Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen ergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Es wird vom Bieter daher die Erklärung verlangt, dass er entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/576 keinen Bezug zu Russland aufweist.
Die Bewerber haben mittels Eigenerklärung anzugeben, ob entsprechende
Ausschlussgründe vorliegen.
- Die Bewerber haben anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen.
- Die Bewerber haben anzugeben, ob sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen
zusammenarbeiten. Diese Abfrage dient der Überprüfung von etwaiger (unzulässiger)
Mehrfachbewerbungen.
- Die Bewerber haben anzugeben, ob wirtschaftliche Verknüpfungen mit anderen Unternehmen bestehen.
Diese Abfrage dient der Überprüfung von etwaigen (unzulässigen) Mehrfachbewerbungen.
- Im Falle einer Bieter-/Bewerbergemeinschaft sind diese Angaben für jedes Mitglied der Gemeinschaft zu
erbringen.
- Bei der durch den Auftraggeber durchzuführenden Prüfung wird zunächst die Erfüllung der formalen
Kriterien (Ausschlusskriterien) der Bewerbung abgeprüft (Auswahlschritt I). Im Anschluss werden die
Bewerbungen, welche die formalen Bedingungen erfüllen, qualitativ mittels Punkten bewertet
(Auswahlschritt II).
- Es ist nur die digitale Bearbeitung und Abgabe des Teilnahmeantrages möglich.
- Die Stadt Nürnberg als nicht oberste Bundesbehörde behält sich vor, die Angebotsfrist auf nicht weniger
als 10 Tage (voraussichtlich 15 Tage), gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur
Angebotsabgabe, zu verkürzen. Mit der Abgabe des Teilnahmeantrages wird hierüber das gegenseitige
Einvernehmen hergestellt (§17 Abs. 7 VgV).