Ziel ist der Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Hardwarekomponenten des Herstellers Cisco aus den Bereichen Netzwerk- und Serversysteme nebst den zugehörigen Wartungs- und Supportdienstleistungen des Herstellers, sowie Dienstleistungen rund um die Planung, Implementierung und den Support der Komponenten durch den Anbieter.
Es wird ein Anbieter für die Lieferung von Komponenten und Dienstleistungen gesucht, welcher in Bezug auf den Hersteller Cisco über einen entsprechenden Partnerstatus und entsprechend qualifiziertes und zertifiziertes Personal verfügt, um die geforderten Leistungen in der erforderlichen Güte bereitstellen zu können.
Die BG ETEM und die weiteren bezugsberechtigten Bedarfsträger beabsichtigen, erforderliche Netzwerkkomponenten und Serversysteme zur Ergänzung und zum Ersatz bestehender Infrastruktur zu beschaffen.
Neben der BG ETEM, die dieses Vergabeverfahren federführend betreibt, werden einzelne Mitglieder der Shared Services Interessengemeinschaft für die gesetzliche Unfallversicherung (SIGUV) Bezugsberechtigte aus dem zu schließenden Rahmenvertrag sein. Dabei handelt es sich neben der BG ETEM um die
• BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation
• BGW - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
• BGHW - Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
• die SIGUV GbR selbst.
Da die BG ETEM und die weiteren Bedarfsträger über speziell für diese Komponenten ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und sich die neu zu beschaffenden Komponenten nahtlos in die vorhandene Infrastruktur und die dafür vorhandenen Managementwerkzeuge und Prozesse integrieren sollen, erfolgt ausdrücklich eine Vorfestlegung auf den Hersteller Cisco Systems, Inc. – im weiteren Cisco genannt.
Der Anbieter hat sich über alle Einzelheiten der Ausgangssituation, der Anforderungen und der vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die zur Erfüllung der Anforderungen bzw. zur Erreichung der gesteckten Ziele maßgebend sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Spätere Berufung auf Irrtum oder Nichtwissen ist ausgeschlossen. Bestehen nach Ansicht des Anbieters bei der Auslegung der Anforderungen mehrere Möglichkeiten bzw. erscheint etwas unklar, so wird der Anbieter rechtzeitig vor dem Abgabetermin durch das Stellen von Bieterfragen eine Klärung herbeiführen.