• Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate sein. Die Vorlage des Nachweises in nichtbeglaubigter Kopie ist zulässig. Im Fall des Einsatzes dritter Unternehmen hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und den Nachweis jeweils auch von diesen benannten Dritten - im Falle der Eignungsleihe mit dem Angebot, ansonsten auf besonderes Verlangen der Auftraggeberin - beizubringen.
• Einreichung der ausgefüllten "Eigenerklaerung als Anlage zum Angebotsschreiben fuer Leistungen".
• Wenn ein Bieter beabsichtigt, an einen Dritten als Nachunternehmer Teile des Auftrags zu vergeben und sich zugleich im Hinblick auf seine eigene Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe nach § 47 VgV), sind:
a) die davon betroffenen Teile des Gesamtauftrages zu benennen,
b) Name und Anschrift des vorgesehenen Unterauftragnehmer anzugeben,
c) für den Nachunternehmer die Nachweise zur fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Eignung sowie dem Nichtbestehen von fakultativen oder zwingenden Ausschlussgründen und
d) den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck "Verpflichtungserklärung Nachunternehmer" vorzulegen
(siehe Vordruck "Anlage_Verpflichtungserklärung Nachunternehmer")
• Im Fall einer Bietergemeinschaft ist der Vordruck Bietergemeinschaften ("Anlage_Bietergemeinschaften_Vordruck") ausgefüllt vorzulegen und gemäß der Anlage 5 Bietergemeinschaften_Vorgaben_Hinweise die hier geforderten Eignungsnachweise für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen. Es finden gemäß § 47 Absatz 4 VGV die Regelungen zur Eignungsleihe gemäß § 47 Absatz 1 bis 3 VGV Anwendung (siehe Vordruck: "Anlage_Bietergemeinschaften_Vordruck" und "Anlage_Bietergemeinschaften_Vorgaben_Hinweise")