2.1.6.
Poissulkemisperusteet
Poissulkemisperusteiden ilmoittamispaikka: Ilmoitus
Puhtaasti kansallisten poissulkemisperusteiden nojalla asetettujen velvoitteiden rikkominen: Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.)
Rikollisjärjestön toimintaan osallistuminen: Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung.
Terrorismirikokset tai terroritoimintaan liittyvät rikokset: § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB).
Rahanpesu tai terrorismin rahoitus: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Petos: Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung.
Korruptio: Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern.
Lapsityövoima ja muut ihmiskaupan muodot: Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verojen maksamiseen liittyvän velvoitteen rikkominen: Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB).
Sosiaaliturvamaksujen maksamiseen liittyvän velvoitteen rikkominen: Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105.
Ympäristölainsäädännön mukaisten velvoitteiden rikkominen: Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist.
Sosiaalilainsäädännön mukaisten velvoitteiden rikkominen: § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Työlainsäädännön mukaisten velvoitteiden rikkominen: § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
Maksukyvyttömyys: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB)
Varat selvitysmiehen hallinnassa: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB)
Liiketoiminta on keskeytetty: Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Kansallisesta lainsäädännöstä johtuva konkurssia tai muuta sellaista vastaava tilanne: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB)
Ammatin harjoittamiseen liittyvä vakava virhe: Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09)
Toisten talouden toimijoiden kanssa kilpailun vääristämiseksi tehdyt sopimukset: Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt.
Talouden toimijan hankintamenettelyyn osallistumisesta johtuvat eturistiriidat: Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Välitön tai välillinen osallistuminen tämän hankintamenettelyn valmisteluun: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe
Ennenaikainen irtisanominen, vahingonkorvaukset tai muut vastaavat seuraamukset: Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Väärien tietojen antaminen, tietojen salaaminen, vaadittujen asiakirjojen toimittamatta jättäminen tai tätä menettelyä koskevien luottamuksellisten tietojen saaminen: Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt.