Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der AN ist mit der Errichtung und Gründung der Signalausleger beauftragt. Geänderte Ausführung der Gründungen der Signalausleger an den Standorten km 18,322, km 20,995, km 21,970 Ausgeschrieben ist ein Gründungspfahl aus Stahl, PSP 500,Doppelpfahl, L=6,00m, Stahlsorte S 240GP und ein Stahlbetoneinzelfundament der Größe 1,60m x 1,60m x1,70m. Gemäß der geprüften und baufreigegebenen Ausführungsplanung sollen die Gründungen für die Signalausleger wie folgt ausgeführt werden: Standort km 18,322 - 1x Rammpfahl 711 mm x 20 mm - Erforderliche Pfahllänge 7 m - Stahlsorte S235J0+N / S275J0H Pfahlkopf mit Fertigteilkonstruktion (verlorene Schalung) mit den Abmessungen 1,40m x 1,40m x 1,50m Standort km 20,995 (Standort verschoben, km 20,905 gem. EP) - 1x Rammpfahl 711 mm x 20 mm - Erforderliche Pfahllänge 10 m - Stahlsorte S235J0+N / S275J0H Pfahlkopf mit Fertigteilkonstruktion (verlorene Schalung) mit den Abmessungen 1,40m x 1,40m x 1,50m Standort km 21,970 (Standort verschoben, km 21,869 gem. EP) - 2x Rammpfähle 711 mm x 25 mm - Erforderliche Pfahllänge jeweils 8,60 m - Stahlsorte S275J0H / S235J0+N Die Abmessungen des Stahlbetonfundamentes sind dementsprechend3,90 m x 1,40 m x 1,40 m groß. Außerdem wurde es gemäß Ausführungsplanung erforderlich, die Stahlkonstruktion bei dem jeweiligen Signalauslegern unter Berücksichtigung der statischen Gegebenheiten anzupassen. Somit müssen die Leistungen für die Herstellung der Gründungen sowie Einbau der Stahlkonstruktion an den Signalausleger km 18,322; km 20,995 und km 21,970 abweichend von den Angaben in den Sämtliche v.g. Mehraufwendungen sind im Vertrag nicht enthalten und somit als zusätzliche Leistungen zu betrachten.Eine weitere Firma für diese Leistung zu binden, würde erhöhte Personalkosten und einen erhöhten zeitlichen Aufwand bedeuten. Zudem würde es zu Verzögerungen im Projekt führen, die an anderer Stelle bis zur Inbetriebnahme nicht kompensierbar sind. Die Beauftragung von weiteren Unternehmen würde zu einem Verzug innerhalb des Leistungsablaufs, zu erheblichen Zusatzkosten und weiteren Beeinträchtigungen an von diesem Teilprojekt zusammenhängenden Leistungen führen.