Bekanntmachung eines Prüfungssystems – Versorgungssektoren
Richtlinie 2004/17/EG
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb ja
Abschnitt I: Auftraggeber
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n) I.2)Haupttätigkeit(en)Eisenbahndienste
I.3)Auftragsvergabe im Auftrag anderer AuftraggeberDer Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Gegenstand des Prüfungssystems
II.1)Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber:
Präqualifizierung für Planung Leit- und Sicherungstechnik (FEI-SW-L FU).
II.2)Art des AuftragsDienstleistungen
Dienstleistungskategorie Nr 18: Eisenbahnverkehr
II.3)Beschreibung der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Waren, die durch ein Prüfungssystem beschafft werden sollen:
Präqualifizierung von Firmen für die Planung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik der Deutschen Bahn AG und deren verbundenen Unternehmen.
II.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.5)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Qualifizierung für das System:Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen: Gemäß Präqualifizierungsunterlagen, u. a. Nachweis der fachlichen Eignung über Referenzprojekte auf dem Gebiet der Leit- und Sicherungstechnik. Die Bereitstellung der Präqualifizierungsunterlagen erfolgt über die angegebene Kontaktstelle im Abschnitt I.1).
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird: Gemäß Präqualifizierungsunterlagen. Die Bereitstellung der Präqualifizierungsunterlagen erfolgt über die angegebene Kontaktstelle im Abschnitt I.1).
III.1.2)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
Abschnitt V: Verfahren
IV.1)Zuschlagskriterien
IV.1.1)Zuschlagskriterien
IV.1.2)Angaben zur elektronischen AuktionEine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Aktenzeichen beim Auftraggeber:
FEI-SW-L FU 41207/2016
IV.2.2)Dauer der Gültigkeit des PrüfungssystemsDauer der Gültigkeit: von 22.3.2016 bis: 22.3.2017
IV.2.3)Angaben zur VertragsverlängerungDas Prüfungssystem wird verlängert: ja
Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Für bereits präqualifizierte Unternehmen besteht die Präqualifikation weiterhin.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zu Mitteln der Europäischen UnionAuftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
VI.2)Zusätzliche Angaben:
Die Einreichung der Unterlagen und der Schriftverkehr hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch eine erfolgreiche Präqualifizierung keine Beteiligung an einem Wettbewerb zugesagt wird. Die Präqualifizierung erfolgt vergabeunabhängig und ersetzt nicht die Eignungsprüfung in einem konkreten Vergabeverfahren.
Sollten Sie noch keine gültige Lieferantenqualifizierung besitzen, qualifizieren Sie sich bitte für Ihr Lieferungs-/Leistungsspektrum auf unserem Lieferantenportal:
www.deutschebahn.com/lieferantenportal
In unserem Lieferantenportal haben wir für Sie weitere detaillierte Informationen zu unserem Lieferantenmanagement bereitgestellt.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch eine erfolgreiche Lieferantenqualifizierung keine Beteiligung an einem Wettbewerb zugesagt wird. Die Lieferantenqualifizierung erfolgt vergabeunabhängig und ersetzt nicht die Eignungsprüfung in einem konkreten Vergabeverfahren.
VI.3)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.3.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren VI.3.2)Einlegung von RechtsbehelfenGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Vorgaben gemäß §§107 Abs. 3 Nr. 4 und 104b Abs. 2 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§114 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder e-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§101a GWB).
Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – bis 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Desweiteren wird auf die in §101b Abs, 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
VI.3.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:21.3.2016