Need for additional works, services or supplies by the original contractor/concessionaire (Art. 43(1)(b) of Directive 2014/23/EU, Art. 72(1)(b) of Directive 2014/24/EU, Art. 89(1)(b) of Directive 2014/25/EU)
Description of the economic or technical reasons and the inconvenience or duplication of cost preventing a change of contractor:
Aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens und unter Berücksichtiung des
straffen Planungs- und Ausführungszeitplans konnten einige Detailklärungen, die in der Hauptsache Änderungen und
Ergänzungen im Innenbereich des Gebäudes betreffen, erst im Zuge der Ausführungsplanung, d.h. nach dem
Genehmigungsverfahren 2019 erfolgen. Dieser Prozess erfolgte fortlaufend in Abstimmung mit den relevanten
Fachstellen (z.B. Branddirektion, Planungsreferat).
Die Planungsfortschreibungen seit Erteilung der Baugenehmigung am 20.12.2019 machen aufgrund von genehmigungsrelevanten
Inhalten die Einreichung eines Änderungsantrags (Tektur) erforderlich. Dafür müssen auch zahlreiche
Unterlagen des genehmigten Bauantrags aktualisiert bzw. zum Teil neu erstellt werden.
Die Nachtragsleistung beinhaltet die Aktualisierung und Ergänzung einer bestehenden Planung des AN bzw. zusätzliche
Abstimmungen auf Grundlage der Planung des AN. Der AN-Wechsel ist nicht zumutbar, da die Planungsverantwortung für
die Genehmigungsplanung ungeteilt beim AN verbleiben muss.
Die Leistung ist im ursprünglichen Planungsauftrag nicht enthalten und stellt eine Besondere Leistung dar, für die eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt
ist.
Für die Erbringung der Nachtragsleistung ist die Ausarbeitung auf Grundlage der vom AN selbst erstellten
Planungsleistung notwendig. Eine Einarbeitung eines fremden Dritten würde zu einem vermeidbarem Mehraufwand
führen. Durch die Vergabe an das vorbefasste Planungsbüro wird eine wirtschaftlichere Leistungserbringung möglich, als
dies bei einer Vergabe an einen fremden Dritten zu erwarten wäre.
Die Änderung beträgt ca. 4,22% zum ursprünglichen Hauptauftragswert und liegt unter der 50% - Grenze.