701110-2026 - Planning
Germany – Public road transport services – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“
OJ S 197/2026 12/10/2026
Prior information notice for public passenger transport services
Services
1. Competent authority
1.1.
Competent authority
Official name: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Email: vergabestelle@zvbn.de
Legal type of the competent authority: Body governed by public law, controlled by a local authority
The buyer is a contracting entity
2. Procedure
2.1.
Procedure
Title: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“
Description: Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel „Oldenburg Stadt“ im Gebiet der Stadt Oldenburg mit abgehenden Linienabschnitten in die benachbarten Gebietskörperschaften Landkreis Oldenburg, Landkreis Ammerland und Landkreis Wesermarsch. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 9,126 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Personenverkehrsdienste aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird zunächst mit einer Laufzeit von zehn Jahren vergeben. Er wird eine Regelung beinhalten, die eine Option zur Verlängerung der Laufzeit auf 15 Jahre vorsieht. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Internal identifier: Direktvergabe Linienbündel „Oldenburg Stadt“
Type of procedure: Competitive tendering (article 5(3) of Regulation 1370/2007)
2.1.1.
Purpose
Main nature of the contract: Services
Nature of the transport services: Bus transport services (urban / regional)
Main classification (cpv): 60112000 Public road transport services
2.1.4.
General information
Additional information: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG); sie ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbliche Vergabeverfahren“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der Grund dafür, den ÖDA nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und deshalb ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.S.d. GWB zu vergeben, liegt darin, dass der ÖDA als Dienstleistungskonzession gestaltet wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU fällt. Die beabsichtigte Vergabe erfolgt durch den Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN), handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Oldenburg sowie für die mitbedienten Gebietskörperschaften. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist daher anzuwenden. Der ZVBN und seine Verbandsglieder bilden nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NNVG, § 7 BremÖPNVG, § 1 Zweckverbandsgesetz, Art. 1 Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände und Verbandssatzung für den ZVBN eine Gruppe von Behörden, die integrierte Verkehrsdienste i.S.v. Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellt. Der ZVBN beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Verbandssatzung für den ZVBN i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen ÖDA über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehr und Wasser GmbH (VWG) (Felix-Wankel-Straße 9, 16125 Oldenburg, E-Mail: torsten.reh@vwg.de; Tel.: +49 441 9366100) direkt zu vergeben (Betreiber). Der ZVBN handelt dabei als Gruppe von Behörden i.S.v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 zugleich für die Stadt Oldenburg, die die VWG kontrolliert, sowie für die o.g. mitbedienten Gebietskörperschaften. Die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die VWG liegen vor. Die Stadt Oldenburg als Mitglied der Gruppe von Behörden, beherrscht die VWG wie eine eigene Dienststelle. Die VWG als interner Betreiber erbringt ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gruppe von Behörden und nimmt nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste außerhalb dieses Bereichs teil. Die VWG erbringt den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste selbst. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist am 02.06.2028 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend ohne öffentliche Zuschüsse möglich. Der ZVBN geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung seiner Anforderungen möglich ist. Aus Sicht des ZVBN bestehen daher begründete, erhebliche Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument“ des ZVBN (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das „Ergänzende Dokument“ (einschl. Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.zvbn.de/vergabeverfahren/ Die Anforderungen an die Personenverkehrsdienste wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007). Das „Ergänzende Dokument“ enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem „Ergänzenden Dokument“ angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherung fordert der ZVBN, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihm einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Der ZVBN kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Tel.: +49 421 361 59796, Fax.: +49 421 496 32311, vergabekammer@bau.bremen.de) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Legal basis: 
Regulation (EC) No 1370/2007
5. Lot
5.1.
Lot: LOT-0000
Title: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel „Oldenburg Stadt“
Description: Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.
Internal identifier: Direktvergabe Linienbündel „Oldenburg Stadt“
5.1.1.
Purpose
Main nature of the contract: Services
Main classification (cpv): 60112000 Public road transport services
5.1.2.
Place of performance
Town: Stadt Oldenburg
Country subdivision (NUTS): Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt (DE943)
Country: Germany
5.1.2.
Place of performance
Town: Landkreis Oldenburg
Country subdivision (NUTS): Oldenburg, Landkreis (DE94D)
Country: Germany
5.1.2.
Place of performance
Town: Landkreis Ammerland
Country subdivision (NUTS): Ammerland (DE946)
Country: Germany
5.1.2.
Place of performance
Town: Landkreis Wesermarsch
Country subdivision (NUTS): Wesermarsch (DE94G)
Country: Germany
5.1.3.
Envisaged start date and duration of the contract
Start date: 02/06/2028
Duration: 180 Months
5.1.7.
Strategic procurement
The procurement falls within the scope of the European Parliament and Council 2009/33/EC (Clean Vehicles Directive – CVD)
The CVD legal basis to establish which category of procurement procedure applies: Passenger road transport services
5.1.16.
Further information, mediation and review
Organisation providing additional information about the procurement procedure: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
8. Organisations
8.1.
ORG-0000
Official name: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Registration number: 60 103 90077
Postal address: Willy-Brandt-Platz 7
Town: Bremen
Postcode: 28215
Country subdivision (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Country: Germany
Contact point: Herr Reiner Bick
Email: vergabestelle@zvbn.de
Telephone: +49 421 4605 2920
Fax: +49 421 4605 2999
Internet address: https://www.zvbn.de
Buyer profile: https://www.zvbn.de
Roles of this organisation: 
Buyer
Organisation providing additional information about the procurement procedure
8.1.
ORG-0001
Official name: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registration number: 0204:994-DOEVD-83
Town: Bonn
Postcode: 53119
Country subdivision (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Country: Germany
Email: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telephone: +49228996100
Roles of this organisation: 
TED eSender
Notice information
Notice identifier/version: bf54380e-f9d6-494f-b0c9-4362644b5c56  -  01
Form type: Planning
Notice type: Prior information notice for public passenger transport services
Notice subtype: T01
Notice dispatch date: 09/10/2026 11:25:37 (UTC+02:00) Eastern European Time, Central European Summer Time
Languages in which this notice is officially available: German
Notice publication number: 701110-2026
OJ S issue number: 197/2026
Publication date: 12/10/2026