1. Competent authority
1.1.
Competent authority
Official name: Rhein-Sieg-Kreis
Legal type of the competent authority: Body governed by public law, controlled by a local authority
The buyer is a contracting entity
2. Procedure
2.1.
Procedure
Title: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Rhein-Sieg-Kreis und nördlichen Teils des Landkreises Neuwied mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften
Description: Der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 und 2 ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH (RSVG) (Steinstraße 31, 53844 Troisdorf-Sieglar, E-Mail: volker.otto@rsvg.de, Tel.: +49 2241/499-210, Fax: +49 2241/499-222) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste gemäß dem „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und nördlichen Teil des Landkreises Neuwied mit abgehenden Linienabschnitten in das Gebiet des Landkreises Altenkirchen. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42–44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,25 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG sowie ca. 50.000 Besetztkilometer bei flexiblen Bedienformen (Rufbus). Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Diesbezüglich sind auch die Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises zum Einsatz alternativer Antriebe im Rahmen des Klimamobilitätskonzepts zu beachten. Zudem sind vom Betreiber Verknüpfungen der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit weiteren Mobilitätsangeboten im Rhein-Sieg-Kreis und in der Region sicherzustellen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Verkehrsdienste aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsdienste, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Internal identifier: Inhouse-Vergabe im Rhein-Sieg-Kreis und nördlichen Teil des Landkreises Neuwied
Type of procedure: Competitive tendering (article 5(3) of Regulation 1370/2007)
2.1.1.
Purpose
Main nature of the contract: Services
Nature of the transport services: Bus transport services (urban / regional)
Main classification (cpv): 60112000 Public road transport services
2.1.4.
General information
Additional information: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 12 RL 2014/24 EU, Art. 28 RL 2014/25 EU und § 108 GWB beabsichtigt. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe „Inhouse-Vergabe“ nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Verfahrensart in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Ziffer 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist am 12.12.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Rhein-Sieg-Kreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste künftig nicht ohne öffentliche Zuschüsse zuverlässig unter Einhaltung seiner Anforderungen möglich ist. Aus Sicht des Rhein-Sieg-Kreises bestehen daher begründete, erhebliche Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument“ des Rhein-Sieg-Kreises (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das „Ergänzende Dokument“ (einschl. Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/ressourcen/medien/downloads/verkehr-und-mobilitaet/Vorabbekanntmachung-fuer-den-Busverkehr-im-Linienbuendel-Wiedtal.pdf Der Landesnahverkehrsplan (LNVP) Rheinland-Pfalz ist darüberhinausgehend zu beachten. Im LNVP als „pflichtiger Mindeststandard“ benannte Maßnahmen, die durch das Land Rheinland-Pfalz finanziert werden, sind umzusetzen. Die Anforderungen an die Personenverkehrsdienste wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007). Das „Ergänzende Dokument“ enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem „Ergänzenden Dokument“ angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherung fordert der Rhein-Sieg-Kreis, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihm einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Der Rhein-Sieg-Kreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU, Art. 28 RL 2014/25/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und der §§ 97 ff. GWB fällt. Der Rhein-Sieg-Kreis übt über die Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von dem Rhein-Sieg-Kreis und ihren weiteren öffentlichen Auftraggebern betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bis zum 31.12.2026 bei der Vergabekammer Westfalen (Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Tel.: +49 251 411 1691, Fax.: +49 251 4112165, vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de) und ab dem 01.01.2027 bei der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Legal basis:
Regulation (EC) No 1370/2007
5. Lot
5.1.
Lot: LOT-0000
Title: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Rhein-Sieg-Kreis und im nördlichen Teil des Landkreises Neuwied mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften
Description: Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.
Internal identifier: Inhouse-Vergabe im Rhein-Sieg-Kreis und nördlichen Teil des Landkreises Neuwied
5.1.1.
Purpose
Main nature of the contract: Services
Main classification (cpv): 60112000 Public road transport services
5.1.2.
Place of performance
Town: Rhein-Sieg-Kreis
Country subdivision (NUTS): Rhein-Sieg-Kreis (DEA2C)
Country: Germany
5.1.2.
Place of performance
Town: Landkreis Neuwied
Country subdivision (NUTS): Neuwied (DEB18)
Country: Germany
5.1.2.
Place of performance
Town: Landkreis Altenkirchen
Country subdivision (NUTS): Altenkirchen (Westerwald) (DEB13)
Country: Germany
5.1.3.
Envisaged start date and duration of the contract
Start date: 12/12/2027
Duration: 108 Months
5.1.7.
Strategic procurement
The procurement falls within the scope of the European Parliament and Council 2009/33/EC (Clean Vehicles Directive – CVD)
The CVD legal basis to establish which category of procurement procedure applies: Passenger road transport services
5.1.16.
Further information, mediation and review
Organisation providing additional information about the procurement procedure: Rhein-Sieg-Kreis
8. Organisations
8.1.
ORG-0000
Official name: Rhein-Sieg-Kreis
Registration number: DEA2C
Postal address: Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Town: Siegburg
Postcode: 52721
Country subdivision (NUTS): Rhein-Sieg-Kreis (DEA2C)
Country: Germany
Contact point: Christoph Groneck, Dezernat 4; Stabsstelle Verkehr und Mobilität
Telephone: +49 2241132220
Fax: +49 2241132179
Roles of this organisation:
Buyer
Organisation providing additional information about the procurement procedure
8.1.
ORG-0001
Official name: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registration number: 0204:994-DOEVD-83
Town: Bonn
Postcode: 53119
Country subdivision (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Country: Germany
Telephone: +49228996100
Roles of this organisation:
TED eSender
Notice identifier/version: 7e2fff5d-d530-4571-aa39-cdf13a4d09a4 - 01
Form type: Planning
Notice type: Prior information notice for public passenger transport services
Notice subtype: T01
Notice dispatch date: 19/10/2026 14:49:30 (UTC+02:00) Eastern European Time, Central European Summer Time
Languages in which this notice is officially available: German
Notice publication number: 723468-2026
OJ S issue number: 203/2026
Publication date: 20/10/2026