Es werden Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung entsprechend §§ 53 ff. HOAI, LPh. 1–9 für die Anlagengruppen 4, 5, 6, 7 und 8 für die Sanierung mit sämtlichen Grundleistungen gem. Anlage 15 zur HOAI 2013 und als Optionen ausgestaltet einzelnen Besonderen Leistungen gem. Anlage 15 zur HOAI 2013 ausgeschrieben.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise in folgenden Stufen:
Stufe 1: LPh. 1 bis 3,
Stufe 2: LPh. 4 (soweit anfallend) und 5 bis 7,
Stufe 3: LPh. 8 und LPh. 9.
Ein Anspruch auf Beauftragung der jeweils weiteren Stufe besteht nicht. Eine Beauftragung mit der jeweils weiteren Stufe steht dem Auftraggeber frei. Die Übertragung erfolgt schriftlich. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Bewerber keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
Die Besonderen Leistungen sind als Optionen ausgestaltet, die der Auftraggeber abrufen kann, zu deren Abruf er aber nicht verpflichtet ist.
Es sollen insbesondere folgende Besondere Leistungen beauftragt werden:
— LPh. 2: Erstellen des technischen Teils des Raumbuches,
— LPh. 3: Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage,
— LPh. 4: Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,
— LPh. 3: Berechnung von Lebenszykluskosten,
— Lph. 5: 3-D-Planung,
— LPh. 8: Fortschreiben der Ausführungspläne (z. B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand,
— LPh. 8: Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility-Management-Konzepte,
— LPh. 9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist.
Der Vertrag wird sich am Vertragsmuster Certiform/Boorberg HAV-KOM 3 orientieren.
Die Brutto-Baukosten der Kostengruppen 300 bis 700 für die Gesamtbaumaßnahme werden derzeit mit etwa 12 000 000 EUR brutto geschätzt. Auf die KG 440, 450, 460, 470 und 480 entfallen geschätzt ca. 700 000 EUR netto. Die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist noch zu regeln.
Derzeit geht die Vergabestelle von einer Einstufung in die HZ II für die Anlgr. 4, 5, 6 und 7 sowie HZ III für die Anlgr. 8 aus.
siehe auch II.2.14.