2.1.6.
Pašalinimo pagrindai
Pašalinimo pagrindų šaltiniai: Pranešimas
Įsipareigojimų, nustatytų remiantis išimtinai nacionaliniais pašalinimo pagrindais, pažeidimas: 1. Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023, dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen. Vor diesem Hintergrund müssen die Bieter erklären, dass sie keinen Bezug zu Russland in diesem Sinne aufweisen. Hierzu ist zwingend das in den Angebotsunterlagen enthaltene Formblatt 6 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland" zu verwenden. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. 2. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, auf die in § 124 Abs. 2 GWB verwiesen wird (§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes). Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Dalyvavimas nusikalstamoje organizacijoje: Bildung krimineller Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Teroristiniai nusikaltimai arba su teroristine veikla susiję nusikaltimai: Bildung terroristischer Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Pinigų plovimas arba teroristų finansavimas: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Sukčiavimas: Betrug oder Subventionsbetrug Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Korupcija: Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Vaikų darbas ir kitos prekybos žmonėmis formos: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Pareigos mokėti mokesčius pažeidimas: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".ternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Pareigos mokėti socialinio draudimo įmokas pažeidimas: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Pareigų aplinkos teisės srityje pažeidimas: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Pareigų socialinės teisės srityje pažeidimas: Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Pareigų darbo teisės srityje pažeidimas: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Nemokumas: Zahlungsunfähigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Likvidatoriaus administruojamas turtas: Insolvenz Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Sustabdyta verslo veikla: Einstellung der beruflichen Tätigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Bankrotui prilygstanti situacija pagal nacionalinius įstatymus: Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Sunkus profesinis nusižengimas: Schwere Verfehlung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Su kitais ekonominės veiklos vykdytojais sudaryti susitarimai, kuriais siekta iškraipyti konkurenciją: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Interesų konfliktas dėl dalyvavimo pirkimo procedūroje: Interessenkonflikt Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Tiesioginis arba netiesioginis dalyvavimas rengiant šią pirkimo procedūrą: Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Sutarties nutraukimas anksčiau laiko, žala ar kitos panašios sankcijos: Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Faktų iškraipymas, nuslėpta informacija, negalėjimas pateikti reikalaujamų dokumentų ar su šia procedūra susijusios konfidencialios informacijos gavimas: Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Beschreibung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".