<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="no"?><ContractNotice xmlns="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:ContractNotice-2" xmlns:cac="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:CommonAggregateComponents-2" xmlns:cbc="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:CommonBasicComponents-2" xmlns:efac="http://data.europa.eu/p27/eforms-ubl-extension-aggregate-components/1" xmlns:efbc="http://data.europa.eu/p27/eforms-ubl-extension-basic-components/1" xmlns:efext="http://data.europa.eu/p27/eforms-ubl-extensions/1" xmlns:ext="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:CommonExtensionComponents-2"><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efac:NoticeSubType><cbc:SubTypeCode listName="notice-subtype">16</cbc:SubTypeCode></efac:NoticeSubType><efac:Organizations><efac:Organization><efac:Company><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0001</cbc:ID></cac:PartyIdentification><cac:PartyName><cbc:Name languageID="DEU">Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart</cbc:Name></cac:PartyName><cac:PostalAddress><cbc:StreetName>Hauptstätter Str. 66</cbc:StreetName><cbc:Department>Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen</cbc:Department><cbc:CityName>Stuttgart</cbc:CityName><cbc:PostalZone>70178</cbc:PostalZone><cbc:CountrySubentityCode listName="nuts">DE111</cbc:CountrySubentityCode><cac:Country><cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode></cac:Country></cac:PostalAddress><cac:PartyLegalEntity><cbc:CompanyID>t:4971121689746</cbc:CompanyID></cac:PartyLegalEntity><cac:Contact><cbc:Name>Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen</cbc:Name><cbc:Telephone>000</cbc:Telephone><cbc:ElectronicMail>65-8DLZBau@stuttgart.de</cbc:ElectronicMail></cac:Contact></efac:Company></efac:Organization><efac:Organization><efac:Company><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0002</cbc:ID></cac:PartyIdentification><cac:PartyName><cbc:Name languageID="DEU">Vergabekammer 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66</cbc:StreetName><cbc:Department>Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen</cbc:Department><cbc:CityName>Stuttgart</cbc:CityName><cbc:PostalZone>70178</cbc:PostalZone><cbc:CountrySubentityCode listName="nuts">DE111</cbc:CountrySubentityCode><cac:Country><cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode></cac:Country></cac:PostalAddress><cac:PartyLegalEntity><cbc:CompanyID>0000</cbc:CompanyID></cac:PartyLegalEntity><cac:Contact><cbc:Name>Dienstleistungsstelle Bauvertragswesen</cbc:Name><cbc:Telephone>000</cbc:Telephone><cbc:ElectronicMail>65-8DLZBau@stuttgart.de</cbc:ElectronicMail></cac:Contact></efac:Company></efac:Organization><efac:Organization><efac:Company><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0005</cbc:ID></cac:PartyIdentification><cac:PartyName><cbc:Name languageID="DEU">Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des 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Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
§ 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) 
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt LD124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-crim-fraud</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-crim-part</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle Vereinigungen im Ausland).
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-crim-terror</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §123 GWB:
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland)
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-sitn-as-susp</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-crim-laund</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 GWB Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-sitn-liq-admin</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-partic-confl</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-sanction</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-crim-traffick</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV- nach §123 GWB
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-sitn-other</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein mit Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-misconduct</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-misrepresent</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, oder versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-bre-lab-law</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-bre-soc-law</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-bre-env-law</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-pmt-bre-ssc</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV- nach §123 Abs.4 GWB
Schließt der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
der öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann.
Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-pmt-bre-tax</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV- nach §123 Abs.4 GWB
Schließt der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann.
Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat, erfolgt kein Ausschluss.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-distortion</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-mis-prep-confl</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">exg-sitn-insolvency</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement></cac:TendererQualificationRequest></cac:TenderingTerms><cac:TenderingProcess><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efbc:ProcedureRelaunchIndicator>false</efbc:ProcedureRelaunchIndicator></efext:EformsExtension></ext:ExtensionContent></ext:UBLExtension></ext:UBLExtensions><cbc:ProcedureCode listName="procurement-procedure-type">open</cbc:ProcedureCode><cac:ProcessJustification><cbc:ProcessReasonCode listName="accelerated-procedure">false</cbc:ProcessReasonCode></cac:ProcessJustification></cac:TenderingProcess><cac:ProcurementProject><cbc:ID schemeName="InternalID">G3213824_EU_210125</cbc:ID><cbc:Name languageID="DEU">Kommunalfahrzeug für Friedhofszwecke mit Müllpressaufbau</cbc:Name><cbc:Description languageID="DEU">Kommunalfahrzeug Geräteträger mit speziellen technischen Anforderungen geeignet für die Friedhofsbewirtschaftung</cbc:Description><cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">supplies</cbc:ProcurementTypeCode><cac:MainCommodityClassification><cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">34144510</cbc:ItemClassificationCode></cac:MainCommodityClassification><cac:RealizedLocation><cac:Address><cbc:CityName>Stuttgart</cbc:CityName><cbc:PostalZone>70192</cbc:PostalZone><cbc:CountrySubentityCode listName="nuts">DE111</cbc:CountrySubentityCode><cac:Country><cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode></cac:Country></cac:Address></cac:RealizedLocation></cac:ProcurementProject><cac:ProcurementProjectLot><cbc:ID schemeName="Lot">LOT-0000</cbc:ID><cac:TenderingTerms><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efac:SelectionCriteria><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-suit-reg-prof</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Nach §44 VgV: Nachweis, je nach Rechtsvorschrift des Staats in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, entweder der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise Nachweis über die erlaubte Berufsausübung. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Darüberhinausgehende weitere auftragsbezogene Anforderungen des AG: keine</cbc:Description></efac:SelectionCriteria><efac:SelectionCriteria><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-stand-other</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Bescheinigung und Erklärung über Bilanzen (Bankerklärungen), Erklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
Eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.
Nach §122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden
Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
- eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt 124
- als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).</cbc:Description></efac:SelectionCriteria><efac:SelectionCriteria><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-ref-supply</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. 
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,
Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder
Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Konkrete auf den Auftrag bezogene Eignungsnachweise oder Mindestanforderungen des AG:</cbc:Description></efac:SelectionCriteria><efac:StrategicProcurement><efbc:ApplicableLegalBasis listName="cvd-scope">false</efbc:ApplicableLegalBasis></efac:StrategicProcurement></efext:EformsExtension></ext:ExtensionContent></ext:UBLExtension></ext:UBLExtensions><cbc:VariantConstraintCode listName="permission">not-allowed</cbc:VariantConstraintCode><cbc:FundingProgramCode listName="eu-funded">no-eu-funds</cbc:FundingProgramCode><cbc:RecurringProcurementIndicator>false</cbc:RecurringProcurementIndicator><cbc:MultipleTendersCode listName="permission">allowed</cbc:MultipleTendersCode><cac:RequiredFinancialGuarantee><cbc:GuaranteeTypeCode listName="tender-guarantee-required">true</cbc:GuaranteeTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).</cbc:Description></cac:RequiredFinancialGuarantee><cac:CallForTendersDocumentReference><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efac:OfficialLanguages><cac:Language><cbc:ID>DEU</cbc:ID></cac:Language></efac:OfficialLanguages></efext:EformsExtension></ext:ExtensionContent></ext:UBLExtension></ext:UBLExtensions><cbc:ID>39064</cbc:ID><cbc:DocumentType>non-restricted-document</cbc:DocumentType><cac:Attachment><cac:ExternalReference><cbc:URI>https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/4/tenderId/39064</cbc:URI></cac:ExternalReference></cac:Attachment></cac:CallForTendersDocumentReference><cac:TendererQualificationRequest><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criteria-source">epo-notice</cbc:TendererRequirementTypeCode></cac:SpecificTendererRequirement></cac:TendererQualificationRequest><cac:TendererQualificationRequest><cbc:CompanyLegalFormCode listName="required">true</cbc:CompanyLegalFormCode><cbc:CompanyLegalForm languageID="DEU">Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung. Es sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu benennen.</cbc:CompanyLegalForm></cac:TendererQualificationRequest><cac:TendererQualificationRequest><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="missing-info-submission">late-all</cbc:TendererRequirementTypeCode><cbc:Description languageID="DEU">Unterlagen können nach den Bedingungen des § 56 VgV nachgefordert werden.</cbc:Description></cac:SpecificTendererRequirement></cac:TendererQualificationRequest><cac:TendererQualificationRequest><cac:SpecificTendererRequirement><cbc:TendererRequirementTypeCode listName="reserved-procurement">none</cbc:TendererRequirementTypeCode></cac:SpecificTendererRequirement></cac:TendererQualificationRequest><cac:ContractExecutionRequirement><cbc:ExecutionRequirementCode listName="reserved-execution">no</cbc:ExecutionRequirementCode></cac:ContractExecutionRequirement><cac:ContractExecutionRequirement><cbc:ExecutionRequirementCode listName="conditions">performance</cbc:ExecutionRequirementCode></cac:ContractExecutionRequirement><cac:ContractExecutionRequirement><cbc:ExecutionRequirementCode listName="einvoicing">allowed</cbc:ExecutionRequirementCode></cac:ContractExecutionRequirement><cac:ContractExecutionRequirement><cbc:ExecutionRequirementCode listName="ecatalog-submission">not-allowed</cbc:ExecutionRequirementCode></cac:ContractExecutionRequirement><cac:ContractExecutionRequirement><cbc:ExecutionRequirementCode listName="esignature-submission">true</cbc:ExecutionRequirementCode></cac:ContractExecutionRequirement><cac:TenderRecipientParty><cbc:EndpointID>https://www.meinauftrag.rib.de</cbc:EndpointID><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0001</cbc:ID></cac:PartyIdentification></cac:TenderRecipientParty><cac:TenderEvaluationParty><cac:PartyIdentification><cbc:ID>ORG-0001</cbc:ID></cac:PartyIdentification></cac:TenderEvaluationParty><cac:TenderValidityPeriod><cbc:DurationMeasure unitCode="DAY">59</cbc:DurationMeasure></cac:TenderValidityPeriod><cac:AppealTerms><cac:AppealInformationParty><cac:PartyIdentification><cbc:ID>ORG-0002</cbc:ID></cac:PartyIdentification></cac:AppealInformationParty><cac:AppealReceiverParty><cac:PartyIdentification><cbc:ID>ORG-0002</cbc:ID></cac:PartyIdentification></cac:AppealReceiverParty></cac:AppealTerms><cac:Language><cbc:ID>DEU</cbc:ID></cac:Language><cac:PostAwardProcess><cbc:ElectronicOrderUsageIndicator>true</cbc:ElectronicOrderUsageIndicator><cbc:ElectronicPaymentUsageIndicator>true</cbc:ElectronicPaymentUsageIndicator></cac:PostAwardProcess></cac:TenderingTerms><cac:TenderingProcess><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efbc:AccessToolName>https://www.meinauftrag.rib.de</efbc:AccessToolName><efbc:ProcedureRelaunchIndicator>false</efbc:ProcedureRelaunchIndicator></efext:EformsExtension></ext:ExtensionContent></ext:UBLExtension></ext:UBLExtensions><cbc:SubmissionMethodCode 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