2.1.6.
Podstawy wykluczenia
Powody wykluczenia źródła: Uwaga
Naruszenie obowiązków określonych w podstawach wykluczenia o charakterze wyłącznie krajowym: 1. Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023, dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen. Vor diesem Hintergrund müssen die Bieter erklären, dass sie keinen Bezug zu Russland in diesem Sinne aufweisen. Hierzu ist zwingend das in den Angebotsunterlagen enthaltene Formblatt 6 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland" zu verwenden. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. 2. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, auf die in § 124 Abs. 2 GWB verwiesen wird (§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes). Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Udział w organizacji przestępczej: Bildung krimineller Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Przestępstwa terrorystyczne lub przestępstwa związane z działalnością terrorystyczną: Bildung terroristischer Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Pranie pieniędzy lub finansowanie terroryzmu: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Nadużycia: Betrug oder Subventionsbetrug Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Korupcja: Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Praca dzieci i inne formy handlu ludźmi: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Naruszenie obowiązku płatności podatków: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".ternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Naruszenie obowiązku opłacenia składek na ubezpieczenie społeczne: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Naruszenie obowiązków w dziedzinie prawa ochrony środowiska: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Naruszenie obowiązków w dziedzinie prawa socjalnego: Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Naruszenie obowiązków w dziedzinie prawa pracy: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Niewypłacalność: Zahlungsunfähigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Aktywami zarządza likwidator: Insolvenz Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Działalność gospodarcza jest zawieszona: Einstellung der beruflichen Tätigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Inna sytuacja podobna do upadłości wynikająca z prawa krajowego: Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Poważne wykroczenie zawodowe: Schwere Verfehlung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Porozumienia z innymi wykonawcami mające na celu zakłócenie konkurencji: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Konflikt interesów spowodowany udziałem w postępowaniu o udzielenie zamówienia: Interessenkonflikt Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Bezpośrednie lub pośrednie zaangażowanie w przygotowanie przedmiotowego postępowania o udzielenie zamówienia: Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Rozwiązanie umowy przed czasem, odszkodowania lub inne porównywalne sankcje: Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Wprowadzenie w błąd, zatajenie informacji, niemożność przedstawienia wymaganych dokumentów lub uzyskanie poufnych informacji na temat przedmiotowego postępowania: Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Beschreibung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".