Verkehrsvertrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Anbindung der Region Chemnitz (Oberzentren Chemnitz und Zwickau) an den überregionalen Eisenbahnverkehr:
1) Leistungsbeginn: ab Sommerfahrplanwechsel im Juni 2022 (12.06.2022).
2) Vertragslaufzeit: bis Fahrplanwechsel im Dezember 2028 mit Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr bis maximal zum Sommerfahrplanwechsel im Juni 2037.
3) Leistungsumfang (Zugkm): abhängig von dem vom Betreiber gewählten Streckenverlauf.
4) Anforderungen an die Verkehrsleistungen:
— Anbindung der Region Chemnitz mittels Verkehrsleistungen auf der Relation Chemnitz - Berlin ohne Umstieg und mit wenigen Halten,
— keine längeren Standzeiten auf Unterwegsbahnhöfen,
— Bedienung der Station "Flughafen BER - Terminal 1-2",
— Bedienung mindestens eines Bahnknotens im Stadtgebiet Berlin mit Zugang zum Schienenpersonennahverkehr,
— mindestens zwei tägliche Verbindungen in beide Richtungen,
— Kundenbetreuer in jedem Zug,
— Reservierbarkeit der Sitzplätze,
— kleines Cateringangebot mit Kaffee, Kaltgetränken und Snacks.
5) Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge:
— abgetrennter, komfortabler und beruhigter Bereich (1. Klasse-Bereich),
— Sitze mit hohem Komfort und Armlehnen,
— im 1. Klasse-Bereich Sitze, die sich in Komfort und Ausstattung von Sitzen der anderen Fahrzeugbereiche abheben,
— Steckdosen am Platz (min. 1 Stück je 2 Sitzplätze),
— Klimatisierung,
— mindestens zwei funktionsfähige WC im Zug,
— ausreichend Stauräume für Gepäck.
6) verkehrsvertragliche Rahmenbedingungen:
— Anerkennung von Nahverkehrstarifen für Binnenrelationen im Freistaat Sachsen,
— Vergütung/Budget: maximal 2,5 Mio. EUR/Jahr; ab 2022 jährlich pauschal dynamisiert mit 1,8 %,
— keine Vergütung bei Ausfall oder Verspätung größer 120 Minuten,
— keine Verpflichtung zum SEV,
— keine Pönalen bei Qualitätsabweichungen.
7) Anforderungen an Betreiber:
— Eisenbahnverkehrsunternehmen mit aktuell gültiger Genehmigung gemäß § 6 AEG (Personenverkehr) und aktuell gültiger Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG,
— Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB.
— Umsatz von insgesamt mindestens 60 Mio. EUR (netto) in den letzten 3 Geschäftsjahren (2018, 2019, 2020). Ein bestimmter, Mindestjahresumsatz in einem der 3 Geschäftsjahre wird nicht gefordert.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)