Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
II.1.2)CPV-Code Hauptteil45234160 Fahrleitungsbauarbeiten
II.1.3)Art des AuftragsBauauftrag
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)45234160 Fahrleitungsbauarbeiten
II.2.3)ErfüllungsortNUTS-Code: DE21L Starnberg
Hauptort der Ausführung:
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der KonzessionBeginn: 20/04/2022
Ende: 31/12/2023
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen UnionDer Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:19/04/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/NachprüfungsverfahrenOffizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von RechtsbehelfenGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden .
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:20/06/2023
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil45234160 Fahrleitungsbauarbeiten
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
VII.1.3)ErfüllungsortNUTS-Code: DE21L Starnberg
Hauptort der Ausführung:
VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der KonzessionBeginn: 20/04/2022
Ende: 31/12/2023
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der ÄnderungenArt und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
MKA12 - Zur Gewährleistung der Befahrbarkeit der BE-Flächen muss der Weg mit Stahlplattenstraßen befestigt werden.
VII.2.2)Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
Die Herstellung der BE-Flächen zur Bauausführung folgten den Vorgaben des AG. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass beider Herstellung den Anweisungen der Umweltplanung folge geleistet werden muss. Die Umweltplanung gibt hier dem AN vor,dass zur Herstellung der BE Oberfläche eine Geofließ ausgelegt werden muss und dies mit einer 10 - 20 cm Kiesschicht zubedenken. Diese Befestigung war nicht ausreichend und so ist die Herstellung von Stahlplattenstraßen je BE-Flächenotwendig, um die Befahrbarkeit zu gewährleisten. Der AN ist vertraglich zur Herstellung der BE-Fläche gemäß derUmweltplanung verpflichtet. Der Mehraufwand durch die zusätzliche Maßnahme zur Befestigung der BE-Flächen war nichtvorhersehbar.
VII.2.3)Preiserhöhung