III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder HandelsregisterAuflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Die Anforderungen zu einem besonderen Berufsstand werden erfüllt durch
a) Natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ berechtigt sind oder einen Nachweis für eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können.
b) juristische Personen, wenn die verantwortliche Person für die Durchführung der Aufgabe ein Berufsangehöriger nach a) ist. Ist in den jeweiligen Heimatstaaten die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die Anforderungen als Ingenieur, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweisen verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG – „Berufsanerkennungsrichtlinie“ – gewährleistet ist. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Nachweis durch ein Mitglied ausreichend.
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle LeistungsfähigkeitAuflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
1. Eignungskriterium: Vollständige Angaben zum Unternehmen des Bewerbers Nachweis: Eigenerklärung oder EEE, ggf. auf gesondertes Verlangen:
— Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister (soweit eingetragen);
2. Eignungskriterium: Bestehen oder Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Nachweis: Eigenerklärung, EEE, Präqualifikation, ggf. auf gesondertes Verlangen:
— Kopie der Versicherungspolice;
— Erklärung des Versicherers (nicht des Maklers),
3. Eignungskriterium: Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren (2017/2018/2019) Nachweis: Eigenerklärung, EEE, Präqualifikation, ggf. auf gesondertes Verlangen:
— testierte Bilanzen oder Bilanzauszügen (soweit Veröffentlichungspflicht);
— testierte Gewinn-/Verlustrechnung;
— Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
0) Mindestanforderung (Ausschlusskriterium):
— Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB in den letzten 5 Jahren;
— Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach§ 124 GWB in den letzten 3 Jahren;
— ggf. Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB.
Nachweis: Eigenerklärung, EEE, Präqualifikation, ggf. auf gesondertes Verlangen:
— aktueller Auszug aus Berufszentralregister für alle gesetzlichen Vertreter, Führungskräfte;
— aktueller Auszug aus Berufszentralregister für alle für die Auftragsausführung verantwortlichen Personen;
— Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger;
— Bescheinigung des Finanzamtes (soweit dieses solche ausstellt);
— Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft. Zu 2) — Deckungssumme je Schaden mind. 3,0 Mio. EUR Personenschäden;
— Deckungssumme je Schaden mind. 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) steht in jedem Versicherungsjahr mindestens 2-fach zur Verfügung. Zu 3) Im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens 150 000 EUR pro Jahr (netto) (außer bei Büroneugründungen). Weitere Einzelheiten zu den Eignungskriterien und den einzuhaltenden Mindeststandards sind in den Bewerbungsunterlagen aufgeführt.
III.1.3)Technische und berufliche LeistungsfähigkeitAuflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Es steht dem Bewerber frei
— die Referenzobjekte 1-2 (Mindest- und Auswahlkriterien) mit ein und demselben Projekt nachzuweisen;
— die Referenzobjekte 3-4 (reine Auswahlkriterien) mit ein und demselben Projekt nachzuweisen;
— die Referenzobjekte 1-4 mit maximal 4 unterschiedlichen Projekten nachzuweisen, wobei ein Projekt, welches für die Referenzobjekte 1-2 herangezogen wurde, nicht zugleich innerhalb der Referenzobjekte 3-4 nachgewiesen werden darf.
1. Eignungskriterium: Referenz 1 des Bewerbers (Unternehmens), Fachplanung Tragwerksplanung.
Die erbrachten Leistungen waren Fachplanungen (Tragwerksplanung) in den Leistungsphasen 2-4, Nachweis: Eigenerklärung, oder EEE, oder Präqualifikation,
2. Eignungskriterium: Referenz 2 des Bewerbers (Unternehmens), Fachplanung Tragwerksplanung.
Die erbrachten Leistungen waren Fachplanungen (Tragwerksplanung) in den Leistungsphasen 5-6, Nachweis: Eigenerklärung, oder EEE, oder Präqualifikation.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Zu 1):
a) Die erbrachten Leistungen waren Fachplanungen Tragwerksplanung in den Leistungsphasen 2-4 (HOAI §§ 51 ff.),
b) Jede Leistungsphase, der Leistungsphasen 2-4, wurde jeweils im Zeitraum ab 1.1.2011 bis vor Vergabebekanntmachung dieses Verfahrens abgeschlossen,
c) Die anrechenbaren Kosten der Maßnahme (55 % der KG 300, 10 % der KG 400) zum Zeitpunkt der Kostenberechnung betrugen >= 2,0 Mio. EUR netto,
d) Die erbrachten Leistungen waren Planungsleistungen mindestens der Honorarzone II,
e) Die erbrachten Leistungen waren Planungsleistungen für Gebäude.
Zu 2):
a) Die erbrachten Leistungen waren Fachplanungen Tragwerksplanung in den Leistungsphasen 5-6 (HOAI §§ 51 ff.),
b) Jeweils die Leistungsphase 5 und die Leistungsphase 6 wurden im Zeitraum ab 1.1.2012 bis vor Vergabebekanntmachung dieses Verfahrens abgeschlossen,
c) Die anrechenbaren Kosten der Maßnahme (55 % der KG 300, 10 % der KG 400) zum Zeitpunkt der Kostenberechnung betrugen >= 2,0 Mio. EUR netto,
d) Die erbrachten Leistungen waren Planungsleistungen mindestens der Honorarzone II,
e) Die erbrachten Leistungen waren Planungsleistungen für Gebäude. Weitere Einzelheiten zu den Eignungskriterien und den einzuhaltenden Mindeststandards sind in den Bewerbungsunterlagen aufgeführt.
III.2.1)Angaben zu einem besonderen BerufsstandDie Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
Die Anforderungen zu einem besonderen Berufsstand werden erfüllt durch:
a) Natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ berechtigt sind oder einen Nachweis für eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können.
b) juristische Personen, wenn die verantwortliche Person für die Durchführung der Aufgabe ein Berufsangehöriger nach a) ist. Ist in den jeweiligen Heimatstaaten die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die Anforderungen als Ingenieur, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweisen verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG – „Berufsanerkennungsrichtlinie“ – gewährleistet ist. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Nachweis durch ein Mitglied ausreichend.