Objektbegehung freiwillig:
Auf Anfrage ist eine Objektbegehung möglich. Einzelbegehungen können bis zum 27.03.2023
(12.00 Uhr MEZ) für den Zeittraum vom 27.03.2023 bis 31.03.2023 vereinbart werden. Die
Terminvereinbarung erfolgt direkt über die jeweiligen Ansprechpartner. Nach Ablauf des
27.03.2023 (12.00 Uhr MEZ) ist eine Terminvereinbarung zur Begehung ausgeschlossen.
Bieterfragen:
Bieterfragen müssen in Textform und ausschließlich über die Vergabeplattform gestellt werden.
Rechtzeitig eingegangene Bieterfragen werden bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der
Angebotsfrist beantwortet. Die Frist, innerhalb der Bieterfragen gestellt werden dürfen, endet
am: 07.04.2023, 14.00 Uhr (MESZ)
Nachforderung:
Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und
rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote
unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach
pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen,
für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV).
Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene
Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57
Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für
die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten
Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit
seines Angebots allein verantwortlich.
Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der
Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57
Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Hinweispflicht bei Unklarheiten oder Widersprüchen:
Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen.
Bei Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie den AG unverzüglich elektronisch darauf
hinzuweisen.
Enthalten die EU-Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und/oder die sonstigen Unterlagen
nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die das Angebot beeinflussen könnten, so hat der
Bieter den AG umgehend darauf hinzuweisen. Gleiches gilt im Hinblick auf eventuell bestehende
Widersprüche in den Unterlagen sowie für den Fall, dass der Bieter der Auffassung ist, dass die
Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen.
Entsprechende Hinweise hat der Bieter über die Vergabeplattform dem AG anzuzeigen.