Zunächst werden sämtliche Teilnahmeanträge auf Vollständigkeit geprüft. Dann wird geprüft, welche Bewerber grundsätzlich die oben genannten Mindestkriterien der Teilnahmebedingungen erfüllen.
Im Falle von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften gilt: Die Leistungsfähigkeit einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft muss insgesamt nachgewiesen werden, d. h. es werden die erforderlichen Unterlagen der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet. Die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit wird für jedes einzelne Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft geprüft.
Die Stadt Erkelenz wird auf Basis der form- und fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge voraussichtlich drei bis fünf Bewerber für das weitere Verfahren auswählen.
Für den Fall, dass mehr als drei vollständige Teilnahmeanträge grundsätzlich geeigneter Bewerber vorliegen, findet eine Auswahl einer begrenzten Zahl von Bewerbern statt. Dabei finden folgende Kriterien Anwendung:
- Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (30 %) und
- technische Leistungsfähigkeit (70 %).
I. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Umsatz des Bewerbers in den letzten drei Geschäftsjahren gemäß Ziffer III.1.2 der Bekanntmachung:
Gesamtjahresumsatz des Bewerbers der letzten drei Geschäftsjahre. Hierbei erhält der Bewerber mit dem höchsten Umsatz 30 Wertungspunkte. Die Bewertung der Umsätze der übrigen Bewerber erfolgt mittels linearer Interpolation (Wertungspunkte des Bewerbers = (Umsatz Bewerber / höchster Umsatz) x 30).
II. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Wertbare Referenzen des Bewerbers gemäß Ziffer III.1.3 der Bekanntmachung:
Anzahl der Lichtpunkte: Die Anzahl der durch den Bewerber betriebenen Lichtpunkte werden addiert. Hierbei erhält der Bewerber mit der höchsten Anzahl an Ladepunkten 70 Punkte. Die Bewertung der Lichtpunkte der übrigen Bewerber erfolgt mittels linearer Interpolation (Wertungspunkte Bewerber = (Anzahl der Lichtpunkte des Bewerbers / höchste Anzahl Lichtpunkte) x 70).
Sofern nur drei Teilnahmeanträge geeigneter Bewerber vorliegen, findet keine Begrenzung statt, sondern es werden alle geeigneten Bewerber am weiteren Verfahren beteiligt. Weniger als drei Bewerber werden nur dann in das weitere Verfahren aufgenommen, wenn weniger als drei Teilnahmeanträge geeigneter Bewerber vorliegen.