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                     <efbc:ChangeDescription languageID="DEU">Beschreibung der Änderungen: Erweiterung der Rahmenvertragsobergrenze um maximal die Hälfte wegen zusätzlichem Bedarf an Weiterentwicklung, Support und Pflege. Die Direktvergabe ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) und b) GWB sowie gem.  § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig. 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB sind erfüllt.  Es handelt sich um eine zusätzliche Dienstleistung im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB (vgl. oben). 
Die Erweiterung ist zudem gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) GWB zulässig, weil einer Vergabe an einen anderen Dienstleister zumindest derzeit beträchtliche Zusatzkosten entgegenstehen. Die Zusatzkosten für die notwendige Schulung liegen bei 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das sind rund 29% bis 58% des Wertes der zusätzlichen Leistungen. Damit liegen die Zusatzkosten weit über 10% und 25% des Werts der benötigten zusätzlichen Dienstleistungen. Sofern die Zusatzkosten für die notwendige Schulung 58% erreichen, liegen sie deutlich über 50%. Es liegen somit in jedem Fall beträchtliche Zusatzkosten vor. 
Auch unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Schwierigkeiten (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) GWB) ist die vergabefreie Vertragserweiterung gerechtfertigt (vgl. oben).  
Der Preis für die zusätzlichen Leistungen liegt schließlich auch unter 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages. Die benötigten weiteren Entwicklungs- und die benötigten Wartungsleistungen liegen darunter, sodass die 50%-Schwelle nicht überschritten wird. 
Die Direktvergabe ist darüber hinaus auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig. Die mit der geplanten Vergabe einhergehende Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes auf Dienstleistungen des Bestandsdienstleisters sind vergaberechtlich zulässig, da nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe eine solche Beschränkung rechtfertigen. Die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes wehrt zum einen Risiken von Fehlfunktionen und zum anderen Kompatibilitätsprobleme ab. Hinzu kommt, dass die Beschränkung des Beschaffungsgegenstandes einerseits einen zumindest derzeit als unverhältnismäßig hoch einzuschätzenden Schulungsaufwand vermeidet, der aus personellen und wirtschaftlichen Überlegungen vermieden werden soll, und andererseits eine reibungslose Fehleranalyse und -beseitigung mittels eines Third-Level-Supports des Herstellers sowie eine klare Zuordnung von Fehlerquellen und Gewährleistungen gewährleistet. 
Außerdem genügt die Direktvergabe den Anforderungen des § 14 Abs. 6 VgV, da es weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt noch der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Der mit der geplanten Direktvergabe einhergehende Mangel an Wettbewerb hat seine Ursache in einer rechtmäßig erfolgten Vergabe der Entwicklungsleistungen, er ist somit keinesfalls eine künstliche Einschränkung, sondern ein normaler vergaberechtmäßiger Vorgang (vgl. oben). </efbc:ChangeDescription>
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      <cbc:Name languageID="DEU">Entwicklung von kundenspezifischer Software</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Gegenstand des Auftrags ist die Pflege, der Support und die Weiterentwicklung des Portals „Sonderpädagogische Förderung und Information“ (SOFI Online), welches als Individualentwicklung von der Lifestyle Webconsulting GmbH für den Auftraggeber entwickelt wurde.  
Die Plattform besteht aus einer leistungsfähigen Benutzeroberfläche und einer vielseitigen Middleware. Sie wurde speziell dafür entwickelt, um über ein webbasiertes Portal integrierte Funktionen für die Digitalisierung von Fachverfahren öffentlicher Auftraggeber bereitzustellen. 
Die Software ist allerdings noch nicht vollständig entwickelt worden. Es werden daher neben Pflege- und Supportleistungen auch Schluss- und Restentwicklungsleistungen benötigt, auf welche näher i.R.d. Begründung der Direktvergabe eingegangen wird. Die Pflege umfasst den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software, die Aktualisierung der Software, die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten, die Beratung des Auftraggebers und periodische Pflegeleistungen (z.B. Software-Tests). Darüber hinaus erstreckt sich die Pflege auch auf die zur Software gehörende laufende Dokumentation sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial. 
Die geplanten Pflege- und Weiterentwicklungsleistungen dienen dazu, die bereits bestehende Software vollständig fertig zu entwickeln und die sodann vollständig fertig entwickelte Software zu pflegen. 
Die Dienstleistungen sind erforderlich, weil die Software noch nicht fertig entwickelt worden ist und schon derzeit, also auch unabhängig davon, gepflegt werden muss, da sie teilweise bereits in Betrieb genommen wurde und somit produktiv genutzt wird. 
Zugleich gilt allerdings auch: Wenn die Software fertiggestellt ist und keine Weiterentwicklungsaufwände mehr zu verzeichnen sind, entfallen die unten näher beschriebenen technischen Friktionen. Dann kann es sich als vertretbar erweisen, dass die gleichwohl nötigen, zulasten eines evtl. neuen Dienstleisters gehenden Einarbeitungs- und Schulungsaufwände für einen auf die Pflege von Software spezialisierten Drittanbieter gemessen am zu erwartenden Pflegeaufwand wirtschaftlich zu vertreten sind, während die oben beschriebenen technischen Kompatibilitätsschwierigkeiten, die bei der derzeit nötigen parallel erfolgenden Weiterentwicklung auftreten werden, nicht oder nicht im selben Umfang entstehen. In diesem – derzeit schlicht noch nicht gegebenen – Fall ist eine wettbewerbliche Vergabe dann auch denkbar. </cbc:Description>
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         <cbc:Description languageID="DEU">Der Auftrag zur Entwicklung von SOFI Online wurde als Rahmenvereinbarung Anfang 2022 vergeben und wurde nun bis maximal Ende 2029 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union verlängert. Die Verlängerung ist mit der Lifestyle Webconsulting GmbH, Bamberger Str. 9, 63743 Aschaffenburg (Bestandsdienstleister) erfolgt. Die Rahmenvereinbarung wird gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB geändert, weil zusätzliche Liefer-, Bau oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Der Preis für die zusätzlichen Leistungen ist geringer als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrags, § 132 Abs. 2 S. 2 GWB. 
Ein Wechsel zu einem anderen Auftragnehmer als dem Bestandsdienstleister kann sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus technischen Gründen derzeit nicht erfolgen.  
Die Erbringung von Pflege- und/oder Weiterentwicklungsleistungen erfordert zunächst, den neuen Dienstleister zu schulen. Der Schulungsaufwand beläuft sich nach den Berechnungen des Auftraggebers auf 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das ist – gemessen am Weiterentwicklungsaufwand von lediglich ca. 150.000 EUR netto jährlich - unwirtschaftlich. Der leider beträchtliche Schulungsaufwand resultiert aus der zum Einsatz kommenden Entwicklungsplattform und den damit einhergehenden Besonderheiten, auf die sich ein neuer Dienstleister zeitlich und kapazitätsseitig einlassen muss. Die Notwendigkeit, eine Schulung im Hinblick auf die verwendete Plattform durchzuführen, erweist sich in Anbetracht der vorgenannten Wertverhältnisse zumindest derzeit als eine Schwierigkeit, die nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand behoben werden kann. 
Der Auftraggeber hat zwar eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungsleistungen, die beim Bestandsdienstleister angesichts der wirtschaftlichen Implikationen verbleiben sollten, und Pflegeleistungen erwogen. Er hat dies aber letztlich aus technischen Gründen (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB) verworfen. Durch das Auseinanderfallen von Pflege- und Weiterentwicklungsdienstleister werden unverhältnismäßig große Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der Software entstehen. So sind neben ungefixten Bugs auch unvollständige Tests von Entwicklungszweigen, noch nicht erfolgte Aktualisierungen von Datenbankschemata und fehlende stabile Releases von Frameworks (z.B. nicht stabiles Release von Symfony 6) leider erwartbar. Das hat zur Folge, dass es zu strukturellen Konflikten zwischen Weiterentwicklung und Pflege der Software und schlussendlich zu einer Abnahmegefährdung kommen wird. 
Diese Friktionen umfassen konkret v.a.: 
- Konflikte zwischen der Wartung und der parallelen Weiterentwicklung, weil Bestandteile des ggf. fehlerhaften Codes, der durch das Wartungsunternehmen gewartet werden soll, durch das mit der Weiterentwicklung beauftragte Unternehmen bereits geändert worden ist 
- bei einer Fehlermeldung ist nicht klar, ob der Fehler auf einem alten Bug oder auf einem neu entwickelten Feature beruht 
- Entwicklung und Pflege beruhen auf verschiedenen Versionen eines Frameworks 
- unterschiedlich aktuelle Datenbankschemata werden verwendet 
- Source-Codes werden ohne ausreichende Dokumentation vom Weiterentwickler an den Pflegedienstleister übergeben  
- Entwickler und Pflegedienstleister deployen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unabhängig voneinander 
- eine vertragliche Verpflichtung kann den Pflegedienstleister unter Druck setzen, einen Fehler zu beheben, der aber technisch nur vom Weiterentwickler behoben werden kann  
- Weiterentwickler und Pflegedienstleister müssen das einzige existierende Referenzsystem nutzen müssen, um neue Features zu testen, Fehler zu reproduzieren oder Updates vorzubereiten, es kann jedoch nur von einem Dienstleister zur selben Zeit genutzt werden  
- Weiterentwickler und der Pflegedienstleister arbeiten parallel an demselben Fehler, jedoch ohne davon zu wissen, dass der jeweils andere Dienstleister ebenfalls daran arbeitet 
- Doppelstrukturen und Architekturbrüche entstehen, wenn der Pflegedienstleister z.B. aus Zeitdruck eine verbesserungsbedürftige Funktionalität neu und separat zu implementieren  
- Reibungen in der Codebasis entstehen dadurch, dass der Weiterentwicklungsdienstleister das DRY-Prinzip, der Pflegedienstleister das WET-Prinzip verwendet (oder umgekehrt) 
Eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungs- und Pflegeleistungen ist zumindest derzeit in Anbetracht der noch andauernden Weiterentwicklung mit technischen Schwierigkeiten behaftet. 
Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden, da die Weiterentwicklung der Software spezielles Wissen abverlangt, das nur der Bestandsdienstleister als bisheriger Entwickler der Software vorweisen kann. 
Eine vernünftige Lösung ist in Anbetracht des zu erwartenden Schulungsaufwandes und der technischen Friktionen derzeit nicht in Sicht. </cbc:Description>
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