Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem
unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung
zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die
Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der
Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf
elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der
Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2
GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner
voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße
innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit
die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der
Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3,
Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB).
Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten
Fristen verwiesen.