VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender TextAbschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 1
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftragsoder mehrerer ...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.10)
Los-Nr.: 1
Stelle des zu berichtigenden Textes: Varianten/Alternativangebote sind zulässig
Anstatt:
muss es heißen:
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 2
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer A...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 3
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 4
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 5
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 6
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer ...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 7
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 8
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 9
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letztendrei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftragsoder mehrerer A...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Los-Nr.: 10
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren. Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art.23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat. Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannabis) mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer...
muss es heißen:
A) Referenzen über früher ausgeführte Aufträge des Bewerbers zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke mit der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ mit einer Liefermenge von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten 3 Jahren.
Als eine Referenz über einen Auftrag zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis gilt es auch, wenn der Bieter mit Zustimmung der im jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“ für diese Stelle unmittelbar an eine Vielzahl verschiedener Leistungsempfänger geliefert hat und die Liefermenge insgesamt mindestens 50 kg betragen hat.
Der Bewerber erhält pro 50 kg Liefermenge (ob im Rahmen eines Auftrags oder mehrerer Aufträge): 10 Punkte (Höchstpunktzahl 40 Punkte).
b) Referenzen über den Anbau, die Verarbeitung und die Lieferung von Arzneipflanzen (ohne Cannab...
Abschnitt Nummer: III.1.2)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien
Anstatt:
— Angabe über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten drei Geschäftsjahren, soweit vorhanden.
— Angaben über den Umsatz des Bewerbers im Bereich Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke, soweit vorhanden.
— Angabe über den Umsatz des Bewerbers im Bereich Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Arzneipflanzen in den letzten drei Geschäftsjahren, soweit vorhanden.
— Angabe über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von Euro 5 Mio. (2-fach maximiert pro Jahr) oder die Versicherung des Bieters, eine solche Versicherung im Fall der Zuschlagerteilung abzuschließen.
— Vorlage der Jahresabschlüsse der Bewerber, falls deren Veröffentlichung für den Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.
— Angabe dazu, dass und wie im Falle der Zuschlagerteilung die Finanzierung des Auftrags gesichert werden soll (Finanzierung durch Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen, Darlehen eines Kreditinstituts oder ähnliches) sowie die Versicherung de...
muss es heißen:
— Angabe über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten 3 Geschäftsjahren, soweit vorhanden,
— Angaben über den Umsatz des Bewerbers im Bereich Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke für die letzten 3 Geschäftsjahre, soweit vorhanden,
— Angabe über den Umsatz des Bewerbers im Bereich Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Arzneipflanzen in den letzten 3 Geschäftsjahren, soweit vorhanden,
— Angabe über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 5 000 000 EUR (2-fach maximiert pro Jahr) oder die Versicherung des Bieters, eine solche Versicherung im Fall der Zuschlagerteilung abzuschließen,
— Vorlage der Jahresabschlüsse der Bewerber für die letzten 3 Geschäftsjahre falls deren Veröffentlichung für den Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist,
— Angabe dazu, dass und wie im Falle der Zuschlagerteilung die Finanzierung des Auftrags gesichert werden soll (Finanzierung durch Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen, D...
Abschnitt Nummer: III.1.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien
Anstatt:
— Angaben zu Referenzen des Bieters über früher ausgeführte Aufträge zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis in den letzten drei Jahren, soweit vorhanden (Liste mit Angabe des Auftragswertes, der Liefermenge, des Lieferzeitraums sowie des Leistungsempfängers und – soweit vorhanden- der in dem jeweiligen Land zuständigen Stelle i.S.v. Art. 23 des „Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel“, abgeschlossen am 30.03.1961 in New York).
— Angaben zu Referenzen des Bieters über früher ausgeführte Aufträge zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Arzneimittelpflanzen in den letzten drei Jahren, soweit vorhanden (Liste mit Angabe des Auftragswertes,der Liefermenge, des Lieferzeitraums sowie des Leistungsempfängers).
— Angabe der technischen Fachkräfte, die der Bieter im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einsetzen wird.
— Angaben dazu, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bieter für die Ausführung des Auftr...
muss es heißen:
— Angaben zu Referenzen des Bieters über früher ausgeführte Aufträge zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von medizinischem Cannabis in den letzten 3 Kalenderjahren, soweit vorhanden (Liste mit Angabe des Auftragswertes, der Liefermenge, des Lieferzeitraums sowie des Leistungsempfängers und der in dem jeweiligen Land zuständigen Stelle i. S. v. Art. 23 des "Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel", abgeschlossen am 30.3.1961 in New York),
— Angaben zu Referenzen des Bieters über früher ausgeführte Aufträge zu Anbau, Verarbeitung und Lieferung von Arzneimittelpflanzen in den letzten 3 Jahren, soweit vorhanden (Liste mit Angabe des Auftragswertes, der Liefermenge, des Lieferzeitraums sowie des Leistungsempfängers). Der Auftrag muss unter Einhaltung der Regelungen des "Eudralex: Volume 4 Medical Products for Human and Veterinary Use: Good Manufacturing Practice und des Annex 7: Manufacture of Herbal Medical Product" und der "Guideline on Good Agricultural and Co...