Bewerbergemeinschaften müssen gesamtschuldnerisch haften und einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Von der Teilnahme am Vergabeverfahren werden Unternehmen unter den in § 123 GWB genannten Voraussetzungen ausgeschlossen bzw. können unter den in §124 GWB genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, es sei denn, der Bewerber oder Bieter hat ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB ergriffen. Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können des weiteren Unternehmen ausgeschlossen werden, die keine ausreichende wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit (siehe Ziff. III.1.2)) oder keine ausreichende technische oder berufliche Leistungsfähigkeit (siehe Ziff. III.1.3)) nachweisen.
Soweit sich ein Bewerber oder Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt und dieses das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, wird der Auftraggeber vom Bewerber oder Bieter verlangen dieses zu ersetzen. Der Auftraggeber kann vom Bewerber oder Bieter verlangen ein entsprechendes Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, zu ersetzen. Der Auftraggeber wird dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auf für Bewerber- und Bietergemeinschaften.
Nachweise:
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass die in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlussgründe und die in § 124 GBW genannten fakultativen Ausschlussgründe nicht vorliegen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV. Bei Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung durch den Bewerber gelten die Regelungen des § 50 VgV.
Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers an.
Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers ausgestellte Bescheinigung an.
Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den vorstehenden Absätzen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 GWB erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers abgibt.
Der Bewerber hat eine Eigenerklärung in der Form einer selbst verfassten Erklärung oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob die in § 124 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber zutreffen. Der Auftraggeber kann hierzu ergänzende Nachweise fordern.