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      <cbc:Name languageID="DEU">Salzlandkreis, Erneuerung des Einsatzleit- und Kommunikationssystems einschließlich Hardware der ILS Salzlandkreis</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Beschaffung des Einsatzleitsystems Celios 7 der Firma Johnson Controls zur gemeinsamen Nutzung durch die Integrierten Leitstellen des Salzlandkreises und der Landeshauptstadt Magdeburg</cbc:Description>
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      <cbc:Note languageID="DEU">1. Gegenstand des Auftrags

Beschaffung eines Einsatzleitsystems einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Softwarekomponenten, Schnittstellen, Serverinfrastruktur sowie der Einführung und Datenmigration.

2. Hintergrund

Die Integrierte Leitstelle des Salzlandkreises benötigt ein Einsatzleitsystem, das den gesetzlichen Anforderungen, den KRITIS-Vorgaben und den künftigen Schnittstellenanforderungen dauerhaft gerecht wird. Das vorhandene System hat seinen technischen Lebenszyklus überschritten und weist funktionale und architektonische Grenzen auf. Eine KRITIS-Analyse bestätigt diese Einschätzung.

Parallel läuft ein strategischer Prozess zur engeren Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Magdeburg und weiteren angrenzenden Landkreisen. Der Kreistag hat beschlossen, die Bildung einer gemeinsamen integrierten Regionalleitstelle vorzubereiten und den Weg dafür freizumachen. 
Auf dieser Grundlage wurde mit der Landeshauptstadt Magdeburg eine Zweckvereinbarung verhandelt, welche die Leitstellenredundanz regelt. 
Der Landrat wurde per Beschluss des Kreistages ermächtigt, die Zweckvereinbarung in der vorliegenden Fassung zu unterzeichnen und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Das System ersetzt das bestehende, technisch überholte Einsatzleitsystem.


3. Geschätzter Auftragswert

Der Auftragswert beträgt rund 410.000 Euro netto.


4. Gründe für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

Der Auftraggeber beabsichtigt die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV.
Die Entscheidung beruht auf einer eindeutigen fachlichen und technischen Ausgangslage, die in mehreren Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und technischen Bewertungen dokumentiert ist.

Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erfüllt werden, weil

a) das bestehende Einsatzleitsystem technisch am Ende seines Lebenszyklus ist
Die Analyse des laufenden Betriebs hat erhebliche Einschränkungen aufgezeigt. Fehlende Schnittstellen, nicht mehr verfügbare Komponenten und ein veralteter Entwicklungsstand führen dazu, dass gesetzliche Anforderungen (z. B. Notrufabfrage, Übertragungswege, Datenformate) nicht mehr in ausreichender Qualität erfüllt werden können.

b) die geplante technische Redundanz zwingend die Nutzung eines einheitlichen Systems verlangt
Es liegt ein strategischer Beschluss zur Vorbereitung eines gemeinsamen technischen Leitstellenverbundes vor. In den vorliegenden Unterlagen ist dokumentiert, dass eine wechselseitige unterbrechungsfreie Übernahme des Leitstellenbetriebs nur möglich ist, wenn beide Leitstellen auf derselben Systemarchitektur arbeiten.

Ein Parallelbetrieb zweier unterschiedlicher Systeme würde die Redundanz technisch erheblich erschweren und organisatorisch unmöglich machen und hätte zur Folge, dass Betriebsabläufe, Datenmodelle und Lagebilder nicht in Echtzeit übertragbar wären.

c) der Anbieter des bestehenden Verbundsystems der benachbarten Leitstelle über exklusive technische Funktionen verfügt
Der Systemhersteller kann nachweislich die für einen Verbundbetrieb erforderlichen Funktionen anbieten.
Dazu gehören Hot-Standby-Betrieb, synchrone Datenpflege, konsistente Lagebilder und standardisierte Schnittstellen.
Diese Funktionen sind für eine gemeinsame Betriebsführung notwendig und bei keinem anderen Anbieter im benötigten Zusammenhang verfügbar.

d) eine erneute Ausschreibung keinen wirtschaftlich tragfähigen oder technisch geeigneten Wettbewerb erwarten lässt
Eine EU-weite Ausschreibung im Jahr 2024 wurde ohne Zuschlag beendet, da kein Angebot vorgelegt wurde, das die technischen Anforderungen erfüllen konnte oder wirtschaftlich vertretbar war.

e) Verzögerungen die Einsatzfähigkeit der Leitstelle gefährden würden
Der Leitstellenbetrieb ist KRITIS-relevant.
Jede Verzögerung verschärft das Risiko technischer Ausfälle. Der vorhandene Ausweichstandort erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Ein erneutes offenes Verfahren würde diese Risiken erhöhen und den Zeitraum bis zur Ertüchtigung der Leitstelle und einem neu zu errichtenden Ausweichstandort unvertretbar verlängern.


5. Fehlen zumutbarer Alternativen

Die Prüfung der dargestellten Varianten zeigt eindeutig:

• Ein Neubau mit eigenständiger Technik wäre finanziell erheblich teurer als die Nutzung der bestehenden Infrastruktur des benachbarten Trägers.
• Die angestrebte  Redundanzlösung ist ohne einheitliche Software und Systemarchitektur nicht funktionsfähig.
• die angestrebte Redundanz in der  Betriebsführung beider ILS,  aus organisatorischer Sicht nur durch ein einheitliches Leitsystem erreicht werden kann.   
• Ein Weiterbetrieb des Alt-Systems ist technisch nicht vertretbar. 
• Eine erneute Ausschreibung wurde fachlich geprüft, aber aufgrund der bekannten Marktlage und der bereits gescheiterten Ausschreibung aus dem Jahr 2024 nicht als erfolgversprechend eingeschätzt. 

Es besteht daher keine zumutbare Alternative zur Vergabe an den einzigen Anbieter, der die vorgenannten  Anforderungen erfüllen kann.


6. Absicht zur Auftragsvergabe

Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag an das Unternehmen
CKS Systeme GmbH aus Meppen
zu vergeben.

Der Vertrag wird erst nach Ablauf der Informations- und Wartefrist von 10 Kalendertagen entsprechend § 134 (2) GWB geschlossen. 
Das Auftragsdatum wird der 22.12.2025 sein.


7. Hinweis auf den Rechtsschutz

Diese Ex-ante-Transparenzbekanntmachung dient der Sicherstellung des Rechtsschutzes gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn er binnen 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt wird.

+ Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen + 
15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). 
Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. 
Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise: 
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, 
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." 
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebots unterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden. Die Bieter haben sich unmittelbar nach Abruf der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Sind die Unterlagen unvollständig oder enthalten sie nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber vor der Abgabe der Unterlagen unverzüglich per E-Mail oder über das evergabe Portal darauf hinzuweisen. Alle Hinweise und sonstige Nachfragen sind ausschließlich per E-Mail oder über das evergabe-Portal an die unter 1.1 benannten Ansprechpartner zu richten. Etwaige Bieterinformationen mit Erläuterungen oder Änderungen an den Vergabeunterlagen wird der Auftraggeber überseinen Ausschreibungsdienst elektronisch unter https://evergabe.sachsen-anhalt.de bereitstellen. Unternehmen müssen sich dort selbstständig über etwaige eingestellte Bieterinformationen informieren.</cbc:Note>
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         <cbc:Note languageID="DEU">1. Gegenstand des Auftrags

Beschaffung eines Einsatzleitsystems einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Softwarekomponenten, Schnittstellen, Serverinfrastruktur sowie der Einführung und Datenmigration.


2. Hintergrund

Die Integrierte Leitstelle des Salzlandkreises benötigt ein Einsatzleitsystem, das den gesetzlichen Anforderungen, den KRITIS-Vorgaben und den künftigen Schnittstellenanforderungen dauerhaft gerecht wird. Das vorhandene System hat seinen technischen Lebenszyklus überschritten und weist funktionale und architektonische Grenzen auf. Eine KRITIS-Analyse bestätigt diese Einschätzung.

Parallel läuft ein strategischer Prozess zur engeren Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Magdeburg und weiteren angrenzenden Landkreisen. Der Kreistag hat beschlossen, die Bildung einer gemeinsamen integrierten Regionalleitstelle vorzubereiten und den Weg dafür freizumachen. 
Auf dieser Grundlage wurde mit der Landeshauptstadt Magdeburg eine Zweckvereinbarung verhandelt, welche die Leitstellenredundanz regelt. 
Der Landrat wurde per Beschluss des Kreistages ermächtigt, die Zweckvereinbarung in der vorliegenden Fassung zu unterzeichnen und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Das System ersetzt das bestehende, technisch überholte Einsatzleitsystem.


3. Geschätzter Auftragswert

Der Auftragswert beträgt rund 410.000 Euro netto.


4. Gründe für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

Der Auftraggeber beabsichtigt die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV.
Die Entscheidung beruht auf einer eindeutigen fachlichen und technischen Ausgangslage, die in mehreren Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und technischen Bewertungen dokumentiert ist.

Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erfüllt werden, weil

a) das bestehende Einsatzleitsystem technisch am Ende seines Lebenszyklus ist
Die Analyse des laufenden Betriebs hat erhebliche Einschränkungen aufgezeigt. Fehlende Schnittstellen, nicht mehr verfügbare Komponenten und ein veralteter Entwicklungsstand führen dazu, dass gesetzliche Anforderungen (z. B. Notrufabfrage, Übertragungswege, Datenformate) nicht mehr in ausreichender Qualität erfüllt werden können.

b) die geplante technische Redundanz zwingend die Nutzung eines einheitlichen Systems verlangt
Es liegt ein strategischer Beschluss zur Vorbereitung eines gemeinsamen technischen Leitstellenverbundes vor. In den vorliegenden Unterlagen ist dokumentiert, dass eine wechselseitige unterbrechungsfreie Übernahme des Leitstellenbetriebs nur möglich ist, wenn beide Leitstellen auf derselben Systemarchitektur arbeiten.

Ein Parallelbetrieb zweier unterschiedlicher Systeme würde die Redundanz technisch erheblich erschweren und organisatorisch unmöglich machen und hätte zur Folge, dass Betriebsabläufe, Datenmodelle und Lagebilder nicht in Echtzeit übertragbar wären.

c) der Anbieter des bestehenden Verbundsystems der benachbarten Leitstelle über exklusive technische Funktionen verfügt
Der Systemhersteller kann nachweislich die für einen Verbundbetrieb erforderlichen Funktionen anbieten.
Dazu gehören Hot-Standby-Betrieb, synchrone Datenpflege, konsistente Lagebilder und standardisierte Schnittstellen.
Diese Funktionen sind für eine gemeinsame Betriebsführung notwendig und bei keinem anderen Anbieter im benötigten Zusammenhang verfügbar.

d) eine erneute Ausschreibung keinen wirtschaftlich tragfähigen oder technisch geeigneten Wettbewerb erwarten lässt
Eine EU-weite Ausschreibung im Jahr 2024 wurde ohne Zuschlag beendet, da kein Angebot vorgelegt wurde, das die technischen Anforderungen erfüllen konnte oder wirtschaftlich vertretbar war.

e) Verzögerungen die Einsatzfähigkeit der Leitstelle gefährden würden
Der Leitstellenbetrieb ist KRITIS-relevant.
Jede Verzögerung verschärft das Risiko technischer Ausfälle. Der vorhandene Ausweichstandort erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Ein erneutes offenes Verfahren würde diese Risiken erhöhen und den Zeitraum bis zur Ertüchtigung der Leitstelle und einem neu zu errichtenden Ausweichstandort unvertretbar verlängern.


5. Fehlen zumutbarer Alternativen

Die Prüfung der dargestellten Varianten zeigt eindeutig:

• Ein Neubau mit eigenständiger Technik wäre finanziell erheblich teurer als die Nutzung der bestehenden Infrastruktur des benachbarten Trägers.
• Die angestrebte  Redundanzlösung ist ohne einheitliche Software und Systemarchitektur nicht funktionsfähig.
• die angestrebte Redundanz in der  Betriebsführung beider ILS,  aus organisatorischer Sicht nur durch ein einheitliches Leitsystem erreicht werden kann.   
• Ein Weiterbetrieb des Alt-Systems ist technisch nicht vertretbar. 
• Eine erneute Ausschreibung wurde fachlich geprüft, aber aufgrund der bekannten Marktlage und der bereits gescheiterten Ausschreibung aus dem Jahr 2024 nicht als erfolgversprechend eingeschätzt. 

Es besteht daher keine zumutbare Alternative zur Vergabe an den einzigen Anbieter, der die vorgenannten  Anforderungen erfüllen kann.


6. Absicht zur Auftragsvergabe

Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftrag an das Unternehmen
CKS Systeme GmbH aus Meppen
zu vergeben.

Der Vertrag wird erst nach Ablauf der Informations- und Wartefrist von 10 Kalendertagen entsprechend § 134 (2) GWB geschlossen. 
Das Auftragsdatum wird der 22.12.2025 sein.


7. Hinweis auf den Rechtsschutz

Diese Ex-ante-Transparenzbekanntmachung dient der Sicherstellung des Rechtsschutzes gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn er binnen 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt wird.

+ Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen + 
15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). 
Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. 
Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise: 
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, 
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." 
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebots unterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden. Die Bieter haben sich unmittelbar nach Abruf der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Sind die Unterlagen unvollständig oder enthalten sie nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber vor der Abgabe der Unterlagen unverzüglich per E-Mail oder über das evergabe Portal darauf hinzuweisen. Alle Hinweise und sonstige Nachfragen sind ausschließlich per E-Mail oder über das evergabe-Portal an die unter 1.1 benannten Ansprechpartner zu richten. Etwaige Bieterinformationen mit Erläuterungen oder Änderungen an den Vergabeunterlagen wird der Auftraggeber überseinen Ausschreibungsdienst elektronisch unter https://evergabe.sachsen-anhalt.de bereitstellen. Unternehmen müssen sich dort selbstständig über etwaige eingestellte Bieterinformationen informieren.</cbc:Note>
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