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                     <efbc:ChangeDescription languageID="DEU">Beschafft werden bislang vom Auftragnehmer nicht geschuldete Dienstleistungen, nämlich Migrationsleistungen bezüglich der sIDP-Umgebung, d.h. alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Betriebsbereitschaft des sIDP in RISE Rechenzentren herzustellen und zukünftig durch RISE betreiben zu lassen.</efbc:ChangeDescription>
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                     <efbc:ReasonDescription languageID="DEU">Die gematik hat die Anbieterzulassung für den von der BITMARCK betriebenen sIDP mit Nebenbestimmungen zur Georedundanz versehen. Zur Erfüllung dieser Nebenbestimmung beabsichtigt BITMARCK zukünftig den Applikationsbetrieb für sämtliche sIDP-Umgebungen an RISE auszulagern. Vorbereitend hierzu und Gegenstand der vorliegenden Auftragsänderung ist die Erbringung von Migrationsleistungen durch RISE, durch die sIDP-Umgebungen in die Rechenzentren von RISE migriert werden. Die mit dieser Auftragsänderung beauftragten zusätzlichen Leistungen sind zwingend erforderlich, um den Zweck des sIDP-Vertrags erreichen zu können. Sofern BITMARCK bis spätestens zum 31.03.2025 keine Georedudanz herstellt, darf der sIDP den bei den Kunden der BITMARCK Versicherten nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Erreichung des Vertragszwecks - Bereitstellung eines sIDP für die bei den Kunden der BITMARCK Versicherten - hängt somit von der Einhaltung der gematik-Vorgaben zur Georedundanz ab. Zum Zeitpunkt der Verhandlung des sIDP-Vertrags sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass ein Hosting durch BITMARCK erfolgen kann. Herstellerspezifikationen der gematik zur Georedundanz lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Erst aus Testergebnissen hinsichtlich etwaiger Latenzen – und damit nach Vertragsschluss – war die Notwendigkeit der Auslagerung des Hostings ersichtlich.
Weder BITMARCK noch ein Dritter sind in der Lage, die Anforderungen vollumfänglich rechtzeitig zu erfüllen. Denn BITMARCK verfügt nur über Rechenzentren in Essen und Hamburg (RISE hingegen über wesentlich weniger weit voneinander entfernte Rechenzentren in Nürnberg und München). Durch die Entfernung dieser Standorte voneinander bedingte Latenzen haben sich als problematisch erwiesen, weil hierdurch die Synchronität der Datenbanken an beiden Standorten nicht gewährleistet werden kann und zur Behebung der sich aus den Latenzen ergebenen Fehlerzustände in den Datenbanken zusätzliche aufwendige Datenbank-Synchronisationsmechanismen erforderlich wären, über die das sIDP-System nicht verfügt. Ein Dritter würde zwingend ein tiefgehendes Know-How zur Migration und zum Betrieb sowie zum Produkt sIDP benötigen, das RISE laut eigener, dokumentierter Aussage keinem Konkurrenzunternehmen zur Verfügung stellen wird. Um die Betriebsleistungen erbringen zu können, müsste ein Dritter Änderungen im Quellcode des sIDP durchführen. RISE wird laut eigener, dokumentierter Aussage mit keinem Konkurrenten Know-How, welches ein Dritter für die Migration und den Betrieb bräuchte, teilen. Überdies muss ein Betreiber angesichts der erwarteten stark steigenden Nutzerzahlen des sIDP im Jahr 2025 den Betrieb des sIDP skalieren können, wozu dieser zusätzliche Vertrauenswürdige Ausführungsumgebungen (nachfolgend: "VAU") benötigt. Auf absehbare Zeit ist nur RISE dazu in der Lage, mit dem sIDP kompatible VAUs herzustellen (RISE würde diese laut eigener, dokumentierter Aussage auch nicht an ein Konkurrenzunternehmen veräußern). Selbst wenn ein Dritter beauftragt würde, wäre stark zu befürchten, dass die Georedundanz nicht wie vorgegeben am 31.03.2025 hergestellt werden könnte. Ein Dritter bräuchte mindestens ca. 21 Monate bis zur erfolgreichen Aufnahme des Betriebs (Erlangung Anbieterzulassung/technische Umsetzung Erprobrung Migration/Migration weiterer Umgebungen). Eine zeitliche Verzögerung würde zudem Strafzahlungen der BITMARCK gegenüber der gematik nach sich ziehen. Der BITMARCK würde ihre Anbieterzulassung entzogen. Überdies würde die Erbringung der Migrationsleistungen durch einen Dritten erhebliche technische Unwägbarkeiten mit sich bringen. Es sind Fehlfunktionen sowie Kompatibilitäts- und Schnittstellenprobleme zu erwarten; selbst wenn sich diese vermeiden lassen würden, verbliebe ein gesteigerter Testbedarf im Vergleich zum Hosting bei RISE. Zudem bestünde ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, wenn ein Dritter Zugriff auf das System benötigt und Komponenten für ein System entwickelt, mit dem er nicht in gleicher Weise wie ein Hersteller vertraut ist. Zuletzt würde die Beauftragung eines Dritten zu beträchtlichen Zusatzaufwänden/kosten für BITMARCK führen aufgrund fehlender Synergieeffekte, fehlendem Know-How zum Produkt und Betrieb (müsste BITMARCK selbst leisten oder entsprechende Beratungsleistungen bei RISE beschaffen) sowie durch die Anbieterzulassung (Kosten würde Dritter wohl auf BITMARCK umlegen) und einem aus der Erfahrung der BITMARCK bekannten erhöhten Koordinierungsaufwand (unklar, bei welchem Anbieter etwaige Störungen anzusiedeln sind, ressourcenaufwändige Ursachenforschung).
Der Wert der Auftragsänderung liegt unterhalb von 50 % des ursprünglichen Auftragswerts und es ändert sich hierdurch nicht der Gesamtcharakter des Auftrags.</efbc:ReasonDescription>
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   <cbc:IssueDate>2024-12-20Z</cbc:IssueDate>
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         <cbc:ID>§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB</cbc:ID>
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      <cbc:Name languageID="DEU">Migrationsleistungen für Betrieb des sIDP-Gesamtsystems</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Die BITMARCK Service GmbH (nachfolgend: "BITMARCK") hat mit der Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH (nachfolgend: "RISE") am 29. Juli 2021 einen EVB-IT Systemvertrag über die Erweiterung/Weiterentwicklung eines ihr zuvor bereits überlassenen Identity Access Management System für die elektronische Patientenakte (nachfolgend: "ePA-IAM") zu einem einheitlichen und anwendungsübergreifenden Standard-IAM (nachfolgend: "bitIAM") geschlossen. Dieser EVB-IT Systemvertrag ist am 31. Oktober 2023 durch den Abschluss eines EVB-IT Systemvertrags über die Erstellung eines Gesamtsystems "Sektoraler Identity Provider" (nachfolgend: "sIDP") ersetzt worden (nachfolgend: "sIDP-Vertrag"), weil das Produkt bitIAM  aufgrund geänderter Regulatorik der gematik GmbH (nachfolgend: "gematik") grundlegend in seinem Quellcode erweitert/angepasst/weiterentwickelt und als Produkt sIDP dann zur Zulassung durch die gematik gebracht werden muss. Die gematik hat die Anbieterzulassung für den von BITMARCK betriebenen sIDP mit Nebenbestimmungen zur Georedundanz versehen. Zur Erfüllung dieser Nebenbestimmungen beabsichtigt BITMARCK, den Applikationsbetrieb für sämtliche sIDP-Umgebungen (interne Testumgebungen, gematik Testumgebungen, Produktionsumgebung) an RISE auszulagern. Mit der hier vorliegenden Auftragsänderung sollen vorbereitend sIDP-Umgebungen in die Rechenzentren von RISE migriert werden (nachfolgend: "Migrationsleistungen"). Die Migrationsleistungen beinhalten alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Betriebsbereitschaft des sIDP in RISE-Rechenzentren herzustellen und zukünftig durch RISE betreiben zu lassen.</cbc:Description>
      <cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
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               <cbc:Description languageID="DEU">Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§135 Abs. 1 GWB:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 2 Satz 1 GWB:
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. </cbc:Description>
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         <cbc:Name languageID="DEU">Migrationsleistungen für Betrieb des sIDP-Gesamtsystems</cbc:Name>
         <cbc:Description languageID="DEU">Die BITMARCK hat mit der RISE am 29. Juli 2021 einen EVB-IT Systemvertrag über die Erweiterung/Weiterentwicklung eines ihr zuvor bereits überlassenen ePA-IAM zum bitIAM geschlossen. Dieser EVB-IT Systemvertrag ist am 31. Oktober 2023 durch den Abschluss des sIDP-Vertrags ersetzt worden, weil das Produkt bitIAM  aufgrund geänderter Regulatorik der gematik grundlegend in seinem Quellcode erweitert/angepasst/weiterentwickelt und als Produkt sIDP dann zur Zulassung durch die gematik gebracht werden muss. Die gematik hat die Anbieterzulassung für den von BITMARCK betriebenen sIDP mit Nebenbestimmungen zur Georedundanz versehen. Zur Erfüllung dieser Nebenbestimmungen beabsichtigt BITMARCK, den Applikationsbetrieb für sämtliche sIDP-Umgebungen an RISE auszulagern. Mit der hier vorliegenden Auftragsänderung sollen vorbereitend sIDP-Umgebungen in die Rechenzentren von RISE migriert werden. Die Migrationsleistungen beinhalten alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Betriebsbereitschaft des sIDP in RISE-Rechenzentren herzustellen und zukünftig durch RISE betreiben zu lassen.</cbc:Description>
         <cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
         <cbc:Note languageID="DEU">Die angegebenen Auftrags- und Änderungswerte sind fiktiv und sollen lediglich deutlich machen, dass der EU-Schwellenwert überschritten ist. Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.
Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB ist eingehalten. Der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50 Prozent erhöht.</cbc:Note>
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