A1.1 Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV in Verbindung mit §§ 123,124 GWB ist die Eigenerklärung (siehe Anlage 07 – Eigenerklärung Ausschlussgründe) ausgefüllt und unterzeichnet dem Angebot beizulegen. Für den Fall, dass ein Bieter Nachunternehmer in diesem Vergabeverfahren einsetzt, ist diese Eigenerklärung Ausschlussgründe (Anlage 07) auch für jeden Nachunternehmer vorzulegen. Der Bieter / das Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt, dass
- das Unternehmen keine strafrechtlichen Verurteilungen seiner verantwortlichen Mitarbeiter wegen eines der in § 123 Abs. 1 GWB aufgezählten Tatbestände bekannt sind,
- das Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Abgaben und Steuern sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet und über sein Vermögen weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
- kein Verantwortlicher Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
- das Unternehmen keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen hat
- das Unternehmen im vorliegenden Vergabeverfahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte nicht zurückgehalten hat
- keine Eintragungen im Gewerbezentralregister gegen das Unternehmen vorliegen und ihm eine solche Eintragung auch nicht droht,
- das Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,- EUR rechtkräftig belegt wurde.
A2.1 Nachweis, dass der Bieter/ Mitglied der Bietergemeinschaft im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist (Handelsregisterauszug nicht älter als 1 Jahr).