Es sind insbesondere die Fristen in § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dort heißt es wörtlich:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird ausdrücklich auf die sich aus § 161 Abs. 1 GWB ergebenden Formerfordernisse bei einem Nachprüfungsantrag hingewiesen.
Überdies erfolgt die Kommunikation während des Vergabeverfahrens ausschließlich über die Vergabeplattform. Es ist deshalb insbesondere von Fragen zum Vergabeverfahren per Telefon oder E-Mail abzusehen.
Die Angebotsabgabe hat elektronisch über die Vergabeplattform zu erfolgen.
Bitte machen Sie sich mit der Vergabeplattform rechtzeitig vertraut, sodass eine fristgemäße Angebotseinreichung sichergestellt ist.
Sofern Anpassungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, werden die angepassten Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform bereitgestellt.