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                     <efbc:ChangeDescription languageID="DEU">Im Wege einer Vertragsänderung nach § 132 GWB hat die Bitmarck Technik GmbH im März 2022 den im Jahr 2018 geschlossenen Vertrag vorzeitig mit dem Hersteller BMC um zusätzliche Leistungen erweitert und bis zum 30.12.2023 zuzüglich einer Verlängerungsoption für das Jahr 2024 verlängert. BITMARCK Technik GmbH hat die Verlängerungsoption für 2024 mit Datum 30.11.2023 gezogen. Die Vertragsänderung für die Produktkategorie Control-M ist erforderlich, um einem erhöhten Nutzungsbedarf gerecht zu werden und um die Qualität der Services für den eigenen RZ-Betrieb und das kundenseitig vereinbarte Leistungsniveau weiterhin erbringen zu können. Bestehende Leistungen müssen insofern zwingend zukunftsorientiert und sicherer aufgestellt werden, um aktuelle und zukünftige Anforderungen zielgerichteter erbringen zu können. Ohne diese zusätzlichen Leistungen wäre nur ein eingeschränkter Betrieb im Bereich der Batchsteuerung möglich und die Betriebsstabilität wäre gefährdet. Ein Wechsel des Auftragnehmers und ein Bezug der o.g. Leistungen am Markt kommt nicht in Betracht. Ein solcher Bezug am Markt hätte zur Folge, dass Leistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen erworben werden müssten und dies eine Unvereinbarkeit bei Gebrauch und Instandhaltung mit sich bringen würde. Bei einem Wechsel auf einen neuen Auftragnehmer müssten sämtliche Prozesse, Verfahrensabläufe, Infrastrukturkomponenten (Software) neu beschafft, neu aufgesetzt, optimiert und abgestimmt werden. Ein solcher Wechsel würde erhebliche technische und finanzielle wie auch betriebsgefährdende Probleme mit sich bringen. Die Vertragsänderung für die Produktkategorie BMC Helix Operations Management (BHOM) resultiert aus dem überraschenden End of Live (EOL) von Truesight und der damit verbundenen zwingenden Erforderlichkeit des Wechsels auf BMC Helix Operations Management (BHOM). Um Truesight wurde beim Auftraggeber eine komplexe Umgebung aufgebaut, die Automation, Monitoring und Eventmanagement beinhaltet. Es wurden insbesondere kundenindividuelle komplexe Monitoring Lösungen entwickelt, um einen hochverfügbaren Service zur Verfügung zu stellen. Diese sind sehr tief in die gesamte Systemlandschaft integriert. Aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte- die überraschende Ankündigung des End of Live (EOL) von Truesight- kommt als Nachfolgeprodukt nur das von BMC angebotene Container-basierte Produkt Helix in Frage, um die Fortführung des RZ-Betriebes sicherzustellen. BHOM ist eine Weiterentwicklung von Truesight, ein Großteil der bisherigen Installationen und Funktionen kann automatisiert auf BHOM migriert werden. Ein Produktwechsel würde hingegen einen erheblichen Aufwand und ein immenses Risiko für eine sichere Produktion darstellen und ist innerhalb der verbleibenen Zeit bis zum EOL nicht durchführbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich
durch den Wechsel von Truesight zu BHOM nicht, da es sich lediglich um einen Wechsel des Betriebssystems, nicht aber der bereits im Einsatz befindlichen oder vertraglich optional vorgesehener Funktionen handelt. Die Laufzeit der Vertragsänderung ist bis zum 31.12.2025 beschränkt, um etwaige Alternativen für die Zukunft prüfen und ggf. ausschreiben zu können.</efbc:ChangeDescription>
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durch den Wechsel von Truesight zu BHOM nicht, da es sich lediglich um einen Wechsel des Betriebssystems, nicht aber der bereits im Einsatz befindlichen oder vertraglich optional vorgesehener Funktionen handelt. Die Laufzeit der Vertragsänderung ist bis zum 31.12.2025 beschränkt, um etwaige Alternativen für die Zukunft prüfen und ggf. ausschreiben zu können.</efbc:ReasonDescription>
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      <cbc:ID>Änderung eines Vertrags über Software-Leistungen im Client-Server-Bereich</cbc:ID>
      <cbc:Name languageID="DEU">Änderung eines Vertrags über Software-Leistungen im Client-Server-Bereich</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Im Wege einer Vertragsänderung gem. § 132 GWB hat die BITMARCK Technik GmbH im März 2022 den im Jahr 2018 geschlossenen Vertrag vorzeitig mit dem Hersteller BMC um zusätzliche Leistungen erweitert und bis zum 30.12.2023 zuzüglich einer Verlängerungsoption für das Jahr 2024 verlängert. BITMARCK Technik GmbH hat die Verlängerungsoption für 2024 mit Datum 30.11.2023 gezogen. Die Laufzeit der Vertragsänderung ist bis zum 31.12.2025 beschränkt. Es handelt sich vorliegend um den Wechsel eines Betriebssystems. Die Vertragsänderung für die Produktkategorie BMC Helix Operations Management (BHOM) resultiert aus dem überraschenden End of Live (EOL) von Truesight und der damit verbundenen zwingenden Erforderlichkeit des Wechsels auf BMC Helix Operations Management (BHOM). BHOM ist eine Weiterentwicklung von Truesight, ein Großteil der bisherigen Installationen und Funktionen kann automatisiert auf BHOM übertragen migriert werden.</cbc:Description>
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               <cbc:Description languageID="DEU">§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, 
wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag 
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem 
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann 
nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen 
nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber 
über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss 
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der 
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der 
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der 
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 
Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die 
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den 
Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn 
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, 
abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und 
die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, 
die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige 
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, 
und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, 
umfassen. § 160 Abs. 3 GWB: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller 
den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des 
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 
zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. 
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht 
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder 
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen 
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis 
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber 
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, 
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf 
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 
Satz 2 bleibt unberührt.</cbc:Description>
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         <cbc:Name languageID="DEU">Änderung eines Vertrags über Software-Leistungen im Client-Server-Bereich</cbc:Name>
         <cbc:Description languageID="DEU">Im Wege einer Vertragsänderung gem. § 132 GWB hat die BITMARCK Technik GmbH im März 2022 den im Jahr 2018 geschlossenen Vertrag vorzeitig mit dem Hersteller BMC um zusätzliche Leistungen erweitert und bis zum 30.12.2023 zuzüglich einer Verlängerungsoption für das Jahr 2024 verlängert. BITMARCK Technik GmbH hat die Verlängerungsoption für 2024 mit Datum 30.11.2023 gezogen. Die Laufzeit der Vertragsänderung ist bis zum 31.12.2025 beschränkt. Es handelt sich vorliegend um den Wechsel eines Betriebssystems. Die Vertragsänderung für die Produktkategorie BMC Helix Operations Management (BHOM) resultiert aus dem überraschenden End of Live (EOL) von Truesight und der damit verbundenen zwingenden Erforderlichkeit des Wechsels auf BMC Helix Operations Management (BHOM). BHOM ist eine Weiterentwicklung von Truesight, ein Großteil der bisherigen Installationen und Funktionen kann automatisiert auf BHOM migriert werden.</cbc:Description>
         <cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">supplies</cbc:ProcurementTypeCode>
         <cbc:Note languageID="DEU">Der Auftragswert ist fiktiv und soll lediglich anzeigen, dass es sich um ein oberschwelliges Verfahren handelt. Die Veröffentlichung unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.</cbc:Note>
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