Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
Dieser Auftrag betrifft unter den Rahmen des Projekts CJ10 fallende Dienstleistungen, die nunmehr unter dem Projekt mit der Bezeichnung CJ10bis zusammengefasst sind.
Nur die für das Projekt CJ10 als Planer zuständige Bauleitung verfügt über Kenntnisse der technischen Daten eines Produkts, die für den reibungslosen Ablauf des Projekts CJ10bis grundlegend sind, zudem kann nur sie bewerten, ob von einem Unternehmen angebotene alternative Produkte sich für eine reibungslose Ausführung des Projekts eignen
Die Systeme für den Brandschutz, HLK, Zugangskontrolle sowie Kameras werden sowohl für von der für das Projekt CJ10 zuständigen Bauleitung als auch für andere, unterschiedliche Aufträge, die unter den Rahmen der Bauleitung des Projekts CJ10bis fallen, definiert, was einen hohen Grad an gegenseitiger Ergänzung voraussetzt, um die Kompatibilität zwischen den Systemen zu gewährleisten.
Falls für das Projekt CJ10bis eine andere als die bereits vorhandene Bauleitung ernannt werden sollte, ist diese für die Ausführungskontrolle zuständig, ohne den Entwurf selbst vorgenommen zu haben. Dies hat eine Ablehnung von Fehlern im Haftungsfall zur Folge.
Die Entwurfsleitung komplexer und außergewöhnlicher Projekte wie die Projekte CJ10 und CJ10bis setzt voraus, dass die Bauleitung nicht unterteilt wird, um zu gewährleisten, dass das Projekt ordnungsgemäß unter der Aufsicht der am Entwurf beteiligten Personen umgesetzt wird.
Spezifische Voraussetzungen im Hinblick auf die Interoperabilität für den gesamten Umfang der Projekte CJ10 und CJ10bis, die eine Einheit bilden, sind in diesem Fall zu gewährleisten. Die Gesamtheit der Elemente der Projekte CJ10 und CJ10bis muss, sowohl im Hinblick auf die Architektur als auch auf die Technik, von der gleichen Bauleitung gewährleistet werden, um eine reibungslose Interoperabilität zwischen diesen beiden Projekten sicherzustellen (siehe Erwägungsgrund 50, 3. Absatz der Richtlinie 2014/24/EU).