerbers:  Geeignete Referenzen über vergleichbare Liefer- und Dienstleistungsaufträge aus den letzten acht Jahren.   Mindestanforderung: Der Bewerber weist mindestens zwei geeignete vergleichbare Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge aus den letzten acht Jahren zu Technologiepartnerschaften und vergleichbare langjährige Rahmenverträge sowie Multi-Vendor-Projekte in der Bewirtschaftung im Bereich Bildgebung/Radiologie auf. Die Projekte müssen aus dem EU-Rechtsrahmen stammen.  Mindestanforderung: Bewerber, die nicht mindestens 50 % der Punktzahl im Auswahlkriterium Nr. 2b - Qualität der Referenzen (Anlage 2F5) erreichen, werden als nicht geeignet bewertet.</cbc:Description>
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								<cbc:Description languageID="DEU">Falls Leistungen nicht vom Auftragnehmer selbst, sondern von Dritten (sog. Nachunternehmer oder Subunternehmer) ausgeführt werden sollen: Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern nebst Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-subc</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (sog. Eignungsleihe), so hat er nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit muss der Eignungsleihende Nachunternehmer sein, nimmt der Bewerber für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der "Verpflichtungserklärung" abzugeben).</cbc:Description>
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								<cbc:Description languageID="DEU">Nachweis nach DIN ISO 9001:2015 (Qualitätsmanagementsystem) oder vergleichbar durch Eigenerklärung des Bieters</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-staff-qual</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Das eingesetzte Personal muss mindestens über das Niveau C1 in Deutsch des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.</cbc:Description>
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								<cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-staff-yrly-avg-mp</cbc:TendererRequirementTypeCode>
								<cbc:Description languageID="DEU">Nachweis zu den in den letzten 3 Jahren Beschäftigten des Bewerbers/ der Bewerbergemeinschaft gemäß § 46 Abs. (3) Nr. 8 VgV. Anzugeben sind:  Mitarbeiter in den Bereichen - Entwicklung  - Projektmanagement - Medizintechnik bildgebende Systeme - Support  Mindestanforderung: 50 Beschäftige</cbc:Description>
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								<cbc:Description languageID="DEU">Erklärung Unternehmensdaten</cbc:Description>
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					<cbc:Description languageID="DEU">Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung analog § 56 VgV vor.</cbc:Description>
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				<cbc:Description languageID="DEU">13 Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 123 GWB) 14 Erklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 124 GWB) 15 Erklärung zur Selbstreinigung (§ 125 GWB) - falls zutreffend - 16 Eigenerklärung Russlandsanktionen 17 Erklärung zur Einhaltung des MiLoG 18 Eigenerklärung zur Anerkennung der Antikorruptionserklärung 19 Erklärung Extremismus 20 Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bewerberunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll.</cbc:Description>
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						<cbc:Name languageID="DEU">Bewirtschaftungskonzept</cbc:Name>
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					<cbc:Description languageID="DEU">1. Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer setzt eine vorherige Rüge des Bieters voraus; er ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  2. Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten.  3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB: § 134 Informations- und Wartepflicht Öffentliche Auftraggeber  haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.  Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte § 135 Unwirksamkeit Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem  Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der  Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung  einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht  hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes  Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften  geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den  Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach  Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</cbc:Description>
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			<cbc:ID schemeName="internalID">KMM 01/2026</cbc:ID>
			<cbc:Name languageID="DEU">Großbildgebung</cbc:Name>
			<cbc:Description languageID="DEU">Das Klinikum Memmingen beabsichtigt, die Modernisierung der bildgebenden Medizintechnik - "Großgeräte" (ohne Ultraschallgeräte) - in einem innovativen Beschaffungs- und Bereitstellungspartnerschaftsansatz durchzuführen, da auf der einen Seite viele Bestandsgeräte weitgehend am Ende ihrer Nutzungsdauer angelangt sind und auf der anderen Seite die Herausforderungen der Umzugsphase in den Neubau rechtzeitig geplant werden müssen.  Im Rahmen der geplanten "Technologiepartnerschaft Großgeräte" soll der Industriepartner neben den Bereitstellungs- und Bewirtschaftungsleistungen der betreffenden Medizintechnik vor allem die kritische ca. einjährige Phase des Umzugs eng begleiten.   Hier geht es vor allem um   1) die bauliche Schnittstelle zum Fachplaner MTP zu bedienen wie auch  2) den klinischen Betrieb zu jedem Zeitpunkt sicher zu stellen.   Zudem sollen hier Beratungsleistungen hinsichtlich der betriebsorganisatorischen Verbesserung zur optimalen Auslastung sowie einer fundierten und zukunftsgerichteten Produktauswahl übernommen werden. Durch einen zielgerichteten Einsatz von Knowhow und einer schnelleren Teilhabe an relevanten Innovationen des Industriepartners wird eine qualitative Optimierung der Gerätetechnik entsprechend der medizinischen Anforderungsstruktur sowie der Abläufe rund um das Gerät erwartet.  Das Klinikum betreibt eine Vielzahl von medizintechnischen Geräten. Der projektrelevante Gerätepark umfasst zum Zeitpunkt der Datenabfrage (Mai 2026) die in der Anlage 1 dargestellten Geräte. Hierzu gehören die Bestandsgeräte, welche ausgetauscht werden sollen. Hinzu kommen weitere teils optional anzubietende Geräte, die im Rahmen der Dialoggespräche ggf. als Mehrbedarf zu identifizieren sind.  Aufgrund der gesammelten Erkenntnisse aus der Voranalysephase hat das Klinikum Memmingen den Leistungsumfang der folgenden drei Projektphasen konkretisiert, damit in der späteren Umsetzungsphase die Schnittstellen und Komplexität zu assoziierenden Aufgaben reduziert werden:  1) Startphase bis Abschluss Umzug 2029: Bewirtschaftung aller Bestandsgeräte. Hier ist nicht geplant, stationäre Großgeräte auszutauschen. 2) (Vor-)Umzugsphase von 2028 bis 2029: Entwicklung eines Umzugskonzepts für den aktuell entstehenden Neubau, der 2029 bezogen werden soll. Bereits ein Jahr vor Bezug, muss mit dem Industriepartner die Feinabstimmung bzgl. Ausführungsplanung und Einbringungszeitpunkt der Geräte mit dem Fachplaner (MTP) erfolgen. Zu jedem Zeitpunkt muss der klinische Alltag ungestört fortgesetzt werden können. 3) Nach-Umzugsphase ab 2030 bis Vertragsende ggf. mit optionaler Verlängerung: Entsorgung, Verwertung, Verkauf der nicht mehr genutzten Geräte im Altbau direkt nach dem Umzug. Danach Routinebetrieb mit Bewirtschaftung und Gerätetauschen ggf. optionalen Upgrades.  Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Gegen Übersendung einer unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarung erhalten Sie weitere zusätzliche Informationenen.</cbc:Description>
			<cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">supplies</cbc:ProcurementTypeCode>
			<cbc:Note languageID="DEU">Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zur Verhandlung eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht-diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.  Der Auftraggeber fordert    drei bis fünf Unternehmen  mit den höchsten Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien zur Angebotsabgabe auf. Dazu wertet der Auftraggeber die Teilnahmeanträge zunächst nach form- und fristgerechtem Eingang aus und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Hierbei wird auch geprüft, inwiefern der Bewerber die aufgestellten Mindestanforderungen an die Eignung (A-Kriterien) erfüllt. Teilnahmeanträge, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden zwingend aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. A-Kriterien sind als solche gekennzeichnet. Die verbliebenen Teilnahmeanträge wertet der Auftraggeber im Hinblick auf die B-Kriterien aus. B-Kriterien sind als solche gekennzeichnet.  Die Punktzahlen ermittelt der Auftraggeber (sofern Lose gebildet sind im jeweiligen Los) wie folgt:  Auswahlkriterien: Umsatz - 100 Punkte Anzahl der vergleichbaren Referenzen - 100 Punkte Qualität der vergleichbaren Referenzen - 700 Punkte Mitarbeiterverhältnis - 100 Punkte   Max Gesamtpunkte 1000 **** Auswahlkriterium 1: durchschnittlicher Umsatz mit vergleichbaren Leistungen pro Jahr  Angabe des Umsatzes in Mio. Euro Netto Angabe des Umsatzes in Mio. Euro Netto Wertung  Mehr als  5,0 Weniger als 6,0 10 Punkte Mehr als 6,0 Weniger als 7,0 20 Punkte Mehr als  7,0 Weniger als 8,0 30 Punkte Mehr als  8,0 Weniger als 9,0 40 Punkte Mehr als  9,0 Weniger als 10,0 50 Punkte Mehr als  10,0 Weniger als 12,5 60 Punkte Mehr als 12,5 Weniger als 15,0 70 Punkte Mehr als  15,0 Weniger als 17,5 80 Punkte Mehr als  17,5 Weniger als 20,0 90 Punkte Mehr als 20,0  100 Punkte **** Auswahlkriterium 2: Anzahl der vergleichbaren Referenzen:  Weniger als 2 Referenzen Ausschluss mehr als 2  10 Punkte mehr als 5  40 Punkte mehr als 7  70 Punkte mehr als 10  100 Punkte  Die Angabe der Referenzen erfolgt in Anlage 2F5. **** Auswahlkriterium 3: Qualität der vergleichbaren Referenzen Bewertet wird die Qualität der fünf (5) eingereichten Referenzen gemäß Anlage 2F5.   Der Auftraggeber wertet dabei max. fünf Referenzen gemäß den in Anlage 2F5 genannten Kriterien aus. Sollte ein Bewerber mehr als fünf Referenzen mittels der vorgegebenen Anlage einreichen und diese nicht mittels Nummerierung gekennzeichnet haben, wählt der Auftraggeber die ersten fünf Referenzen aus den Unterlagen in der Reihenfolge des übermittelten Antrags aus.  Der Teilnahmeantrag mit der höchsten Punktzahl gemäß Anlage 2F5 erhält die höchste Bewertung entsprechend der dem Kriterium zugeordneten Maximalpunktzahl. Alle übrigen Teilnahmeanträge erhalten im Verhältnis weniger Punkte (inverser Dreisatz). **** Auswahlkriterium 4: Mitarbeiterverhältnis Bewertet wird in das Verhältnis der Mitarbeiteranzahlen aus den folgenden Bereichen (HealthCare) zueinander. Dazu stellt der Auftraggeber die Anzahl der Mitarbeiter in den Bereichen Entwicklung und Projektmanagement einerseits ins Verhältnis zur Anzahl der Mitarbeiter aus den Bereichen Medizintechnik und Support andererseits. Das beste Verhältnis erhält die volle Punktzahl, alle anderen dazu in Relation weniger. Das optimale Verhältnis bewertet die Vergabestelle im Verhältnis 40/60, d.h. 40% Mitarbeiter in den Bereichen Entwicklung und Projektmanagement zu 60% Mitarbeiter aus den Bereichen Medizintechnik bildgebende Systeme und Support. Mindestanforderung an die Gesamtmitarbeiterzahl aus beiden Bereichen sind 50 Mitarbeiter. **** Gesamtauswahlentscheidung: Es werden die maximal fünf geeignetsten Unternehmen zur Angebotsabgabe zugelassen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien. Haben mehrere Bewerber dieselbe Punktzahl, erhalten diese denselben Rang. Bei mehreren Bewerbern auf demselben Rang werden diese zugelassen, bis die Maximalzahl der Bewerber erreicht ist. Soweit erforderlich entscheidet bei Punktegleichstand das Los.  Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber zum Bieterwettbewerb nachzunominieren, sofern nach ergangener Angebotsaufforderung ein Unternehmen nachträglich aufgrund fehlender Eignung oder eines Ausschlussgrundes nach §§ 123, 124 GWB vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden ist oder es erklärt, dass es kein Angebot abgeben und sich an dem Vergabeverfahren nicht mehr beteiligen werde. Nachnominiert werden können ausschließlich geeignete Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag innerhalb der Teilnahmefrist eingereicht haben und bei denen kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB oder ein anderer gesetzlich zulässiger Ausschlussgrund besteht. Ein Anspruch auf eine Nachnominierung besteht nicht. **** Benachrichtigung Teilnahmeanträge Der Auftraggeber teilt jedem erfolglosen Bewerber die Ablehnung seines Teilnahmeantrags entsprechend den rechtlichen Vorgaben mit.</cbc:Note>
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