1) Gefordert ist die Eigenerklärung des Bieters, ob Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bieter Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist. Das schließt Eigenerklärungen zu Insolvenzverfahren und Liquidation sowie zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ein. Dies schließt auch die Eigenerklärung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ein. (im Vordruck 124 mit dem Angebot)
2) Auf gesonderte Anforderung sind eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG vorzulegen.
3) Auf gesonderte Anforderung ist eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen.
4) Bietergemeinschaften haben zu erklären, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist und alle Mitglieder der zu bildenden Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften (im Vordruck 234 mit dem Angebot).
5) Eigenerklärung zum Russland-Sanktionspaket zur Umsetzung von Artikel 5ki Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (im Vordruck 523EU mit dem Angebot).
6) Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (im Vordruck 522EU mit dem Angebot).
7) Hinweise: Die Teilnahme am Präqualifikationssystem (§ 6b EU Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VOB/A) dient nur der Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien vom Bieter nachzuweisen ist. Vorgelegte Nachweise, die nur inhaltlich nicht den Anforderungen genügen, dürfen nach der Rechtsprechung nicht durch andere Nachweise ersetzt werden. Das gilt auch für Nachweise, die beim Präqualifizierungssystem hinterlegt sind und nur inhaltlich nicht den Anforderungen genügen.