III.2.2)Wirtschaftliche und finanzielle LeistungsfähigkeitAngaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 6 Absatz 2 Nr. 2 AEG i. V. m. § 2 EBZugV ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Sie ist insbesondere zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Der Bieter hat seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch Einreichen der in Anhang A 2.1 zum Angebot bezeichneten Unterlagen wie folgt nachzuweisen:
a) Vorlage der Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten 3 vor der Abgabe des Angebotes abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters oder, hierzu nachrangig, soweit der Bieter nicht der gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat:
Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde, und Vorlage der gesetzlich oder gesellschaftsrechtlich vorgesehenen oder freiwillig erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) und Lageberichte (soweit vorhanden) der letzten 3 vor der Abgabe des Angebotes abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters,
oder, wiederum hierzu nachrangig, soweit der Bieter nicht der gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat und soweit keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und ein solcher auch nicht freiwillig erstellt worden ist:
Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde und dass in dem fraglichen Zeitraum keine gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und auch freiwillig kein Jahresabschluss erstellt wurde, und
Vorlage von Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen für die letzten 3 vor der Abgabe des Angebotes abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters, die folgende Angaben enthalten müssen:
— als Sicherheit frei verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände mit der Angabe von Belastungen und Verfügungsbeschränkungen,
— Eigenkapital,
— gewisse und dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten,
— Angaben zu laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Gewährleistungsfällen, ggf. Negativerklärung,
— Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum,
— Ergebnis des Unternehmens,
— Beschreibung der in der Vermögensübersicht angewandten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.
Soweit sich aus den Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters für das jeweilige Geschäftsjahr nicht ergibt, sind hierfür erforderliche zusätzliche Angaben zu machen. Als Nachweis ist in diesem Fall eine Bankauskunft vorzulegen.
Ist der Prüfungsbericht bzw. der Jahresabschluss oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht des Bieters über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr – soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht fertig gestellt, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen. In diesem Fall beziehen sich die obigen Pflichten auf die dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangegangenen drei Geschäftsjahre des Bieters. Darüber hinaus ist in einer Eigenerklärung das vorläufige Ergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mitzuteilen.
Bieter mit Sitz im Ausland haben nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, bzw. nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der oben dargestellten Abstufung der Anforderungen, vergleichbare Unterlagen vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen besteht für Bieter mit Sitz im Ausland auch, soweit diese freiwillig erstellt werden.
Kann der Bieter die unter diesem Buchstaben genannten Nachweise nicht für seine letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, weil er seine Geschäftstätigkeit noch nicht so lange ausübt, sind die Nachweise für das/die abgeschlossene(n) Geschäftsjahr(e) seit Beginn der Geschäftstätigkeit vorzulegen. Darüber hinaus hat der Bieter eine Eigenerklärung darüber abzugeben, wann er seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
b) Vorlage einer Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Bieters nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und er sich nicht in Liquidation befindet. Die Eigenerklärung erfolgt mittels Unterschrift auf dem Anschreiben zum Angebot (Anlage 3).
c) Vorlage einer Eigenerklärung, ob dem Bieter oder einem mit ihm im Konzern verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 GWB in der Vergangenheit zugeflossene Zuwendungen der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Gegenstand einer Subventionsbeschwerde oder eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens durch die Kommission bzw. einer Konkurrentenklage vor den nationalen Gerichten sind oder waren. Die Eigenerklärung erfolgt mittels Unterschrift auf dem Formblatt Freiwillige Zuwendungen (Förderungen) (Anhang B 1).
Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z. B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so ist in diesem Falle die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der vorstehend verlangten Unterlagen und Erklärungen darzulegen. Zusätzlich hat sich die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen zu verpflichten, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bieters aus dem Auftrag einzustehen; diese Verpflichtungserklärung, die die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen nicht einseitig widerrufen können darf, ist mit dem Angebot vorzulegen. Alternativ kann anstelle der genannten Verpflichtungserklärung eine Sicherheitsleistung in Form einer Bareinzahlung oder durch Hinterlegung einer Bürgschaft erbracht werden. In diesem Fall ist diese Alternative auf dem Anschreiben zum Angebot (Anlage 3) anzukreuzen, und der Anhang A 2.2 zum Angebot ist beizulegen.
Gemäß § 4 EBZugV gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht, wenn der Bieter eine juristische Person ist, die sich überwiegend in der Hand der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften befindet. Dies gilt auch für Bieter, die sich unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Union befinden. Es genügt in den oben aufgeführten Fällen als Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit eine Darlegung der Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse des Bieters. In diesem Fall ist diese Alternative auf dem Anschreiben zum Angebot (Anlage 3) anzukreuzen, und der Anhang A 1.6 zum Angebot ist beizulegen. Die geforderte Erklärung über Zuwendungen der öffentlichen Hand wird jedoch von jedem Bieter für die Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verlangt.