Natürliche Personen, die nach Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes zur Führung der Berufsbezeichnung
Ingenieur, oder vergleichbar berechtigt sind. Juristische Personen, deren satzungsmäßiger
Geschäftszweck auf die hier verlangte Leistung ausgerichtet ist und deren Gesellschafter/bevollmächtigter Vertreter und der verantwortliche Projektleiter die an natürlichen Personen gestellte Anforderungen erfüllen. Ist
die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in einem Herkunftsland gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt
die fachliche Voraussetzung, wer über einen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach den
Richtlinen 2013/55/EU des EU-Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der RL 2005/36/EU
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung EU Nr. 1024/2012 des EU-Parlaments
und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
entspricht. Für das Projekt gelten die Bau-, Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt
sowie nutzerspezifische Vorschriften, welche sich aus der Mitfinanzierung des Vorhabens aus öffentlichen
Finanzierungshilfen ergeben.